Den Veräußerer eines Unternehmens bzw den ausscheidenden Gesellschafter einer OG, KG oder GesBR trifft eine Nachhaftung für Altverbindlichkeiten. Die Nachhaftung ist durch eine Nachhaftungsfrist (Enthaftungsregelung) zeitlich begrenzt. Zusätzlich gilt eine die Haftung beschränkende Sonderverjährung. Die nach Verjährungsrecht an sich geltende Frist wird auf maximal 3 Jahre verkürzt. Nach der Lehre beginnt die Sonderverjährung grundsätzlich mit der Fälligkeit der Forderung. Nach der hier vertretenen Meinung richtet sich der Beginn der Sonderverjährung demgegenüber nach dem vom Verjährungsrecht vorgegebenen – regelmäßig früheren – Zeitpunkt.



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- 2309-7450
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Inhalt der Ausgabe
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S. 324 - 331, Aufsatz
Betina Winkler -
S. 332 - 336, Aufsatz
Stefanie SteinerZiel des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 ist es, in Österreich die Errichtung gemeinnütziger Stiftungen und Fonds zu fördern und für Gründer attraktive Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Der folgende Beitrag gewährt einen Überblick über die neuen Regelungen sowie eine Einschätzung der ersten Resultate.
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S. 337 - 338, Judikatur
Einem GmbH-Gesellschafter kommt im Firmenbuchverfahren Rechtsmittellegitimation zu, wenn es nach dem konkreten Verfahrensstand um seine firmenbuchrechtliche Rechtssphäre geht.
Das ist der Fall, wenn es um seine Eintragung, Nichteintragung oder Löschung als Gesellschafter geht.
Ebenso ist ein Geschäftsführer rekurslegitimiert, wenn es um seine Eintragung als Geschäftsführer geht.
Ob im Fall einer bloß treuhändigen Innehabung eines Geschäftsanteils eine gespaltene Stimmrechtsausübung zulässig ist, bleibt offen.
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S. 339 - 339, Judikatur
Wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch einen Dritten geschädigt, ist der Gesellschafter, dessen Geschäftsanteil entwertet wird, mit diesem Nachteil (nur) als mittelbar Geschädigter anzusehen.
Anspruch auf Schadenersatz hat nur die unmittelbar geschädigte Gesellschaft selbst.
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S. 340 - 340, Judikatur
Vorstandmitglieder einer Aktiengesellschaft sind keine Arbeitnehmer, sondern freie Dienstnehmer.
Zum Abschluss des Anstellungsvertrages ist seitens der AG der Aufsichtsrat berufen.
Wird ein Angestellter der AG zum Vorstandsmitglied bestellt, so ruht sein bisheriges Angestelltenverhältnis nicht bloß, sondern es erlischt.
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S. 341 - 341, Judikatur
Für den stillschweigenden Abschluss eines Vertrages zur Gründung einer GesbR ist erforderlich, dass die Absicht der Gründer auf die für den Vertragstyp charakteristischen Elemente gerichtet ist.
Maßgeblich ist daher die (stillschweigende) Vereinbarung einer, wenn auch losen, Gemeinschaftsorganisation zwischen den Beteiligten, die jedem Partner gewisse Einwirkungs- oder Mitwirkungsrechte gibt.
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S. 342 - 344, Firmenbuch-Praxis
Wilhelm BirnbauerDass eine GmbH nach § 9a GmbHG vereinfacht gegründet wurde, ist aus dem Firmenbuchauszug nicht ersichtlich. Der gesetzliche Mindestinhalt der Erklärung über die Errichtung einer so gegründeten GmbH sieht die Teilung eines Geschäftsanteils (§ 79 Abs 1 GmbHG) nicht vor. Bei teilweiser Abtretung des Geschäftsanteils, ist daher zuvor die Errichtungserklärung entsprechend zu ändern.
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S. 345 - 354, Angrenzendes Steuerrecht
Martin Lehner / Christoph FinstererDie fünfte Änderung der EU-Amtshilferichtlinie (bekannt als „DAC 6“) sieht eine Meldepflicht von grenzüberschreitenden Gestaltungen, die im Verdacht der aggressiven Steuerplanung stehen, sowie einen EU-weiten automatischen Informationsaustausch der gewonnen Informationen vor. Es ist zu erwarten, dass diese Regelungen Berater, Steuerpflichtige wie auch die Finanzverwaltung vor Herausforderungen stellen werden. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Vorgaben der Richtlinie und versucht erste Zweifelsfragen aufzuzeigen.
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S. 355 - 359, Angrenzendes Steuerrecht
Sebastian Tratlehner / Thomas BieberIn der Rs Ryanair erweitert der EuGH seine Rechtsprechung zur Vorsteuerabzugsberechtigung von Holdings um eine weitere Facette: Gesellschaften, die beabsichtigen, Anteile einer anderen Gesellschaft zu erwerben, um eine wirtschaftliche Tätigkeit in Form der Erbringung mehrwertsteuerpflichtiger Geschäftsführungsleistungen gegenüber dieser auszuüben, behalten das Recht, die für Beratungsdienstleistungen, die sie im Rahmen eines förmlichen Übernahmeangebots in Anspruch genommen haben, entrichtete Mehrwertsteuer in vollem Umfang als Vorsteuer abzuziehen, auch dann, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit letztlich nicht ausgeübt wurde. Voraussetzung sei jedoch, dass die Ausgaben ausschließlich in der beabsichtigten wirtschaftlichen Tätigkeit begründet liegen.
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S. 360 - 362, Angrenzendes Steuerrecht
Valentin BendlingerDer Befreiungstatbestand für den Erwerb von Anteilsrechten aufgrund einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gem § 3 Abs 1 Z 29 EStG greift nur in Bezug auf die Erhöhung des nominellen Stammkapitals. Die Abdeckung nicht einbezahlter Einlagen aus Gesellschaftsmitteln wird nicht von der Einkommensteuer befreit und ist daher KESt-pflichtig.