Am 20.01.2023 wurde vom BMJ ein Gesetzesentwurf zur Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie verabschiedet. Mit Spannung bleibt zu erwarten, ob und inwieweit der österreichische Gesetzgeber bei der finalen Umsetzung des EU-Umgründungsgesetzes vom Goldplating Gebrauch machen wird. Ein Blick nach Deutschland verrät, in welchen Bereichen dies sinnvoll sein könnte. Der dort vorliegende Umsetzungsentwurf, das „Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie“ (UmRUG), sieht überschießende Umsetzungen entgegen dem österreichischen Umsetzungsentwurf unter anderem im Bereich der grenzüberschreitenden Spaltung zur Aufnahme vor. Der Stand der Umsetzung in Österreich, die wesentlichen Neuerungen des EU-UmgrG und potenzielle Problemfelder insbesondere iZm der neuen Missbrauchskontrolle werden im Beitrag dargestellt.
- ISSN Online: 2309-7450
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Inhalt der Ausgabe
S. 3 - 10, Aufsatz
Die Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie – Wesentliche Neuerungen, Streitfragen und Kritikpunkte
S. 11 - 20, Aufsatz
Der Fremdvergleich bei verbotener Einlagenrückgewähr: Tatfrage oder Rechtsfrage?
Als Maßstab zur Prüfung eines (verdeckten) Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr kommt dem Dritt- oder Fremdvergleich im Gesellschaftsrecht eine besondere Bedeutung zu. Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung ist dabei die bislang kaum geklärte Frage von Interesse, ob der durchzuführende Fremdvergleich verfahrensrechtlich eine Tat- oder Rechtsfrage darstellt. Der nachfolgende Beitrag ergründet zur Beantwortung dieser Frage die Rechtsnatur der Fremdüblichkeit und zeigt die Notwendigkeit einer differenzierten Betrachtung der verschiedenen Komponenten des Fremdvergleichs auf.
Die Frage, ob eine gegen ein Unternehmen verhängte Kartellgeldbuße einen ersatzfähigen Schaden darstellt, bildete bis vor kurzem lediglich in Deutschland den Gegenstand kontroverser hermeneutischer Bemühungen. Mittlerweile ist auch die österreichische Diskussion aus dem Dornröschenschlaf erwacht und es ist erfreulich, dass das Problem der Erstattungsfähigkeit von Kartellbußen vermehrt diskutiert wird. Unter anderem G. Schima/B. Schima haben sich in einem rezenten Beitrag konstruktiv der schwierigen Frage des Bußgeldregresses gewidmet. Die zentrale These des Beitrags, wonach ein Unternehmen(-sträger) die Geldbuße nicht vom Organmitglied im Wege der Innenhaftung regressieren kann, fordert jedoch Widerspruch heraus. Wer für eine Durchbrechung des Grundsatzes der Innenhaftung plädiert, schuldet eine Antwort auf die Frage, weshalb dies gerade im bußgeldrechtlichen Zusammenhang der Fall sein soll. Nach der hier vertretenen Sichtweise bleiben die Autoren eine Antwort schuldig.
S. 30 - 31, Judikatur
Aufforderung des Firmenbuchgerichts zur Anmeldung von Rechtstatsachen nicht bekämpfbar
Aufträge des Firmenbuchgerichts, deren Missachtung erst in einer anfechtbaren späteren Verfügung Rechtswirkungen zeitigen kann, sind unanfechtbar (hier: Aufforderung zur Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft infolge strittiger Kündigung).
S. 32 - 33, Judikatur
Scheinbestellung zum gewerberechtlichen und handelsrechtlichen Geschäftsführer
Eine Vereinbarung, eine Gewerbeberechtigung ohne tatsächliche Betätigung im Geschäftsbetrieb „zur Verfügung zu stellen“, ist nichtig.
Daran ändert auch die pro forma-Bestellung zum handelsrechtlichen Geschäftsführer und die gleichzeige Beauftragung mit der Erbringung von Werkleistungen nichts.
Die Kompetenzen eines Stiftungsbeirates müssen in der Stiftungserklärung zumindest grob umschrieben werden. Diese Umschreibung muss klar sein.
Eine Umschreibung, die die Kompetenzen des Beirates von der vorzunehmenden Rechtsauslegung der Anwender abhängig macht, ob diese gegen (ungenannt bleibende) zwingende Bestimmungen verstößt und/oder deren Auslegung von der künftigen Judikatur des Obersten Gerichtshofs abhängig macht, umschreibt die den Organen zugewiesenen Kompetenzen nicht ausreichend. Eine solche Stiftungserklärung ist nicht eintragungsfähig.
Die Verjährung der Haftung für Mitglieder des Stiftungsvorstands richtet sich nach den allgemeinen Regeln.
Die Verjährungsfrist für Schadensersatzforderungen der Stiftung beträgt daher gemäß § 1489 ABGB drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Person des Schädigers.
Eine analoge Anwendung der fünfjährigen Verjährungsfrist für die Haftung von Geschäftsführern (§ 25 Abs 6 GmbHG) und AG-Vorstandsmitglieder (§ 84 Abs 6 AktG) ist ausgeschlossen.
S. 40 - 41, Firmenbuch-Praxis
Anmeldung einer weiteren inländischen Zweigniederlassung eines ausländischen Rechtsträgers (hier: GmbH mit dem Sitz in einem Ort in einem EU-Mitgliedsstaat)
Die Zuständigkeit für die Eintragung einer Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens richtet sich nach dem Ort der inländischen Zweigniederlassung, bei mehreren inländischen Zweigniederlassungen nach dem Ort der frühesten inländischen Zweigniederlassung (§ 120 Abs 3 JN). Bei Löschung der „frühesten“ Zweigniederlassung stellt sich die Frage der neuen Zuständigkeit.
S. 42 - 48, Angrenzendes Steuerrecht
Hälftesteuersatz in Folge des Einstellens der Erwerbstätigkeit bei „verunglückter“ Einbringung
Für betrieblich tätige natürliche Personen kann sich aus ertragsteuerlicher Sicht die Frage stellen, ob sie ihren Betrieb bzw Mitunternehmeranteil nach Vollendung des 60. Lebensjahres in eine Kapitalgesellschaft einbringen und dabei durch ein gezieltes „Verunglücken“ des Einbringungsvorgangs in Bezug auf einen steuerwirksam realisierten Veräußerungsgewinn im Sinne des § 24 EStG in Genuss des Hälftesteuersatzes des § 37 EStG kommen können.
S. 49 - 50, Angrenzendes Steuerrecht
Keine Befristung der Rechnungsberichtigung nach § 11 Abs 12 UStG
§ 11 Abs 12 UStG 1994 knüpft den Wegfall der Steuerschuld aufgrund der Rechnung an die tatsächliche Durchführung der Rechnungsberichtigung gegenüber dem Leistungsempfänger an und normiert im letzten Satz, dass im Fall der Berichtigung § 16 Abs 1 leg cit sinngemäß gilt. Durch den Verweis in § 11 Abs 12 letzter Satz UStG 1994 auf § 16 Abs 1 leg cit ergibt sich, dass für den Aussteller der Rechnung die Steuerschuld aufgrund der Rechnung zu dem Zeitpunkt (in jenem Voranmeldungszeitraum) wegfällt, in dem die Rechnung berichtigt wird. Für den Aussteller der Rechnung wirkt die Rechnungsberichtigung somit ex nunc, dh die Steuerschuld des Rechnungsausstellers entfällt durch die spätere Rechnungsberichtigung nicht etwa rückwirkend auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung. Hingegen ist der Empfänger der Rechnung durch § 11 Abs 12 letzter Satz UStG 1994 nicht betroffen. Da mit der Steuerschuld kraft Rechnungslegung kein Recht auf Vorsteuerabzug durch den Rechnungsempfänger einhergeht, ist für diesen von vorneherein keine Vorsteuerabzugsberechtigung gegeben.
Das UStG 1994 sieht keine Befristung der Rechnungsberichtigung nach § 11 Abs 12 leg cit vor. Eine solche ergibt sich – mangels Rückwirkung der Rechnungsberichtigung – auch nicht aus den allgemeinen Verjährungsbestimmungen der BAO. Da aufgrund der in § 16 Abs 1 UStG 1994 ausdrücklich angeordneten ex nunc-Wirkung der Rechnungsberichtigung die ursprüngliche Steuerfestsetzung unberührt bleibt, kann eine Berichtigung auch dann erfolgen, wenn für die ursprüngliche Steuerfestsetzung bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
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