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Umschreibung der Kompetenzen eines Beirates in der Stiftungsurkunde – Verweis auf künftige Rechtsentwicklung unzulässig

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Die Kompetenzen eines Stiftungsbeirates müssen in der Stiftungserklärung zumindest grob umschrieben werden. Diese Umschreibung muss klar sein.

Eine Umschreibung, die die Kompetenzen des Beirates von der vorzunehmenden Rechtsauslegung der Anwender abhängig macht, ob diese gegen (ungenannt bleibende) zwingende Bestimmungen verstößt und/oder deren Auslegung von der künftigen Judikatur des Obersten Gerichtshofs abhängig macht, umschreibt die den Organen zugewiesenen Kompetenzen nicht ausreichend. Eine solche Stiftungserklärung ist nicht eintragungsfähig.

  • OGH, 18.11.2022, 6 Ob 174/22i
  • Privatstiftung
  • Gesellschaftsrecht
  • GES 2023, 34
  • Stiftungsurkunde
  • § 14 Abs 2 PSG
  • Kompetenzen
  • Beirat

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