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Zeitschrift für Gesellschaftsrecht

Heft 1, März 2023, Band 22

Verjährungsfrist für Haftung des Stiftungsvorstands

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Die Verjährung der Haftung für Mitglieder des Stiftungsvorstands richtet sich nach den allgemeinen Regeln.

Die Verjährungsfrist für Schadensersatzforderungen der Stiftung beträgt daher gemäß § 1489 ABGB drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Person des Schädigers.

Eine analoge Anwendung der fünfjährigen Verjährungsfrist für die Haftung von Geschäftsführern (§ 25 Abs 6 GmbHG) und AG-Vorstandsmitglieder (§ 84 Abs 6 AktG) ist ausgeschlossen.

  • OGH, 24.10.2022, 8 Ob 123/22d
  • Gesellschaftsrecht
  • Stiftungsvorstand
  • Verjährung
  • § 1489 ABGB
  • § 29 PSG
  • Haftung
  • GES 2023, 39

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