



Verjährungsfrist für Haftung des Stiftungsvorstands
eJournal-Artikel
- Originalsprache: Deutsch
- GESBand 22
- Judikatur, 488 Wörter
- Seiten 39 -39
- https://doi.org/10.33196/ges202301003901
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Die Verjährung der Haftung für Mitglieder des Stiftungsvorstands richtet sich nach den allgemeinen Regeln.
Die Verjährungsfrist für Schadensersatzforderungen der Stiftung beträgt daher gemäß § 1489 ABGB drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Person des Schädigers.
Eine analoge Anwendung der fünfjährigen Verjährungsfrist für die Haftung von Geschäftsführern (§ 25 Abs 6 GmbHG) und AG-Vorstandsmitglieder (§ 84 Abs 6 AktG) ist ausgeschlossen.
- OGH, 24.10.2022, 8 Ob 123/22d
- Gesellschaftsrecht
- Stiftungsvorstand
- Verjährung
- § 1489 ABGB
- § 29 PSG
- Haftung
- GES 2023, 39
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