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Aufforderung des Firmenbuchgerichts zur Anmeldung von Rechtstatsachen nicht bekämpfbar

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Aufträge des Firmenbuchgerichts, deren Missachtung erst in einer anfechtbaren späteren Verfügung Rechtswirkungen zeitigen kann, sind unanfechtbar (hier: Aufforderung zur Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft infolge strittiger Kündigung).

  • Rechtsmittel
  • GES 2023, 30
  • Gesellschaftsrecht
  • OGH, 18.11.2022, 6 Ob 179/22z
  • Aufforderung Rechtstatsachen
  • § 15 FBG
  • Firmenbuchgericht

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