Aufforderung des Firmenbuchgerichts zur Anmeldung von Rechtstatsachen nicht bekämpfbar
eJournal-Artikel
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- GESBand 22
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 626 Wörter, Seiten 30-31
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Aufträge des Firmenbuchgerichts, deren Missachtung erst in einer anfechtbaren späteren Verfügung Rechtswirkungen zeitigen kann, sind unanfechtbar (hier: Aufforderung zur Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft infolge strittiger Kündigung).
- Rechtsmittel
- GES 2023, 30
- Gesellschaftsrecht
- OGH, 18.11.2022, 6 Ob 179/22z
- Aufforderung Rechtstatsachen
- § 15 FBG
- Firmenbuchgericht