



Aufforderung des Firmenbuchgerichts zur Anmeldung von Rechtstatsachen nicht bekämpfbar
eJournal-Artikel
- Originalsprache: Deutsch
- GESBand 22
- Judikatur, 626 Wörter
- Seiten 30 -31
- https://doi.org/10.33196/ges202301003001
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Aufträge des Firmenbuchgerichts, deren Missachtung erst in einer anfechtbaren späteren Verfügung Rechtswirkungen zeitigen kann, sind unanfechtbar (hier: Aufforderung zur Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft infolge strittiger Kündigung).
- Rechtsmittel
- GES 2023, 30
- Gesellschaftsrecht
- OGH, 18.11.2022, 6 Ob 179/22z
- Aufforderung Rechtstatsachen
- § 15 FBG
- Firmenbuchgericht
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