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Heft 1, Januar 2019, Band 18

eJournal-Heft
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2309-7450

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Inhalt der Ausgabe

  • Die verdeckte Kapitalgesellschaft - eine unendliche Geschichte

    S. 3 - 18, Aufsatz

    Heinrich Foglar-Deinhardstein / Nora Aburumieh

    Nach gefestigter OGH-Rechtsprechung ist das Verbot der Einlagenrückgewähr auch auf die GmbH & Co KG, der keine natürliche Person als Vollhafter angehört, anwendbar. Daraus ergeben sich schwierige Folgefragen für Rechtsdogmatik und -praxis, von denen einige in diesem Beitrag im Licht aktueller Rechtsprechung und Literatur untersucht werden sollen.

  • Analoge Ausdehnung des gesetzlichen Stimmverbotes von GmbH-Gesellschaftern

    S. 19 - 22, Judikatur

    Lukas Fantur

    Das Gesetz kennt zwar kein generelles Stimmverbot bei jeder Art von Interessenkollision, allerdings kann § 39 Abs 4 GmbH auch analog angewendet werden.

    Dabei ist die ratio der Vorschrift entscheidend: Das Stimmverbot darf nur auf Fälle erstreckt werden, die von einer den gesetzlich normierten Tatbeständen vergleichbaren institutionell bedingten Interessenskollision gekennzeichnet sind.

    Das Stimmverbot greift daher analog auch bei der Beschlussfassung darüber ein, ob bereits gefasste Beschlüsse über die Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft gegen einen Gesellschafter nichtig sind.

    Das Stimmrecht entfällt auch bei Entscheidungen zu Verfahrensfragen, die auf den Beschlussantrag unmittelbaren Einfluss haben, zB die Absetzung von der Tagesordnung oder die Vertagung.

  • Verzugszinsen beim Anteilsverkauf zwischen GmbH-Gesellschaftern - Verbindlichkeit eines Schiedsgutachtens über Kaufpreis

    S. 22 - 26, Judikatur

    Lukas Fantur

    Für den von einem GmbH-Gesellschafter an den Mitgesellschafter zu leistenden Kaufpreis für die Abtretung seines Geschäftsanteiles sind grundsätzlich keine unternehmerischen Verzugszinsen zu leisten.

    Abweichendes gilt dann, wenn beide Gesellschafter ein Unternehmen betreiben, zu dessen Betrieb der Erwerb und die Veräußerung von Geschäftsanteilen gehört.

    Ein Schiedsgutachten über den Kaufpreis ist nicht bindend, wenn sich seine Unrichtigkeit einem sachkundigen und unbefangenen Berater sofort aufdrängen muss.

  • Antrag auf Eintragung einer verhältniswahrenden Spaltung zur Aufnahme bei der übertragenden Genossenschaft

    S. 27 - 31, Firmenbuch-Praxis

    Wilhelm Birnbauer

    Am 1.1.2019 ist das Genossenschaftsspaltungsgesetz (GenSpaltG) in Kraft getreten. Im Muster wird eine Art der Spaltung, und zwar die Abspaltung zur Aufnahme auf eine bestehende Genossenschaft, behandelt.

  • UmgrStG: Rechtsprechungsübersicht 2018

    S. 32 - 37, Angrenzendes Steuerrecht

    Georg Kofler

    Die folgende Tabelle gibt einen Kurzüberblick zu ausgewählter Rechtsprechung des VwGH und des BFG im Jahr 2018 zu umgründungsteuerrechtlichen Fragen.

  • Rückstellungsbildung für Verbindlichkeit infolge strafbaren Verhaltens

    S. 38 - 43, Angrenzendes Steuerrecht

    Bernhard Renner

    Auch ein Honorar, das auf Grund eines strafrechtswidrigen Verhaltens, wie zB Untreue, erzielt wird, stellt zunächst eine Betriebseinnahme dar. Die diesbezügliche Bildung einer gewinnmindernden Rückstellung für eine allfällige Rückzahlungsverpflichtung ist zwar grundsätzlich möglich, kann aber erst erfolgen, wenn die Inanspruchnahme am Bilanzstichtag, etwa durch Erhebungen der Staatsanwaltschaft, ernsthaft droht. Die subjektive Einschätzung des Täters spielt dabei keine Rolle.

  • Begünstigte Besteuerung von Kapitalabfindungen aus betrieblichen Pensionszusagen für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer

    S. 44 - 47, Angrenzendes Steuerrecht

    Peter Pülzl / Ralph Felbinger

    Betriebliche Pensionszusagen für Gesellschafter-Geschäftsführer mit einem Stammkapitalanteil von mehr als 25 % („wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer“ im Sinne des Ertragsteuerrechts) enthalten oftmals auch eine Option auf eine einmalige Kapitalabfindung. Während Kapitalabfindungen von nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern bis zum Jahr 2001 einer einkommensteuerlichen Begünstigung zugänglich waren, unterlagen seither sämtliche Kapitalabfindungen an Gesellschafter-Geschäftsführer grundsätzlich der vollen Steuerpflicht. Mittlerweile hat allerdings der Verwaltungsgerichtshof eine Möglichkeit eröffnet, bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern eine begünstigte Besteuerung (Besteuerung mit dem halben Durchschnittssteuersatz) zu erlangen.

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