Wird ein GmbH-Gesellschafter insolvent, ist die Aufbringung des Stammkapitals gefährdet. Die §§ 66 ff GmbHG stellen in der Regel sicher, dass die Gesellschaft keinen Ausfall auf die offene Stammeinlage erleidet. Vor allem der Abschluss eines Sanierungsplans kann jedoch die Kapitalaufbringung beeinträchtigen.
- ISSN Online: 2309-7450
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Inhalt der Ausgabe
S. 155 - 167, Aufsatz
Die Aufbringung des Stammkapitals in der Insolvenz eines GmbH-Gesellschafters
Dieser Beitrag widmet sich der Frage, ob die §§ 82, 83 GmbHG (Verbot der Einlagenrückgewähr) auf den Treugeber anzuwenden sind.
S. 174 - 176, Judikatur
Kein Herausgabeanspruch der Alleingesellschafterin gegen den (ehemaligen) Geschäftsführer auf Geschäftsunterlagen der Gesellschaft
Eine Gesellschafterin kann vom ehemaligen Geschäftsführer nicht die Herausgabe von Unterlagen begehren, die nicht ihr, sondern der Gesellschaft, also einer dritten Person gehören.
Dass die Gesellschafterin Alleingesellschafterin dieser dritten Person ist, ändert daran nichts, weil es sich bei der Mutter- und der Tochtergesellschaft um verschiedene juristische Personen handelt.
Auch wenn der Geschäftsführer im Rahmen eines Dienstverhältnisses von der Mutter zur Tochtergesellschaft entsendet war, ergibt sich aus der Beendigung des Dienstverhältnisses keine Anspruchsgrundlage für die Herausgabe der Unterlagen.
Die Vertretungsbefugnis eins neuen Geschäftsführers „ab Eintragung in das Firmenbuch“ deckt nicht auch das Eintragungsbegehren selbst, weil er zur Zeit der Antragstellung und Beschlussfassung durch das Firmenbuchgericht noch nicht vertretungsbefugt ist.
S. 178 - 181, Firmenbuch-Praxis
Geschäftsführerbestellung bei einer bestehenden GmbH
In der E 13.03.2014, 6 Ob 26/14p (GES 2014, 176 – in diesem Heft) hat der OGH ein weiteres Mal ausgesprochen, dass ein mit Wirkung ab Firmenbucheintragung bestellter Geschäftsführer nicht befugt ist, die Firmenbuchanmeldung vorzunehmen. Die Grundsatzfrage, ob ein Geschäftsführer bei einer bestehenden GmbH überhaupt mit Wirkung ab Firmenbucheintragung bestellt werden kann, musste vom Höchstgericht (wieder) nicht behandelt werden.
S. 182 - 200, Angrenzendes Steuerrecht
Rückwirkung und Vertrauensschutz im Abgabenrecht
In den vergangenen Jahren hat der Steuergesetzgeber wiederholt in bestehende Rechtspositionen eingegriffen. Stets sind diese Eingriffe nicht nur mit einer steuerpolitischen „Unschönheit“, sondern auch mit der Frage behaftet, ob die dadurch hervorgerufenen Bedenken im Hinblick auf Verletzungen des Vertrauensschutzes in die Verfassungssphäre reichen. Dieser Beitrag hat sich das Ziel gesetzt, den aktuellen Rechtsstoff zu systematisieren und zu analysieren.
S. 201 - 206, Angrenzendes Steuerrecht
VwGH: Vorlage an den EuGH betreffend die Unionsrechtskonformität der Firmenwertabschreibung in der Unternehmensgruppe
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Steht Art 107 AEUV (früher Art 87 EG) in Verbindung mit Art 108 Abs 3 AEUV (früher Art 88 Abs 3 EG) einer nationalen Maßnahme entgegen, nach der eine – die Steuerbemessungsgrundlage und damit die Steuerlast verringernde – Firmenwertabschreibung bei Anschaffung einer inländischen Beteiligung im Rahmen der Gruppenbesteuerung vorzunehmen ist, während bei Anschaffung einer Beteiligung in anderen Fällen der Einkommens- und Körperschaftbesteuerung eine derartige Firmenwertabschreibung nicht zulässig ist?
Steht Art 49 AEUV (früher Art 43 EG) in Verbindung mit Art 54 AEUV (früher Art 48 EG) Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates entgegen, nach denen bei Anschaffung einer inländischen Beteiligung im Rahmen der Gruppenbesteuerung eine Firmenwertabschreibung vorzunehmen ist, während bei Anschaffung einer Beteiligung an einer nicht ansässigen Körperschaft (insbesondere mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat) eine derartige Firmenwertabschreibung nicht vorgenommen werden darf?
S. 207 - 211, Angrenzendes Steuerrecht
Steuerliche Abzugsfähigkeit einer EU-Kartellbuße?
Geldbußen der EU-Kommission wegen Verletzung von Wettbewerbsvorschriften sind auch für Zeiträume vor dem AbgÄG 2011 trotz fehlender ausdrücklicher gesetzlicher Normierung im § 12 KStG vom Betriebsausgabenabzug einer Körperschaft nicht umfasst. Eine Abzugsfähigkeit würde dem pönalen Charakter der Strafe entgegenstehen und würde die general- und spezialpräventive Wirkung schmälern. Zudem würde im Fall eines Abzuges die Strafe für das verpönte Verhalten auf die Allgemeinheit überwälzt, was der Intention des Steuergesetzgebers widerspricht.
Wird in einer Entscheidung über eine Kartellbuße die Gesamtstrafe nicht in einen pönalen Teil und eine Gewinnabschöpfung aufgegliedert, liegt es am Berufungswerber anhand eindeutiger Kriterien nachvollziehbar darzustellen, wie diese Aufteilung erfolgte. Geldbußen der EU-Kommission enthalten keine Gewinnabschöpfungsanteile sondern sind insgesamt von pönalem Charakter. Eine Aufteilung in einen abziehbaren und nicht abziehbaren Betrag hat daher zu unterbleiben
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