Die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht der Vorstandsmitglieder erstreckt sich expressis verbis auf „vertrauliche Angaben“. Demgegenüber nennt hiezu das deutsche Aktienrecht auch den Begriff der Gesellschaftsgeheimnisse und zudem eine Beschränkung auf den dienstlichen Wissenserwerb. Der Bedeutung dieser gesetzlichen Unterschiede widmet sich der folgende Beitrag.



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- 2309-7450
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Inhalt der Ausgabe
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S. 3 - 9, Aufsatz
Philipp Grasser -
S. 10 - 18, Aufsatz
Nora MichtnerIm Verfahren 6 Ob 71/21s befasste sich der OGH unter anderem mit den Fragen, ob der geschäftsführende Alleingesellschafter einem Wettbewerbsverbot unterliegen kann, insbesondere wenn er mit seinem Treugeber vereinbart hat, künftige Geschäfte nur über diese Gesellschaft abzuwickeln, und unter welchen Voraussetzungen das Überlassen von Geschäftschancen zugunsten des Gesellschafters gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstößt. Die Entscheidung des OGH überrascht und eröffnet für die Praxis im Gesellschafterstreit (vom OGH vielleicht unbedachte) Spielräume zu Lasten der Gesellschaft.
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S. 19 - 20, Judikatur
Die Verbraucher- bzw Unternehmereigenschaft eines Gesellschafters ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu beurteilen. Maßgeblich ist, ob der Gesellschafter Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ausüben kann.
Auf eine formelle Geschäftsführerstellung kommt es dabei nicht an.
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S. 21 - 21, Judikatur
Ein Gesellschafter kann bei Ausübung des Bucheinsichtsrechts zur Verschwiegenheit verpflichtete sachverständige Dritte beiziehen (z.B. Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater).
Ein Anspruch auf Ausübung des Bucheinsichtsrechts durch einen beliebigen sonstigen Bevollmächtigten besteht hingegen nicht.
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S. 22 - 24, Judikatur
Die Unterscheidbarkeit von Firmen am selben Ort bzw in derselben Gemeinde ist nur nach § 29 UGB zu prüfen, nicht hingegen nach § 18 Abs 2 UGB.
Das hat zur Folge, dass für die Beurteilung der Irreführung bei Firmen am selben Ort keine Wesentlichkeitsschwelle zum Tragen kommt.
Bei Schwestergesellschaften mit demselben Alleingeschäftsführer ist hinsichtlich der Unterscheidbarkeit kein strenger Maßstab anzulegen.
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S. 25 - 27, Judikatur
Der Anwendungsbereich und die Bedeutung der in § 2 Abs 2 GmbHG vorgesehenen Möglichkeit einer Schuldübernahme ohne Zustimmung des Gläubigers durch die eingetragene GmbH bleibt ungeklärt. Im Anlassfall führten alle zu dieser Bestimmung vertretenen Meinungen zum selben Ergebnis.
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S. 28 - 28, Judikatur
Ersatzbegünstigte und Personen, deren Begünstigtenstellung aufschiebend bedingt oder (für die Zukunft) befristet ist, haben kein Antragsrecht auf Abberufung des Stiftungsvorstands.
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S. 29 - 31, Firmenbuch-Praxis
Wilhelm BirnbauerBei der Eintragung eines Geschäftszweiges im Firmenbuch ist zu beachten, dass ein eingetragener Geschäftszweig, der nicht von der Gewerbeberechtigung umfasst ist, zu einer Verwaltungsstrafe führen kann (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0098).
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S. 32 - 38, Angrenzendes Steuerrecht
Stefanie Stöcklinger / Jürgen RomstorferAnlass für die erneute Auseinandersetzung mit der missglückt formulierten Bestimmung des § 25 Abs 1 Z 1 lit b EStG war eine Entscheidung des BFG zu vier nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer einer Ziviltechniker-GmbH (Bf).
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S. 39 - 44, Angrenzendes Steuerrecht
Theres Neumüller / Georg KoflerDie folgende Tabelle gibt einen Kurzüberblick zu ausgewählter Rechtsprechung des VwGH und des BFG im Jahr 2021 zu umgründungsteuerrechtlichen Fragen.
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S. 45 - 47, Angrenzendes Steuerrecht
Erich Schaffer / Max Hatzenbichler§ 9 Abs 6 Z 6 idF BGBl I Nr 52/2009 war erstmals auf Sachverhalte nach dem 30. Juni 2009 anzuwenden. Dies ergab sich bereits aus dem Wortsinn, dass der zu qualifizierende Sachverhalt sich nach dem 30.06.2009 ereignet haben muss. Hätte der Gesetzgeber dieser Übergangsbestimmung einen anderen Inhalt beigemessen, hätte er die Übergangsbestimmung wohl anders formuliert und ausgesprochen, dass diese Regelung nach dem 30. Juni 2009 erstmals auch auf bereits verwirklichte Sachverhalte anzuwenden sei.