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Heft 6, August 2018, Band 17

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2309-7450

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Inhalt der Ausgabe

  • Der Aufsichtsrat bei der GmbH und die Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung

    S. 274 - 281, Aufsatz

    Manuel Steiner

    Nach allgemeiner Auffassung kann der Einpersonengesellschafter der Geschäftsleitung jederzeit Weisungen erteilen. Vor allem im Konzern entspricht dies gängiger Praxis. Nach dem GmbHG sind der Aufsichtsrat und bei individueller Betroffenheit auch Mitglieder des Aufsichtsrats anfechtungsbefugt. Es erhebt sich daher die Frage, ob der Einpersonengesellschafter nach der Erteilung einer Weisung eine Beschlussausfertigung herstellen muss und diese dem Aufsichtsrat zuzuleiten hat. In der Praxis ist dies häufig nicht der Fall. Dieses Problem tritt auch bei der mehrgliedrigen GmbH auf. Gleichfalls findet eine Information des Aufsichtsrats regelmäßig nicht statt. Die Vereinbarkeit dieser Vorgehensweise mit der lex lata bildet den Gegenstand des vorliegenden Beitrages.

  • Gesamtvertreterermächtigung bei der GmbH

    S. 282 - 287, Aufsatz

    Theresa Haglmüller

    Während die Vereinbarung einer Gesamtvertretungsbefugnis mehrerer GmbH-Geschäftsführer vor Alleingängen der Einzelnen schützt, stellt sich dabei die Frage, ob und wie ein Kollektivvertreter von anderen wirksam zur Ausübung der Vertretungsmacht bevollmächtigt bzw ermächtigt werden kann. Diesem Thema, welches in der Praxis angesichts der vielfältigen Vertretungssituationen von maßgebender Bedeutung ist, widmet sich der vorliegende Beitrag.

  • Anfechtung im Insolvenzverfahren: Arbeitnehmer mit Minderheitsbeteiligung

    S. 288 - 289, Judikatur

    Fahrlässige Unkenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin iSd § 31 IO liegt vor, wenn es eine Gesellschafterin trotz Krisenanzeichen unterlässt, sich über die wirtschaftliche Situation der GmbH, an der sie beteiligt ist, zu informieren.

    Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die ihre (Minderheits-) Beteiligung als Bonus aus dem Arbeitsverhältnis erhalten haben.

  • Keine Grundbuchsfähigkeit der Zweigniederlassung

    S. 290 - 291, Judikatur

    Mangels Rechtsfähigkeit kommt der Zweigniederlassung keine Grundbuchsfähigkeit zu.

    Eigentümer der zum Unternehmen gehörenden Grundstücke ist der Träger des Unternehmens als Rechtsperson. Die Eintragung des Rechtsträgers unter der Firma einer Zweigniederlassung scheidet daher aus.

  • Beendigung des Anstellungsverhältnisses des GmbH-Geschäftsführers (BGH)

    S. 292 - 293, Judikatur

    Zum Abschluss, zur Änderung und Beendigung des Dienstvertrags eines Geschäftsführers einer GmbH ist bei Fehlen abweichender Satzungsbestimmungen die Gesellschafterversammlung zuständig.

    Eine Änderung des Dienstvertrags eines abberufenen Geschäftsführers fällt erst dann unter die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des (neuen) Geschäftsführers, wenn sich das ursprüngliche Geschäftsführerdienstverhältnis nach der Abberufung in ein gewöhnliches Anstellungsverhältnis umgewandelt hat.

  • Eintragung der inländischen Zweigniederlassung einer Genossenschaft nach deutschem Recht

    S. 294 - 298, Firmenbuch-Praxis

    Wilhelm Birnbauer

    Die Eintragung inländischer Zweigniederlassungen von ausländischen Genossenschaften kommt in der Firmenbuchpraxis selten vor, das folgende Muster soll bei der Verfassung solcher Firmenbuchgesuche behilflich sein.

  • GmbH & Co KG: Zum Erfordernis einer angemessenen Vergütung der Komplementär-GmbH

    S. 299 - 303, Angrenzendes Steuerrecht

    Sebastian Bergmann

    In der Praxis stellt die Festlegung einer angemessenen Vergütung der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co KG nicht selten eine besondere Herausforderung dar. Im nachfolgenden Beitrag sollen die dabei aus gesellschafts- und steuerrechtlicher Perspektive zu berücksichtigen Parameter näher beleuchtet werden.

  • Voraussetzungen für einen endgültigen Vermögensverlust bei einer internationalen Schachtelbeteiligung ohne Option zur Steuerpflicht

    S. 304 - 309, Angrenzendes Steuerrecht

    Bernhard Renner

    Der Wortlaut des § 10 Abs 3 zweiter Satz KStG, wonach „tatsächliche und endgültige“ Vermögensverluste auf Grund eines insolvenz- oder liquidationsbedingten Untergangs der ausländischen Körperschaft steuerwirksam sind, spricht dagegen, dass dieses Kriterium bereits im Zeitpunkt des „faktischen Vermögensverlustes“ erfüllt sei. Erst nach Beendigung des Insolvenzverfahrens bzw Abschluss der Liquidation steht der Vermögensverlust, den die Gesellschaft durch ihre Beteiligung an der liquidierten Gesellschaft erlitten hat, der Höhe nach „endgültig“ fest. Diese Auslegung wird auch dem Willen des Gesetzgebers gerecht, zumal nach den Gesetzesmaterialien alle die untergegangene Beteiligung betreffenden Anschaffungskosten „im Jahr der Beendigung der freiwilligen oder insolvenzbedingten Liquidation“ abgesetzt werden können. Von einem „Untergang“ der ausländischen Körperschaft kann somit erst dann gesprochen werden, wenn kein Abwicklungsbedarf mehr vorhanden ist.

  • Kein Ausschluss der Optionsmöglichkeit gem § 6 Abs 2 iVm § 28 Abs 38 UStG bei Verschmelzung der mietenden Gesellschaft (auf deren Gesamtrechtsnachfolger) nach dem 31.8.2012

    S. 310 - 312, Angrenzendes Steuerrecht

    Thomas Bieber

    Infolge der Verschmelzung führt die aufnehmende Gesellschaft als Rechtsnachfolger nahtlos das Mietverhältnis der aufgenommenen Gesellschaft fort, sodass dieser Vorgang zu keinem neuen Mietverhältnis führt. Da das 1. StabG 2012 für den Ausschluss der Möglichkeit zur Steuerpflicht zu optieren in diesem Zusammenhang auf die Begründung eines neuen Mietverhältnisses nach dem 31.8.2012 und nicht auf die Unternehmeridentität abstellt, kann der Vermietungsumsatz weiterhin steuerpflichtig behandelt werden.

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