In Lehre und Rechtsprechung ist noch nicht abschließend geklärt, ob ein Gesellschafterbeschluss anfechtbar ist, der gefasst wird, obwohl sein Inhalt gegen einen omnilateralen Syndikatsvertrag verstößt. Der Beitrag versucht, diese Lücke für das GmbH-Recht zu schließen. Ziel ist es nicht, das Thema in allen Facetten auszuleuchten, sondern zu untersuchen, ob ein Gesellschafterbeschluss bei einem Verstoß gegen einen omnilateralen Syndikatsvertrag überhaupt angefochten werden kann oder Gesellschaftsebene und Syndikatsvertragsebene insoweit strikt getrennt sind.
- ISSN Online: 2309-7450
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Inhalt der Ausgabe
S. 159 - 166, Aufsatz
Verstoß gegen einen omnilateralen Syndikatsvertrag als Anfechtungsgrund eines Gesellschafterbeschlusses
Durch die Beendigung des Treuhandverhältnisses wird ein automatischer Rückfall des Geschäftsanteils an den Treugeber nicht bewirkt.
Ist Treugut ein Geschäftsanteil an einer GmbH, so ist für das dingliche Verfügungsgeschäft der (Rück-) Abtretung des Geschäftsanteils ein Notariatsakt oder ein das Verfügungsgeschäft ersetzendes Gerichtsurteil notwendig.
Nach Sinn und Zweck einer fremdnützigen Erwerbstreuhand ist von einer (konkludent vereinbarten) Abnahmepflicht des Treugebers nach Kündigung des Treuhandvertrags auszugehen.
Eine wegen Vermögenslosigkeit gelöschte Gesellschaft kann nicht mehr fortgeführt werden, auch nicht dann, wenn sich nach der Löschung das Vorhandensein von Vermögen herausstellt.
Ein Partizipationsscheininhaber hat keine Möglichkeit zur aktienrechtlichen Anfechtungsklage nach den § 195 ff AktG.
Er kann aber die Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses unter den Voraussetzungen des § 228 ZPO mit allgemeiner Feststellungsklage feststellen lassen.
Nichtigkeit besteht generell stets nur aufgrund einer Verletzung des Gesetzes, niemals wegen Verletzung der Satzung, und auch wegen Verletzung des Gesetzes nur in den im Gesetz genannten Fällen.
Die Fälle der Nichtigkeit sind im AktG erschöpfend aufgezählt.
Für eine positive Fortbestehensprognose muss auf Grund einer realistischen Zukunftserwartung die Zahlungsfähigkeit und Lebensfähigkeit des Unternehmens mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein.
Davon ist nicht auszugehen, wenn auf Grund einer unter einer Bedingung abgegebenen Zusage eines Finanzierungsrahmens keine tragfähigen Anhaltspunkte bestehen, ob überhaupt und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen eine solche weitere Kreditierung gewährt wird.
Anders als im GmbH-Recht kommt es im Vereinsrecht bei der Sicherung von Beschlussanfechtungsansprüchen nicht auf einen dem Verband, sondern einen dem Antragsteller drohenden Schaden an.
Feststellungsansprüche können mit einstweiliger Verfügung gesichert werden, wenn hinter dem Feststellungsprozess bedingte oder künftige, jedoch klagsweise noch nicht durchsetzbare Leistungsansprüche stecken.
Sieht die Stiftungserklärung keine Beschränkung der Funktionsperiode des Stiftungsprüfers vor, ist diese grundsätzlich unbeschränkt. Der Stiftungsprüfer bleibt so lange im Amt, bis er zulässigerweise abberufen wird oder seine Tätigkeit auf sonstige Weise endet.
Das Bestellungsorgan kann jedoch die Bestellung des Stiftungsprüfers auch bei Fehlen entsprechender Regelungen in der Stiftungserklärung im eigenen Ermessen auf eine bestimmte Funktionsperiode beschränken.
Die Wiederbestellung eines Prüfers ist beliebig oft möglich.
Das Fehlen einer Bescheinigung nach § 15 A-QSG bildet ein Bestellungshindernis bzw einen Beendigungsgrund.
S. 178 - 181, Firmenbuch-Praxis
Freiwillige Umwandlung einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht in eine Kommanditgesellschaft
Gem § 1206 ABGB können die Gesellschafter einer GesbR die Errichtung einer offenen Gesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft und zugleich die Einbringung des der Gesellschaft gewidmeten Vermögens in diese Gesellschaft beschließen. Überschreitet eine unternehmerisch tätige GesbR den Schwellenwert des § 189 UGB besteht Umwandlungspflicht (§ 8 Abs 3 UGB).
S. 182 - 189, Angrenzendes Steuerrecht
„Konzernklauseln“ im Körperschaftsteuerrecht
Das österreichische Körperschaftsteuerrecht knüpft vielfach besondere Rechtsfolgen an Vorgänge „im Konzern bzw mit einem konzernzugehörigen Unternehmen“ oder mit einem „einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter“. Weder der „Konzerntatbestand“ noch der „Beherrschungstatbestand“ sind aber gesetzlich definiert. Dieser Beitrag versucht, den Wurzeln dieser beiden Konzepte nachzugehen und – in Anlehnung an den gesellschaftsrechtlichen Konzernbegriff – zu ihrer Operationalisierung beizutragen.
S. 190 - 193, Angrenzendes Steuerrecht
Keine (zusätzliche) grunderwerbsteuerliche Anteilsvereinigung bei verschmelzungsbedingter Auflösung einer Treuhandschaft
Ein Unterbleiben der Anteilsgewährung gem § 224 Abs 1 Z 1 iVm Abs 4 AktG im Rahmen eines Verschmelzungsvertrages stellt keine eigenständige Vereinbarung einer Auflösung der Treuhandschaft dar, welche eine Vereinigung aller Anteile der übertragenden Gesellschaft gem § 1 Abs 3 GrEStG zur Folge hat. In dieser Konstellation kann somit lediglich der Erwerbstatbestand gem § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG erfüllt sein, sofern die übertragende Gesellschaft über Grundstücke iSd § 2 GrEStG verfügt, nicht jedoch (zusätzlich) ein Erwerbsvorgang durch Anteilvereinigung iSd § 1 Abs 3 GrEStG.
Im Rahmen einer Verschmelzung ist eine zusätzliche Anteilsvereinigung iSd § 1 Abs 3 GrEStG hinsichtlich der Grundstücke der übertragenden Gesellschaft daher lediglich dann denkbar, wenn diese vor der Verschmelzung durch ein eigenständiges Rechtsgeschäft, wie etwa den vorbereitenden Erwerb aller Anteil an der übertragenden Gesellschaft, bewirkt wird (s dazu VwGH 28.9.1998, 98/16/0052).
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