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Zeitschrift für Gesellschaftsrecht

Heft 4, Juni 2015, Band 2015

Mangelhafte Hauptversammlungsbeschlüsse: Zur Klagslegitimation eines Partizipationsscheininhabers

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Ein Partizipationsscheininhaber hat keine Möglichkeit zur aktienrechtlichen Anfechtungsklage nach den § 195 ff AktG.

Er kann aber die Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses unter den Voraussetzungen des § 228 ZPO mit allgemeiner Feststellungsklage feststellen lassen.

Nichtigkeit besteht generell stets nur aufgrund einer Verletzung des Gesetzes, niemals wegen Verletzung der Satzung, und auch wegen Verletzung des Gesetzes nur in den im Gesetz genannten Fällen.

Die Fälle der Nichtigkeit sind im AktG erschöpfend aufgezählt.

  • § 199 AktG
  • § 879 ABGB
  • § 195 AktG
  • § 198 AktG
  • OGH, 27.04.2015, 6 Ob 90/14z
  • Gesellschaftsrecht
  • § 201 AktG
  • Feststellungsklage
  • Nichtigkeit
  • § 197 AktG
  • GES 2015, 171
  • Anfechtbarkeit
  • Hauptversammlungsbeschluss
  • Partizipationsscheininhaber.
  • § 228 ZPO

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