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Zeitschrift für Gesellschaftsrecht

Heft 4, Juni 2015, Band 2015

Stiftungsprüfer: Bestellung, Funktionsperiode

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Sieht die Stiftungserklärung keine Beschränkung der Funktionsperiode des Stiftungsprüfers vor, ist diese grundsätzlich unbeschränkt. Der Stiftungsprüfer bleibt so lange im Amt, bis er zulässigerweise abberufen wird oder seine Tätigkeit auf sonstige Weise endet.

Das Bestellungsorgan kann jedoch die Bestellung des Stiftungsprüfers auch bei Fehlen entsprechender Regelungen in der Stiftungserklärung im eigenen Ermessen auf eine bestimmte Funktionsperiode beschränken.

Die Wiederbestellung eines Prüfers ist beliebig oft möglich.

Das Fehlen einer Bescheinigung nach § 15 A-QSG bildet ein Bestellungshindernis bzw einen Beendigungsgrund.

  • § 15 A-QSG
  • § 9 PSG
  • OGH, 19.03.2015, 6 Ob 37/15g
  • Stiftungsprüfer
  • Gesellschaftsrecht
  • § 20 PSG
  • Funktionsperiode.
  • GES 2015, 176

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