Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!

GES

Zeitschrift für Gesellschaftsrecht

Heft 6, September 2017, Band 2017

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7450

40,00 €

inkl MwSt
Sofortiger PDF-Download

Inhalt der Ausgabe

S. 291 - 301, Aufsatz

Schima, Georg/​Prankl, Dominik

Probleme der Willensbildung bei der Abberufung und Kündigung von GmbH-Geschäftsführern im Konzern

Die GmbH ist in Österreich wie in Deutschland ein beliebter „Konzernbaustein“. Im Unterordnungskonzern werden oftmals sowohl Mutter- als auch Tochtergesellschaft in der Rechtsform einer GmbH betrieben. Nicht selten kommt es vor, dass die Geschäftsführer der Muttergesellschaft auch Geschäftsführer der Tochtergesellschaft sind. Bei Personenidentität in den Geschäftsführungsgremien kann es zu Interessenkollisionen kommen. Die Wahrung der Interessen der Gesellschaft scheint vor allem dann gefährdet, wenn einer der Geschäftsführer der Tochtergesellschaft, der auch Geschäftsführer der Muttergesellschaft ist, abberufen und/oder gekündigt werden soll. Dieser Beitrag geht der Frage nach, ob der Geschäftsführer der Muttergesellschaft bei der Beschlussfassung über seine eigene Abberufung und/oder Kündigung als Geschäftsführer der Tochtergesellschaft in der Generalversammlung der Tochtergesellschaft als Vertreter der Muttergesellschaft mitstimmen darf bzw kann und wie sich ein allfälliges Stimmverbot auf die Vertretungsmacht von Mitgeschäftsführern auswirkt.

S. 302 - 306, Aufsatz

Potyka, Matthias/​Spenling, Juliana

Weniger ist mehr? - Die neue EU-Richtlinie 2017/1132 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts

Die EU hat beschlossen, sechs bislang voneinander unabhängige gesellschaftsrechtliche Richtlinien – die Spaltungs-RL, die Zweigniederlassungs-RL, die RL über die grenzüberschreitende Verschmelzung, die Publizitäts-RL, die Verschmelzungs-RL und die Kapital-RL – in einem einheitlichen kodifizierten Rechtsakt zusammenzuführen. Diese „Richtlinie über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts“ ist am 20.7.2017 in Kraft getreten. Auch wenn sich dadurch an der materiellen Rechtslage nichts ändert, muss sich die juristische Fachwelt mit der neuen RL auseinandersetzen.

S. 307 - 308, Judikatur

Übertragung aller Anteile an einer Kommanditgesellschaft auf eine GmbH - Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Durch die gleichzeitige Übertragung aller Gesellschaftsanteile an einer Kommanditgesellschaft auf eine GmbH wird die GmbH Gesamtrechtsnachfolgerin der KG.

Wird dabei allerdings gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstoßen, ist der Vorgang nichtig. Es kommt diesfalls zu keinem Rechtserwerb.

Dies ist der Fall, wenn die Gesellschaftsanteile der KG auf eine GmbH übertragen werden, deren Gesellschafter Komplementär der KG ist und die KG selbst oder auch nur der Komplementär-Anteil keinen positiven Verkehrswert aufweisen.

S. 309 - 312, Judikatur

(Keine) verdeckte Sacheinlage durch Entnahme vor Einbringung - Grenzen der Prüfungskompetenz des Firmenbuchgerichts

Tatsächliche (bare) Entnahmen vor der Erbringung vermindern zunächst (nur) das Einbringungsvermögen.

Die bloße zeitliche Nähe zwischen der Bargründung einer GmbH und einer nachfolgenden Sacheinbringung indiziert noch keine verdeckte Sacheinlage. Dazu bedarf es vielmehr eines weiteren Anhaltspunktes.

Dies ist der Fall, wenn die Entnahme fremdfinanziert wurde und die Erfüllung dieser Verbindlichkeit nach der Einbringung die übernehmende Körperschaft mangels in ausreichender Höhe eingebrachter nicht liquide Mittel belastet.

Der Umstand allein, dass eine Fremdfinanzierung nicht ausgeschlossen werden kann, rechtfertigt nicht die Abweisung eines schlüssigen Eintragungsbegehrens wegen Nichterfüllung von – zumal in dieser Richtung gar nicht präzisierten − Verbesserungsaufträgen.

S. 313 - 313, Judikatur

Kündigung der Kommanditgesellschaft durch einen Komplementär

Die Kündigung der KG durch einen Komplementär führt zur Auflösung der Gesellschaft, aber nicht zum Ausscheiden des Komplementärs.

Alle Gesellschafter werden zu kollektivvertretungsbefugten Liquidatoren.

Im Gesellschaftsvertrag oder mittels Gesellschafterbeschlusses kann anderes vorgesehen werden.

S. 314 - 315, Judikatur

Konkludente Gründung einer GesBR

Voraussetzung für die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist ein

ausdrücklich oder

schlüssig

zustandegekommener Gesellschaftsvertrag.

Für den konkludenten Abschluss müssen nach § 863 ABGB Umstände vorliegen, die keine Zweifel darüber aufkommen lassen, dass sich die Beteiligten über den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages einig waren.

S. 316 - 318, Firmenbuch-Praxis

Birnbauer, Wilhelm

Anmeldung auf Eintragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über eine Auslandsgesellschaft mit inländischer Zweigniederlassung

Bei inländischen Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit dem Sitz im Ausland sind die Eröffnung oder die Abweisung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens über das Vermögen der Auslandsgesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden (§ 107 Abs 6 GmbHG). Die Firmenbuchgerichte werden nunmehr im Rahmen des Informationsaustausches zwischen den Registern über die zentrale europäische Plattform von der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Auslandsgesellschaft verständigt (§ 37 Abs 3 Z 1 FBG idF BRIS-Umsetzungsgesetz, BGBl I 2017/60).

S. 319 - 329, Angrenzendes Steuerrecht

Bednar, Gerhild/​Bergmann, Sebastian

Ertragssteuerliche Behandlung unentgeltlicher Vermögensübertragungen im Zusammenhang mit Personengesellschaften

Die ertragsteuerliche Behandlung unentgeltlicher Übertragungen (Überführungen) von Wirtschaftsgütern wirft im Zusammenhang mit Personengesellschaften zahlreiche Fragen auf. Im nachfolgenden Beitrag sollen die verschiedenen inländischen Konstellationen unentgeltlicher Vermögensübertragungen untersucht werden, wobei sowohl betriebliche Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) als auch außerbetriebliche (ausschließlich ihr eigenes Vermögen verwaltende) Personengesellschaften berücksichtigt werden.

S. 330 - 333, Angrenzendes Steuerrecht

Allram, Lukas/​Pinetz, Erik

Errichtende Umwandlung kann als Vermögensübertragung in der Gruppe qualifizieren

Im vorliegenden Fall besteht die Gruppe mit anderen Gruppenmitgliedern aber auch nach der strittigen Umgründung jedenfalls fort, was die vom Bundesfinanzgericht auch behandelte Frage aufwirft, ob die Voraussetzungen des § 9 Abs 5 vierter Satz KStG 1988 erfüllt sind. Dass die rückwirkenden Rechtsfolgen eines Ausscheidens im Sinne des § 9 Abs 10 dritter Teilstrich KStG 1988 in diesem Fall einer gruppeninternen Vermögensübertragung nicht eintreten, entspricht vor dem Hintergrund der Erläuterung des (im Ministerialentwurf noch nicht enthalten gewesenen) § 9 Abs 5 vierter Satz KStG 1988 in der Regierungsvorlage (451 BlgNR 22. GP 22) der herrschenden Ansicht im Fachschrifttum (vgl in diesem Sinn in Auseinandersetzung mit dem hier angefochtenen Erkenntnis etwa Hirschler/Sulz/Oberkleiner, BFGjournal 2015, 465; Mechtler/Pinetz, RdW 2016, 291, und ecolex 2016, 261, jeweils mwN) und ist auch vom Verwaltungsgerichtshof schon zum Ausdruck gebracht worden (vgl das Erkenntnis vom 28. Juni 2016, 2013/13/0066, mit dem einer so argumentierenden Amtsbeschwerde stattgegeben wurde; dazu etwa Pinetz, GES 2016, 374). Das Bundesfinanzgericht hat das Vorliegen einer Vermögensübertragung innerhalb der Gruppe verneint, weil das Vermögen „auf eine Kommanditgesellschaft“ übertragen worden sei. Es hat dabei aber nicht berücksichtigt, dass das Vermögen der AG ertragsteuerlich nicht auf die Personengesellschaft, sondern im vorliegenden Fall zur Gänze auf die als Gruppenträgerin der Gruppe angehörende alleinige Kommanditistin übertragen wurde (vgl zu dieser besonderen Fallgestaltung etwa Hirschler/Sulz/Oberkleiner, aaO, 470; Mechtler/Pinetz, RdW 2016, 296, und ecolex 2016, 263; Jann/Rittsteuer/Schneider in Kofler, UmgrStG6, § 9 KStG Rz 114).

S. 333 - 336, Angrenzendes Steuerrecht

Wurm, Gustav

Ertragsteuerliche Behandlung des Erwerbs eigener Aktien ohne Einziehung

Bei Erwerb eigener Aktien ist in jedem Einzelfall anhand der wirtschaftlichen Beweggründe zu untersuchen, ob der Erwerb pro societate oder pro socio erfolgt. Für eine Beurteilung als Vorgang obligationis causa schadet es dabei nicht, wenn der Vorgang „auch“ den Aktionären zugute kommt. Nur dann, wenn sich „keine“ vernünftigen betrieblichen Gründe seitens der Gesellschaft selbst dafür ausmachen lassen, werden die steuerlichen Regelungen für die Gewinnausschüttung oder die Einlagenrückzahlung schlagend.

Weitere Hefte aus dieser Zeitschrift

Neu
GES
Heft 1, März 2024, Band 23
eJournal-Heft

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

GES
Heft 2, Mai 2022, Band 21
eJournal-Heft

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

GES
Heft 3, Mai 2020, Band 19
eJournal-Heft

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

GES
Heft 3, Mai 2019, Band 18
eJournal-Heft

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

GES
Heft 3, Mai 2018, Band 17
eJournal-Heft

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €