Im Rahmen dieses Aufsatzes soll der Versuch unternommen werden, die in der österreichischen Lehre und Rsp zwar begründete und weiterentwickelte, aufgrund ihrer Vielseitigkeit jedoch keineswegs abschließend geregelte Rechtsfigur des faktischen Geschäftsführers mit ihren Tatbestandsmerkmalen einer näheren Konkretisierung zu unterziehen. Die kritische Auseinandersetzung mit diesem gesetzlich nicht geregelten Begriff soll insbesondere Aufschlüsse darüber bieten, ob diese Rechtsfigur auch durch die Ausübung des Weisungsrechts der Gesellschafter verwirklicht werden kann. Die Charakterisierung erfolgt aus Gesellschafterperspektive, diese Ausführungen sind jedoch sinngemäß auch auf Nichtgesellschafter als faktische Geschäftsführer anwendbar.
- ISSN Online: 2309-7450
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Inhalt der Ausgabe
S. 332 - 342, Gesellschaftsrecht Abhandlungen
Der GmbH-Gesellschafter als faktischer Geschäftsführer
S. 343 - 346, Gesellschaftsrecht Abhandlungen
Die Business Judgement Rule – Eine Möglichkeit zu einer schärferen Konturierung des Befugnismissbrauchs im Rahmen des § 153 StGB?
Nicht zuletzt die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach ein Befugnismissbrauch bereits in jenen Fällen zu bejahen sein kann, in denen der Machthaber seinem Machtgeber nicht den größtmöglichen Nutzen verschafft hat, trägt dazu bei, dass der Untreuetatbestand immer stärker an Konturierung verliert und von den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten gewissermaßen als strafrechtliches Breitbandantibiotikum eingesetzt wird. Der folgende Beitrag soll Wege und Möglichkeiten aufzeigen, wie der zentrale Begriff des Befugnismissbrauchs geschärft und präzisiert und sohin der Kreis möglicher Strafbarkeiten entsprechend eingeschränkt werden könnte.
S. 346 - 349, Gesellschaftsrecht Judikatur
Reichweite der Satzungsstrenge im Aktienrecht – Zulässigkeit der Regelung von Vorkaufsrechten in der Satzung
Eine Auslegung des AktG dahingehend, dass eine Satzungsbestimmung immer nur dann zulässig ist, wenn sie vom AktG ausdrücklich so vorgesehen ist oder die Zulässigkeit abweichender Regelungen ausdrücklich vom AktG gestattet ist, ist nicht in jedem Fall geboten.
Zwischen börsenotierten und nicht börsenotierten Aktiengesellschaften ist eine differenzierte Beurteilung gerechtfertigt. Für nicht börsenotierte Aktiengesellschaften ist eine größere Satzungsautonomie anzuerkennen.
Die Satzungsbestimmung eines Vorkaufsrechts der Aktionäre für den Fall der Veräußerung von Aktien ist zumindest bei gemäß § 62 Abs 2 AktG vinkulierten Aktien zulässig.
Der Vertrag zwischen Abschlussprüfer und der geprüften Gesellschaft ist ein Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter, nämlich aller potentiellen Gläubiger der Gesellschaft.
Die fünfjährige Verjährungsfrist des § 275 Abs 5 UGB ist lex specialis zur allgemeinen Verjährungsvorschrift des § 1489 ABGB. Als objektive, von der Kenntnis des Schadens und des Schädigers unabhängige Frist verdrängt sie nicht nur die kurze, sondern auch die lange Frist des § 1489 Satz 2 erste Variante ABGB. Sie gilt auch für die Dritthaftung des Abschlussprüfers.
Bei vorsätzlicher Schadenszufügung hingegen gilt anderes. Diesfalls ist der Beginn der fünfjährigen Verjährungsfrist nicht mit Entstehung des Schadens, sondern erst mit Kenntnis des Geschädigten von Schaden und Schädiger anzusetzen.
S. 352 - 354, Gesellschaftsrecht Judikatur
Offenlegungspflicht einer „Verein & Co KG“ bzw einer (kommunalen) „Gemeinde-KG“
Bei einer „Verein & Co KG“ besteht ein noch größeres Schutzbedürfnis der Gesellschaftsgläubiger als bei einer GmbH & Co KG. Die Offenlegungspflicht einer „Verein & Co KG“ ist daher geboten.
Gesellschaften, die wirtschaftliche Unternehmungen iSd OÖ Gemeindeordnung sind, sind offenlegungspflichtig iSd § 277 ff UGB.
Eine Firma, die mit einem + beginnt, ist jedenfalls dann unzulässig, wenn die übrigen Firmenbestandteile eine Allerweltsbezeichnung darstellen.
In Deutschland normiert § 23 Abs 5 dAktG die sog Satzungsstrenge. In der E OGH 08.05.2013, 6 Ob 28/13f (abgedruckt in diesem Heft, Seite 346) hatte sich der OGH konkret mit der Frage zu befassen, ob in die Satzung einer nicht börsenotierten Aktiengesellschaft ein Vorkaufsrecht für bereits vinkulierte Aktien aufgenommen werden kann. Neben der Bejahung dieser Frage enthält die E für die Praxis sehr interessante, richtungsweisende Aussagen zur Satzungsstrenge in Österreich.
S. 358 - 364, Angrenzendes Steuerrecht
Ausschluss der Firmenwertabschreibung auf Beteiligungen an nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften unionsrechtswidrig!
S. 364 - 370, Angrenzendes Steuerrecht
Verschmelzung des Gruppenträgers auf seinen Gesellschafter Unternehmensgruppe bleibt bestehen
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