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Heft 8, Dezember 2019, Band 18

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2309-7450

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Inhalt der Ausgabe

  • Zum Entzug des Bezugsrechts beim genehmigten Kapital

    S. 399 - 406, Aufsatz

    Hans-Georg Koppensteiner

    Gegenstand des Beitrags sind die Voraussetzungen des Bezugsrechtsausschlusses beim genehmigten Kapital und die Rechtsfolgen bei Verletzung der dafür geltenden Regeln. Vorweg wird dargelegt, wie die Aktionäre zu informieren sind.

  • Haftung von Kapitalgesellschaften für falsche Informationen außerhalb des Anwendungsbereichs des KMG

    S. 407 - 421, Aufsatz

    Christian Hoenig

    Wiewohl zahlreiche Detailfragen noch offen sind, wurde das lange und intensiv diskutierte Verhältnis zwischen Anlegerschutz und Kapitalerhaltung im Anwendungsbereich des KMG bereits prinzipiell zugunsten des Vorrangs des Anlegerschutzes von BGH und OGH entschieden. Zur parallelen Fragestellung im Bereich der nichtöffentlichen Begebung neuer Anteile einer Kapitalgesellschaft – also bei der GmbH und der nicht börsenotierten AG – gibt es, so weit zu sehen ist, jedoch weder höchstgerichtliche RSp noch umfassende Untersuchungen in der Lit. Der vorliegende Aufsatz soll einen Anstoß zur Diskussion geben.

  • Übertragung vinkulierter Aktien: Gestattung durch das Gericht

    S. 422 - 425, Judikatur

    Bei vinkulierten Aktien ist nur das Interesse des Aktionärs, seine Aktien überhaupt verkaufen zu dürfen, geschützt, nicht aber das Interesse am Verkauf an einen bestimmten Dritten.

    Bei der Beurteilung, ob die Übertragung vom Gericht zu gestatten ist, hat ein Ausgleich zwischen den Interessen des veräußerungswilligen Aktionärs und jenen der Gesellschaft stattzufinden.

    Die Satzung kann den Vinkulierungszweck bzw die Gründe für eine Verweigerung der Zustimmung näher determinieren.

    Dass eine Sperrminorität veräußert werden soll, reicht für sich allein für einen wichtigen Grund zur Verweigerung nicht aus.

    Eine wahrscheinlich zu erwartende Schädigung der Gesellschaft, der übrigen Gesellschafter und der Gläubiger ist in die Beurteilung einzubeziehen.

    Eine abschließende Aufzählung der zu berücksichtigenden Gründe ist nicht möglich.

    Die Zustimmung erteilt, wenn die Satzung nichts anderes vorsieht, der Vorstand. In diesem Fall haben die verbleibenden Altgesellschafter keine Parteistellung.

    Ob im GmbH-Recht die übrigen Gesellschafter Parteistellung haben, wenn die Übertragung an ihre Zustimmung geknüpft ist, bleibt offen.

  • Haftungsausschluss bei Unternehmenserwerb muss binnen 1 Monat in das Firmenbuch eingetragen werden – Dauer des Firmenbuchverfahrens ist Risiko des Erwerbers

    S. 426 - 427, Judikatur

    Ein beim Unternehmenskauf vereinbarter Haftungsausschluss kann nur zeitnah zum Unternehmensübergang eingetragen werden.

    Dieser enge zeitliche Zusammenhang ist nicht mehr gewahrt, wenn seit dem Stichtag mehr als ein Monat verstrichen ist.

    Das Risiko einer ausschließlich durch das Gericht herbeigeführten Verzögerung der Eintragung trägt der Erwerber.

  • Keine Beugehaft über früheren Geschäftsführer einer gelöschten GmbH

    S. 428 - 428, Judikatur

    Nach Löschung einer GmbH kommt eine Beugestrafe gegen den früheren Geschäftsführer zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung (der GmbH) nicht mehr in Betracht.

  • Bescheinigung des Geschäftsführer-Rücktritts

    S. 429 - 430, Judikatur

    Der Rücktritt eines Geschäftsführers ist gegenüber dem Firmenbuchgericht unter Angabe des Rücktrittsdatums urkundlich zu bescheinigen.

    Eine beglaubigte Form der Bescheinigung ist nicht erforderlich.

    Kann ein urkundlicher Nachweis nicht erbracht werden, ist der Rücktritt zumindest zu behaupten und zu bescheinigen.

  • Freiwillige Beendigung der Gründungsprivilegierung einer GmbH

    S. 431 - 434, Firmenbuch-Praxis

    Wilhelm Birnbauer

    Gem § 10b Abs 5 S 1 GmbHG kann die Gründungsprivilegierung durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrages beendet werden, wobei vor der Anmeldung der Vertragsänderung die Mindesteinzahlungserfordernisse nach § 10 Abs 1 GmbHG idgF zu erfüllen sind. Nach der E OGH 24.09.2019, 6 Ob 112/19t sind bei den Einzahlungen die Bestimmungen des § 10 Abs 2 und 3 GmbHG anzuwenden.

  • Zum zeitlichen Anwendungsbereich des § 241a BAO

    S. 435 - 439, Angrenzendes Steuerrecht

    Zurab Simonishvili / Marco Thorbauer / Tobias Hayden

    Trotz kurzer Bestandsdauer diente § 241a BAO, eingeführt mit dem AbgÄG 2020, bereits zahlreichen Bescheiden als Rechtsgrundlage. Die Bescheidpraxis der Finanzverwaltung soll vor dem Hintergrund einer fehlenden Rückwirkungsbestimmung hinsichtlich § 241a BAO und einer damit zusammenhängenden möglichen Verjährung dieser Rückforderungsansprüche nachfolgend untersucht werden.

  • VwGH: Kein Vorsteuerabzug bei unentgeltlicher Gebrauchsüberlassung eines Penthouses an eine nahestehende Person

    S. 440 - 443, Angrenzendes Steuerrecht

    Elisabeth Christina Klemens

    In einer aktuellen Rechtsprechung hat der VwGH einer GmbH den Vorsteuerabzug iZm dem Erwerb bzw der Adaptierung eines Penthouses versagt, da die GmbH das Penthouse bereits mit der Absicht, dieses unentgeltlich einer ihr nahestehenden Person zu überlassen, erworben hatte. Erst zu einem späteren Zeitpunkt (nach Ankündigung einer Betriebsprüfung) wurden sowohl ein Mietvertrag vorgelegt als auch erstmalig Mietzahlungen geleistet. Die Anschaffung des Penthouses zum Zweck der unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung stellt keine wirtschaftliche Tätigkeit dar und berechtigt damit nicht zum Vorsteuerabzug.

  • Vertragserrichtungskosten als Teil der grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung

    S. 444 - 447, Angrenzendes Steuerrecht

    Christina Druckenthaner

    Bei Vertragserrichtungskosten, die in Zusammenhang mit einem Grundstückserwerb anfallen, stellt sich häufig die Frage, ob diese Kosten Teil der grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung sind. Dementsprechend wurde auch das BFG neuerlich mit einem entsprechenden Fall befasst. Sofern die Beauftragung für die Vertragserrichtung dem Veräußerer zugeschrieben werden kann, sind die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten, wenn sie in der Folge vom Käufer übernommen werden, als sonstige Leistung zu qualifizieren und als Teil der Gegenleistung in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen. Dabei kommt es nicht auf Wortfolgen der vertraglichen Vereinbarung an, sondern vielmehr auf die tatsächliche Sachverhaltskonstellation. Werden im Zuge eines Wohnbauprojektes Urkundenentwürfe für mehrere Wohnungsveräußerungen erstellt, erkennt das BFG darin ein Indiz, dass bereits der Veräußerer damit die Vertragserrichtung beauftragt hat.

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