In dem Beschluss vom 30.5.2016, 6 Ob 89/16f (GES 2016, 221), vertritt der OGH den Standpunkt, dass der Gesellschafter im Rahmen der Bucheinsicht auch mehrere Sachverständige beiziehen könne. Die Diskretionsinteressen der Gesellschaft seien deshalb geschützt, weil der Gesellschafter diese Interessen zu wahren habe. Diese Verschwiegenheitsverpflichtung müsse auch der Experte beachten, weil er andernfalls den Mandanten Unterlassungs- oder Schadenersatzansprüchen der Gesellschaft aussetzen würde. – Es liegt indes zu Tage, dass diese Sichtweise die autonome (nicht mit dem Gesellschafter koordinierte) Geheimnisverwertung durch den Sachverständigen nicht erfasst. Es erhebt sich die Frage, ob der Gesellschaft auch in diesem Fall Abwehrinstrumente zur Verfügung stehen. Der nachstehende Beitrag zeigt, dass die Rechtsschutzlücken, die die Revisionswerberin in dem Verfahren 6 Ob 89/16f releviert hatte, entgegen der Auffassung des OGH in der Tat bestehen.



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Inhalt der Ausgabe
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S. 265 - 269, Aufsatz
Friedrich Harrer -
S. 270 - 272, Aufsatz
Werner HauserDer gegenständliche Beitrag vermittelt einen Überblick zu Wesen und Zweck der zustimmungspflichtigen Geschäfte im Allgemeinen und widmet sich in der Folge im Detail der Frage nach den Voraussetzungen der Zustimmungspflicht gem § 30j Abs 5 GmbHG (bzw § 95 Abs 5 AktG), wobei ein der Veranschaulichung dienendes Beispiel die Ausführungen abrundet.
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S. 273 - 274, Judikatur
Der Rückforderungsanspruch nach § 83 GmbHG konkurriert mit allgemeinem Bereicherungsrecht.
Demnach kommt grundsätzlich neben der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 83 Abs 5 GmbHG auch die allgemeine (lange) Verjährungsfrist zum Tragen.
Für die Rückforderung von (zu viel geleisteten) Bestandzinsen gilt nach der Rspr jedoch die dreijährige Verjährungsfrist. Die allgemeine (lange) Verjährungsfrist nach Bereicherungsrecht kommt demnach hier nicht zum Tragen. (Derartige Rückforderungsansprüche verjähren daher mangels Kenntnis von der Widerrechtlichkeit längstens gemäß § 83 Abs 5 GmbHG nach fünf Jahren.)
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S. 275 - 276, Judikatur
Dass einem Gesellschafter früher einmal bereits Einsicht gewährt wurde, macht ein weiteres Einsichtsbegehren in der Folge nicht rechtsmissbräuchlich.
Auch die bereits erfolgte Übermittlung von Kopien und Belegen durch die Gesellschaft lässt das Einsichtsrecht des Gesellschafters nicht entfallen.
Der Bucheinsichtsantrag eines Gesellschafters ist nur im Fall der rechtsmissbräuchlichen Ausübung abzuweisen. Dies hat die Gesellschaft zu beweisen.
Ein ausgeschiedener Gesellschafter hingegen hat sein Informationsinteresse konkret darzulegen und zu bescheinigen.
Im Bucheinsichtsverfahren ist als Bemessungsgrundlage § 10 Z 5c RATG zugrunde zu legen (dh das Geschäftskapital; bei GmbH jedoch mindestens 35.000 Euro).
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S. 277 - 278, Judikatur
Aufgrund der Treuepflicht muss der Gesellschafter einer Maßnahme zustimmen, wenn sie
zur Erhaltung wesentlicher Werte, die die Gesellschafter geschaffen haben, oder zur Vermeidung erheblicher Verluste, die die Gesellschaft bzw die Gesellschafter erleiden könnten, objektiv unabweisbar erforderlich ist und
den Gesellschaftern unter Berücksichtigung ihrer eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar ist, also wenn der Gesellschaftszweck und das Interesse der Gesellschaft gerade diese Maßnahme zwingend gebieten und der Gesellschafter seine Zustimmung ohne vertretbaren Grund verweigert.
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S. 279 - 281, Firmenbuch-Praxis
Wilhelm BirnbauerDer OGH (OGH 30.03.2016, 6 Ob 41/16x) hat die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt, wonach bei einer Ziviltechnikergesellschaft nur eine Person mit aufrechter Ziviltechnikerbefugnis zum Einzelprokuristen bestellt werden kann. Dies sei zwar im ZTG (§ 28 ZTG) nicht ausdrücklich geregelt, der Normzweck des ZTG, den Ziviltechnikerberuf von störenden Einflüssen „fachlich Inkompetenter“ freizuhalten, gebiete aber diese Auslegung. Bei der Prokuraerteilung sind auch in anderen Fällen berufsrechtliche Vorschriften zu beachten.
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S. 282 - 288, Angrenzendes Steuerrecht
Georg Kofler / Michael Tumpel / Dietmar AignerBei der Planung der Unternehmensnachfolge werden vielfach Gesellschaftsanteile auf Privatstiftungen unter Vorbehalt des lebenslangen Fruchtgenusses übertragen. Der nachfolgende Beitrag geht der Frage nach, welche ertragsteuerlichen Folgen und welche Auswirkungen auf die Stiftungseingangsteuer sich bei einem solchen Vorgang ergeben.
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S. 289 - 310, Angrenzendes Steuerrecht
Karoline Spies / Lukas MechtlerMit dem AbgÄG 2015 wurde das österreichische System der Wegzugsbesteuerung einer umfassenden Novellierung unterzogen. Die Änderungen erstrecken sich neben dem betrieblichen vor allem auch auf den außerbetrieblichen Bereich und sind folglich nicht zuletzt auch für Privatstiftungen mit erheblichen Auswirkungen verbunden. Nach einer Darstellung der wesentlichen Neuregelungen der Entstrickungsbesteuerung bei Privatstiftungen widmet sich der vorliegende Beitrag deren Unions- sowie Verfassungsrechtskonformität.
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S. 311 - 313, Angrenzendes Steuerrecht
Ernst MarschnerNutzungszuwendungen werden durch den VwGH steuerlich nicht im Rahmen der ESt-Veranlagung des Gesellschafters anerkannt. Kosten der Strafverteidigung sind unter Umständen als Betriebsausgabe abzugsfähig.
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Unternehmensgruppe: Eigenhändig unterfertigter Gruppen-antrag als materiell-rechtliche Voraussetzung
S. 314 - 317, Angrenzendes Steuerrecht
Bernhard RennerDie Unterfertigung des Gruppenantrages durch den gesetzlichen Vertreter des Gruppenträgers und aller einzubeziehenden inländischen Körperschaften ist im Hinblick auf die nicht verlängerbare Einbringungsfrist § 9 Abs 8 TS 5 KStG 1988 zwingende Voraussetzung für die Berechtigung zur Stellung eines Gruppenantrages. Nur ein solcherart zulässiger Gruppenantrag ist bei Vorliegen von Formgebrechen oder inhaltlichen Mängeln einem Mängelbehebungsverfahren iSd § 85 Abs 2 BAO zugänglich.
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S. 318 - 319, Angrenzendes Steuerrecht
Bernhard RennerSind Einkünfte wirksam zugeflossen, bewirkt deren Rückzahlung idR keine Rückgängigmachung des Zuflusses. Eine dennoch erfolgte Rückzahlung erhaltener Vergütungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers durch Belastung am Verrechnungskonto führt zu steuerneutralen Einlagen in die GmbH.
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S. 320 - 321, Aktuell
Christian Feltl