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Einlagenrückgewähr und Bereicherungsrecht bei der Rückforderung von Mietzinsen

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Der Rückforderungsanspruch nach § 83 GmbHG konkurriert mit allgemeinem Bereicherungsrecht.

Demnach kommt grundsätzlich neben der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 83 Abs 5 GmbHG auch die allgemeine (lange) Verjährungsfrist zum Tragen.

Für die Rückforderung von (zu viel geleisteten) Bestandzinsen gilt nach der Rspr jedoch die dreijährige Verjährungsfrist. Die allgemeine (lange) Verjährungsfrist nach Bereicherungsrecht kommt demnach hier nicht zum Tragen. (Derartige Rückforderungsansprüche verjähren daher mangels Kenntnis von der Widerrechtlichkeit längstens gemäß § 83 Abs 5 GmbHG nach fünf Jahren.)

  • Mietzins
  • § 27 Abs 3 MRG
  • Bereicherung
  • OGH, 26.04.2016, 6 Ob 79/16k
  • § 82 GmbHG
  • Gesellschaftsrecht
  • Einlagenrückgewähr
  • Verjährung
  • GES 2016, 273

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