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BGH: Zustimmungspflicht der Gesellschafter zu bestimmten Maßnahmen aufgrund Treuepflicht

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Aufgrund der Treuepflicht muss der Gesellschafter einer Maßnahme zustimmen, wenn sie

zur Erhaltung wesentlicher Werte, die die Gesellschafter geschaffen haben, oder zur Vermeidung erheblicher Verluste, die die Gesellschaft bzw die Gesellschafter erleiden könnten, objektiv unabweisbar erforderlich ist und

den Gesellschaftern unter Berücksichtigung ihrer eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar ist, also wenn der Gesellschaftszweck und das Interesse der Gesellschaft gerade diese Maßnahme zwingend gebieten und der Gesellschafter seine Zustimmung ohne vertretbaren Grund verweigert.

  • § 47 dGmbHG
  • GES 2016, 277
  • Gesellschafterbeschluss
  • Gesellschafter
  • Gesellschaftsrecht
  • Treuepflicht
  • Deutscher Bundesgerichtshof (BGH), 12.04.2016, II ZR 275/14, (Media-Saturn)

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