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GES

Heft 4, Juli 2022, Band 21

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7450

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Inhalt der Ausgabe

S. 168 - 177, Aufsatz

Matthias Stipanitz

Die Patronatserklärung als eigenkapitalersetzende Sicherheit

In Konzernverhältnissen ist die Patronatserklärung ein gängiges Sicherungsinstrument und dient ua zur Besicherung von Fremdkapitalaufnahmen. „Herzstück“ einer jeden Patronatserklärung ist die zumeist damit übernommene Ausstattungsverpflichtung. Die hM qualifiziert Patronatserklärungen als eigenkapitalersetzend, soweit mit dieser ein durchsetzbarer Leistungsanspruch begründet wurde und im Zeitpunkt der Gewährung die Voraussetzungen der §§ 1 iVm 15 EKEG vorlagen. Eine detaillierte eigenkapitalersatzrechtliche Abhandlung erfolgte in der Lit bislang nicht und gab letztlich Anlass für den vorliegenden Beitrag.

S. 178 - 183, Aufsatz

Anton Fischer

Effektive Compliance – Geteilte (straf-)rechtliche Verantwortlichkeit

Spätestens seit dem VW-Abgasskandal ist das Thema Compliance im Zusammenhang mit Unternehmensführung geradezu omnipräsent. Mit steigender Komplexität, teils massivem Zuwachs an neuen unter dem Schlagwort „Compliance“ geführten Themenfeldern und dem deutlichen Bedeutungsgewinn von Compliance auch vis-a-vis Vertragspartnern, stellt sich die Frage, wer von Unternehmensangehörigen begangene Compliance Verstöße (straf-)rechtlich zu verantworten hat.

S. 184 - 189, Judikatur

Lukas Fantur

Anfechtung eines Gesellschaftsvertrages wegen Wuchers, Sittenwidrigkeit und laesio enormis

Wucher und laesio enormis:

Ein Gesellschafter kann Wucher und laesio enormis geltend machen, wenn im Zeitpunkt des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags eine nach § 879 Abs 2 Z 4 ABGB und § 934 ABGB relevante Äquivalenzstörung zwischen seiner Einlagenverpflichtung und seiner Ergebnisbeteiligung besteht (Verhältnis Gesellschafter – Gesellschaft).

Wenn der Gesellschaftsvertrag oder einzelne Bestimmungen davon inhaltlich einem Austauschverhältnis zwischen den Gesellschaftern entsprechen, kann ausnahmsweise das Verhältnis der Gesellschafter untereinander für die Beurteilung maßgeblich sein (Verhältnis Gesellschafter – Gesellschafter).

Bei der Ermittlung einer allfälligen Äquivalenzstörung sind alle Leistungen, die die Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis schulden, zu bewerten, und zwar für die vereinbarte Dauer. Einzelne Änderungen zum Gesellschaftsvertrag, einzelne Vertragspunkte oder ein Optionsvertrag können daher nicht zur Beurteilung „herausgepickt“ und gegenübergestellt werden.

Der Wert der gegenüberzustellenden Beträge ist zu bewerten und zu beziffern. Die bloße Behauptung eines Missverhältnisses reicht nicht aus.

Die Anfechtung wegen Wuchers kann nur gegenüber allen Parteien des Gesellschaftsvertrages gemeinsam ausgeübt werden.

Ein Unternehmensgründer, dem die für das Unternehmen erforderliche Gewerbeberechtigung fehlt und einen Gewerbeberechtigten als weiteren Gesellschafter benötigt, befindet sich deshalb nicht in einer Zwangslage.

Die Anfechtung wegen laesio enormis ist jedenfalls ausgeschlossen, wenn dem Gesellschaftsvertrag ausreichend aleatorische Momente zu Grunde liegen.

Sittenwidrigkeit:

Eine längere Befristung einer Gesellschaft (bzw. Vereinbarung) eines Kündigungsausschlusses für einen längeren Zeitraum ist nicht sittenwidrig; es sei denn, die vereinbarte Vertragsdauer ist derart unvernünftig lang, dass sie in eine Planung nach menschlichem Ermessen überhaupt nicht einbezogen werden kann.

Die Vereinbarung einer „Garantiedividende“, z.B. in Form der Umsatzbeteiligung eines Gesellschafters, ist nicht sittenwidrig.

S. 190 - 194, Judikatur

Auflösung eines Syndikatsvertrages – Zustimmungspflicht zur Gesellschaftsvertragsänderung aufgrund Treuepflicht

Ein Syndikatsvertrag kann auch konkludent auf einen neuen Gesellschafter übertragen werden.

Ein Syndikatsvertrag kann nur mit Klage vorzeitig aus wichtigem Grund aufgelöst werden – es sei denn, alle Syndikatsmitglieder stimmen der vorzeitigen Auflösung zu.

Die Inanspruchnahme einer vertraglich vereinbarten Kündigungsmöglichkeit eines Syndikatsvertrages ist nicht sittenwidrig. Eine Interessensabwägung ist nicht vorzunehmen, weil die übrigen Syndikatspartner ihr mit einer Kündigung verbundenes Risiko durch Vereinbarung der Kündigungsmöglichkeit in Kauf genommen haben.

Ein Gesellschafter kann aufgrund der Treuepflicht verpflichtet sein, einer Gesellschaftsvertragsänderung zuzustimmen. Hier: von einem Gesellschafter über 13 Jahre lang gesetzter Vertrauenstatbestand über das Bestehen einer (bislang tatsächlich nicht bestehenden) Verpflichtung.

S. 195 - 197, Judikatur

Keine Satzungsänderung durch Verlassenschaftskurator

Es gehört nicht zur Aufgabe des Verlassenschaftskurators, im Rahmen der Verwaltung eines Geschäftsanteils an solchen gesellschaftsrechtlichen Vorgängen mitzuwirken, deren Zweck notwendigerweise erst zu einem Zeitpunkt eintreten wird, zu dem die Kuratel schon beendet ist.

Es besteht daher kein Anlass, dem Verlassenschaftskurator zu gestatten, das Schicksal der Geschäftsanteile des Nachlasses nach dessen Ausscheiden nachhaltig zu gestalten und damit endgültige Weichen für die Zukunft zu stellen. Hier: Nachträgliche Aufnahme einer Gewinnthesaurierungsbestimmung in den Gesellschaftsvertrag.

S. 198 - 202, Judikatur

Vinkulierte Anteile: Zuständigkeit für Nominierung eines Ersatzwerbers nach gerichtlicher Gestattung der Übertragung

Ist für die Zustimmung zur Veräußerung von vinkulierten Aktien nach der Satzung die Hauptversammlung der AG zuständig, so bedarf es auch für die Nominierung eines Ersatzerwerbers (für den Fall der gerichtlichen Gestattung der Übertragung) der Zustimmung der Hauptversammlung.

Dies gilt für die GmbH sinngemäß.

Der Hauptversammlungsbeschluss (Gesellschafterbeschluss) kann bereits während eines anhängigen Gerichtsverfahrens auf Gestattung der Übertragung – „auf Vorrat“ – gefasst werden.

Ob eine Gesellschaft, deren Vorstand (Geschäftsführer) keine Hauptversammlung (Gesellschafterversammlung) zur Beschlussfassung über die Ersatznominierung einberuft, einem „Gesellschafteranwärter“ gegenüber schadenersatzpflichtig werden kann, bleibt offen.

S. 203 - 205, Judikatur

Nichtvorlesen des Abtretungsvertrages durch Notar – Nebenabreden außerhalb des Notariatsaktes

Wird der Abtretungsvertrag dem Notar als Privaturkunde nur zur „Ummantelung“ übergeben, muss beim Notariatsakt dennoch auch diese Privaturkunde vorgelesen werden. Andernfalls ist der Abtretungsvertrag unwirksam.

Das gilt auch für den Abschluss einer Optionsvereinbarung über eine allfällige künftige Abtretung, weil es sich dabei nicht bloß um eine Nebenabrede handelt.

S. 206 - 207, Judikatur

Internationale Zuständigkeit für Ansprüche wegen verbotener Einlagenrückgewähr

Nach der Natur des Vertrages sind gesellschaftsvertragliche Ansprüche grundsätzlich am Sitz der Gesellschaft zu erfüllen.

Für die internationale Zuständigkeit ist ein auf das Verbot der Einlagenrückgewähr gestütztes Klagebegehren als gesellschaftsvertraglich iSd Art 7 Nr 1 EuGVVO 2012 zu qualifizieren.

Für die Klage gegen einen Gesellschafter mit (Wohn-)Sitz in einem Mitgliedstaat ist daher das Gericht am Sitz der Gesellschaft zuständig.

S. 208 - 209, Judikatur

(Keine) Kollisionskuratel, weil Obsorgeberechtigter und Kinder gemeinsam an derselben GmbH beteiligt sind

Die bloße gemeinsame Gesellschafterstellung von Obsorgeberechtigtem und Kind rechtfertigt für sich allein nicht die (prophylaktische) Bestellung eines Kurators.

In solchen Fällen kann erforderlichenfalls mit einer Kuratorbestellung ad hoc das Auslangen gefunden werden.

S. 210 - 211, Judikatur

Reine Arbeitsleistung auf Werkvertragsbasis ist kein Unternehmen iSd § 38 UGB

Ein Unternehmen, das im Wesentlichen in der Erbringung der Arbeitsleistung des Inhabers gegenüber einem einzigen Kunden besteht und keine Rahmenorganisation, kein Warenlager und keine sonstige Ausstattung aufweist, kann nicht übertragen werden.

Arbeitet der Inhaber in der Folge nicht mehr für seinen bisherigen Kunden, sondern für ein anderes Unternehmen, liegt daher auch kein Übergang auf das andere Unternehmen iSd § 38 UGB vor.

S. 212 - 212, Judikatur

Geschäfte zwischen Privatstiftung und Stiftungsvorstand – Erstreckung der Genehmigungspflicht auf dritte Unternehmen

Die gerichtliche Genehmigungspflicht von Organgeschäften (§ 17 Abs 5 PSG) ist analog auf jene Fälle anzuwenden, in denen der Geschäftsabschluss zumindest wirtschaftlich einem solchen mit einem Mitglied des Stiftungsvorstands gleichkommt.

Zu prüfen ist insbesondere, ob durch das Rechtsgeschäft die Verfolgung des Stiftungszwecks und des Stiftungswillens mit ausreichender Sicherheit gewährleistet ist.

S. 213 - 215, Firmenbuch-Praxis

Wilhelm Birnbauer

Antrag auf Eintragung eines Geschäftsführerwechsels

Nach § 1 Abs 3 iVm § 14 Abs 1 ERV 2021, BGBl II 587/2021 haben die zum elektronischen Rechtsverkehr verpflichteten Personen (§ 89c Abs 5 und 5a GOG) Firmenbuchgesuche in strukturierter Form, die eine automationsunterstützte Weiterverarbeitung ermöglichen, gemäß der Schnittstellenbeschreibung (§ 7 ERV 2021) nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu übermitteln. Diese Bestimmung ist am 1. Juli 2022 in Kraft getreten (§ 14 Abs 1 ERV 2021).

S. 216 - 225, Angrenzendes Steuerrecht

Maria Linzner-Strasser / Sebastian Bergmann

Gruppenbesteuerung: Keine Anwendung der Vertrauensschutzregelung des § 26c Z 47 KStG bei einer umgründungsbedingt entstandenen Firmenwertabschreibung?

Wenn sich der steuerliche Vorteil aus der Zulässigkeit einer umgründungsbedingt entstandenen Firmenwertabschreibung nicht auf die Ermittlung des objektiven Unternehmenswertes auswirken konnte, somit auch keine abstrakte Beeinflussung der Gegenleistung möglich war, konnte der Erwerber, im gegenständlichen Fall die übernehmende Körperschaft, nicht zweifelsfrei davon ausgehen, dass für diese Beteiligung die Firmenwertabschreibung zusteht. Die Anwendung der Vertrauensschutzregelung des § 26c Z 47 KStG ist daher nicht zulässig.

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