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Internationale Zuständigkeit für Ansprüche wegen verbotener Einlagenrückgewähr

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Nach der Natur des Vertrages sind gesellschaftsvertragliche Ansprüche grundsätzlich am Sitz der Gesellschaft zu erfüllen.

Für die internationale Zuständigkeit ist ein auf das Verbot der Einlagenrückgewähr gestütztes Klagebegehren als gesellschaftsvertraglich iSd Art 7 Nr 1 EuGVVO 2012 zu qualifizieren.

Für die Klage gegen einen Gesellschafter mit (Wohn-)Sitz in einem Mitgliedstaat ist daher das Gericht am Sitz der Gesellschaft zuständig.

  • GES 2022, 206
  • internationale Zuständigkeit
  • Art 7 Nr 1 EuGVVO 2012
  • Gesellschaftsrecht
  • Einlagenrückgewähr
  • § 83 GmbHG
  • OGH, 08.04.2022, 17 Ob 12/21w

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