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Keine Satzungsänderung durch Verlassenschaftskurator

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Es gehört nicht zur Aufgabe des Verlassenschaftskurators, im Rahmen der Verwaltung eines Geschäftsanteils an solchen gesellschaftsrechtlichen Vorgängen mitzuwirken, deren Zweck notwendigerweise erst zu einem Zeitpunkt eintreten wird, zu dem die Kuratel schon beendet ist.

Es besteht daher kein Anlass, dem Verlassenschaftskurator zu gestatten, das Schicksal der Geschäftsanteile des Nachlasses nach dessen Ausscheiden nachhaltig zu gestalten und damit endgültige Weichen für die Zukunft zu stellen. Hier: Nachträgliche Aufnahme einer Gewinnthesaurierungsbestimmung in den Gesellschaftsvertrag.

  • Gesellschaftsvertragsänderung
  • OGH, 26.04.2022, 2 Ob 158/21f
  • § 167 Abs 3 ABGB
  • Gesellschaftsrecht
  • § 49 GmbHG
  • § 82 Abs 1 GmbHG
  • Verlassenschaftskurator
  • § 258 Abs 4 ABGB
  • § 281 Abs 3 ABGB
  • GES 2022, 195

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