Die Business Judgment Rule ist in Österreich nicht gesetzlich verankert. Es ist daher fraglich, inwieweit sie hierzulande einschlägig sein kann und inwieweit ihre Bestandteile allenfalls privatautonom vereinbart werden können. Der folgende Beitrag beleuchtet den Gehalt und die Funktionsweise der Business Judgment Rule in ihrer Ursprungsrechtsordnung, ehe er sich mit diesen Fragen im Detail auseinandersetzt.



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- 2309-7450
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Inhalt der Ausgabe
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S. 60 - 72, Aufsatz
Julia Told -
S. 73 - 75, Judikatur
Ob es – wie von der Literatur nahezu einhellig befürwortet – eine ungeschriebene, zwingende Entscheidungszuständigkeit der Hauptversammlung gibt, wenn durch Strukturmaßnahmen die Rechte der Aktionäre maßgeblich beeinträchtigt werden und dadurch einerseits in die Vermögensposition, andererseits in die Herrschaftsposition eingegriffen wird, bleibt vorläufig offen.
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S. 75 - 75, Judikatur
Die Rechnungslegungspflicht einer GmbH & Co KG mit ausländischer Komplementärin richtet sich ausschließlich nach österreichischem Recht.
Ob die ausländische einzige persönlich haftende Gesellschafterin selbst offenlegungspflichtig ist, ist irrelevant.
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S. 76 - 80, Firmenbuch-Praxis
Wilhelm BirnbauerBei der Verschmelzung einer Muttergesellschaft auf ihre mit einem wesentlich geringeren Stammkapital ausgestattete Tochtergesellschaft gelten die Aussagen des OGH in der E OGH 11.11.1999, 6 Ob 4/99b auch heute noch. Die sicherste Variante des Gläubigerschutzes zur Vermeidung eines kapitalherabsetzenden Effekts ist die der Verschmelzung vorangehende ordentliche Kapitalherabsetzung zur Rücklagenbildung bei der Muttergesellschaft.
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S. 81 - 85, Angrenzendes Steuerrecht
Martina GruberDas Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014 (RÄG 2014) wurde am 11.12.2014 im Nationalrat, am 18.12.2014 im Bundesrat beschlossen. Trotz Änderungen in der Regierungsvorlage (Abänderungen im Justizausschuss) bleibt es bei der Einführung der allgemeinen Zuschreibungsverpflichtung für die Rechnungslegung nach dem Unternehmensgesetzbuch und dem Steuerrecht. Das RÄG 2014 wurde am 13.1.2015 im BGBl 22/2015 veröffentlicht.
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S. 86 - 88, Angrenzendes Steuerrecht
Ernst MarschnerDer Stifter hat der Privatstiftung eine Beteiligung unter Vorbehalt des Fruchtgenussrechts gestiftet. Die spätere Ablöse des Fruchtgenussrechts durch die Stiftung führt nach Ansicht des VwGH zu einer steuerpflichtigen Veräußerung der Beteiligung.
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S. 89 - 92, Angrenzendes Steuerrecht
Ernst MarschnerDer anlässlich der Einbringung eines Betriebes, für den mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung der Gewinn ermittelt wird, in die Kapitalgesellschaft erfordert einen Übergang der Gewinnermittlung auf Betriebsvermögensvermögensvergleich. Ein Übergangsverlust ist sofort zur Gänze absetzbar, da die Einbringung trotz Buchwertfortführung eine Veräußerung des Betriebs im Sinne des § 4 Abs 10 Z 1 Satz 4 EStG darstellt.
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S. 93 - 95, Angrenzendes Steuerrecht
Georg KoflerEine nach § 19 KStG in Liquidation befindliche Kapitalgesellschaft kommt nicht als Gruppenträger im Sinne des § 9 KStG in Betracht.
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S. 95 - 98, Judikatur
Georg KoflerEin Recht auf einen Anrechnungsvortrag ausländischer Steuern ergibt sich weder aus dem nationalen Verfassungsrecht, dem Abkommensrecht noch dem Unionsrecht.
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S. 99 - 100, Aktuell
Christian Feltl