Erst mit Wirkung zum 1.7.2013 wurde das Mindestkapital der GmbH auf € 10.000,– reduziert (GmbH „light“). Nunmehr wird diese Maßnahme 8 Monate später wieder rückgängig gemacht. Der Rechtsanwender mag sich seine eigenen Gedanken zu Themen wie Rechtssicherheit machen. Als „Ersatz“ für die GmbH „light“ wird mit dem AbgÄG 2014 eine GmbH „gründungsprivilegiert“ vorgesehen, welche Gründern 10 Jahre ab Eintragung im Firmenbuch mit vorerst reduziertem Stammkapital zur Verfügung stehen soll. Anders als bei der deutschen „UG (haftungsbeschränkt)“ sind in Österreich keine Thesaurierungsverpflichtung (Gewinnrücklagenbildung) bis zur Erreichung des (einbezahlten) Mindeststammkapitals und kein die Haftungsbeschränkung klarstellender Firmenzusatz vorgesehen.
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- ISSN Online: 2309-7450
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inkl MwStInhalt der Ausgabe
S. 103 - 108, Gesellschaftsrecht Abhandlungen
Das neue „Gründungsprivileg“ im GmbH-Gesetz
S. 109 - 115, Gesellschaftsrecht Abhandlungen
Das Recht des Aufsichtsratsmitglieds auf Aufsichtsratsprotokolle
Aufsichtsratsprotokolle stellen aufgrund der Wichtigkeit ihres Inhalts meist begehrte Unterlagen dar. Der vorliegende Beitrag geht der praktisch wichtigen Frage nach, unter welchen Umständen ein Aufsichtsratsmitglied ein Recht hat, sie einzusehen. Erfordert dies immer einen Beschluss des Aufsichtsrats oder besteht auch ein Individualrecht des einzelnen Mitglieds? Können auch Abschriften verlangt werden und macht es einen Unterschied, ob es sich um Protokolle handelt, die vor dem eigenen Mandatsantritt angefertigt wurden?
S. 116 - 119, Gesellschaftsrecht Judikatur
Überwachungspflichten von GmbH-Gesellschaftern – Haftung von Gesellschaftern einer GesBR für Vertragsverletzungen
Eine Erkundigungspflicht bzw -obliegenheit der Gesellschafter tritt erst ein, wenn sich ausreichende Anhaltspunkte dafür finden, dass Geschäftsführer ihre Pflichten verletzt haben. Dies liegt grundsätzlich nicht nahe, da im Zweifel das Gegenteil angenommen werden muss.
Kontrollrechte der Gesellschafter sind eigennützige Rechte. Demnach sind Gesellschafter einem gesellschaftsfremden Dritten gegenüber grundsätzlich nicht zur Ausübung der Kontrolle verpflichtet.
Die Gesellschafter können sich grundsätzlich auf die Richtigkeit des von den Geschäftsführern aufgestellten Jahresabschlusses verlassen. Das gilt umso mehr, wenn bei der Aufstellung ein Wirtschaftstreuhänder als Berater herangezogen wird oder wenn der Jahresabschluss sogar von einem Wirtschaftsprüfer geprüft wird.
Ein in Anspruch genommener Geschäftsführer kann den Mitverschuldenseinwand wegen mangelnder Kontrolle durch die Gesellschafter nicht erheben.
Die Entlastung eines Geschäftsführers wirkt im Zweifel nur für seine Person. Ob diese Beschränkung beabsichtigt ist, ist eine – nach dem Geschäftszweck – zu lösende Auslegungsfrage.
Die Gesellschafter einer GesbR haften solidarisch für Schäden, die aus Anlass einer Vertragserfüllung der Gesellschaft entstehen, sofern die vertragliche Leistung eine unteilbare ist. Besteht für die Vertragserfüllung eine Haftung zur ungeteilten Hand, gilt dies auch für die aus der Verletzung der Vertragspflicht resultierende Schadenersatzpflicht. Dies gilt auch für die Verletzung einer Nebenpflicht wie einer Schutzpflicht.
S. 119 - 122, Gesellschaftsrecht Judikatur
Zeitpunkt und Form des Verschmelzungsvertrages – Verbesserung der Firmenbuchanmeldung einer Verschmelzung
Der Verschmelzungsstichtag darf höchstens 9 Monate vor der Anmeldung der Verschmelzung liegen.
Die Anmeldung der Verschmelzung darf nicht vor Abschluss des Verschmelzungsvertrages vorgenommen werden.
Für die Wahrung der Frist ist keine vollständige Anmeldung erforderlich, sofern die fehlenden Unterlagen nachgereicht werden können.
Die Errichtung eines Notariatsaktes ist Wirksamkeitsvoraussetzung des Verschmelzungsvertrages. Diese Form unterscheidet daher Vertrag und Entwurf.
Das Fehlen des Verschmelzungsvertrages bei der Firmenbuchanmeldung ist ein Mangel, der nicht verbessert werden kann.
S. 123 - 126, Firmenbuch-Praxis
Ersteintragung einer „gründungsprivilegierten“ Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Mit Art 24 des am 28. Februar 2014 kundgemachten Abgabenänderungsgesetz 2014 (AbgÄG 2014), BGBl I 2014/13 wurde das GmbHG mit Wirkung 1. März 2014 geändert. Das Mindestkapital der GmbH wurde wieder auf € 35.000 angehoben. § 10b GmbHG normiert nun die Bestimmungen über die „gründungsprivilegierte“ GmbH: das Stammkapital muss mindestens € 35.000, die gründungsprivilegierten Stammeinlagen zusammen mindestens € 10.000 betragen; insgesamt mindestens € 5.000 müssen bei der Gründung einbezahlt werden; Sacheinlagen sind ausgeschlossen. Die gründungsprivilegierte GmbH ist ein Novum in der mehr als hundertjährigen Geschichte der GmbH.
S. 127 - 134, Angrenzendes Steuerrecht
Neuerliche Einschränkungen bei der Gruppenbesteuerung
Das seit seiner Einführung im Jahr 2005 kontinuierlich eingeschränkte Regime der Gruppenbesteuerung hat spätestens mit Inkrafttreten des Abgabenänderungsgesetzes 2014 erheblich an Attraktivität verloren. Dem erklärten Ziel des „strukturellen Nulldefizits“ werden wesentliche Anreize der Gruppenbesteuerung (und damit des Wirtschaftsstandorts) wie insbesondere die Firmenwertabschreibung geopfert; zudem wird durch eine zwingend eintretende Nachversteuerung aufgrund des Ausschlusses bestimmter ausländischer Gruppenmitglieder künstliches Steueraufkommen generiert. Die Änderungen werden im Folgenden dargestellt.
VwGH ermittelt den Betrag der Ausschüttungsfiktion bereits für § 9 Abs 6 idF AbgÄG 2001 unter Berücksichtigung der konkreten steuerlichen Einlagen
S. 140 - 143, Angrenzendes Steuerrecht
Kostenübernahme für Ballbesuch als verdeckte Ausschüttung
Ist ein Gesellschafter-Geschäftsführer Hobbyjäger und lädt er Jagdbekanntschaften zum
S. 144 - 147, Angrenzendes Steuerrecht
Haftung des GmbH-Geschäftsführers nach § 9 BAO
Eine Haftungsinanspruchnahme des GmbH-Geschäftsführers nach § 9 BAO ist auch dann zulässig, wenn dieser die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Pflichten der GmbH auf bestimmte Angestellte übertragen hat. Der GmbH-Geschäftsführer hat in regelmäßigen Abständen die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Pflichten durch die betrauten Personen zu überprüfen.
Für die Anwendung des § 9 BAO spielt es keine Rolle, ob der GmbH-Geschäftsführer den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der GmbH verschuldet hat.
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