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Kostenübernahme für Ballbesuch als verdeckte Ausschüttung

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
GESBand 2014
Inhalt:
Angrenzendes Steuerrecht
Umfang:
1942 Wörter, Seiten 140-143

9,80 €

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Ist ein Gesellschafter-Geschäftsführer Hobbyjäger und lädt er Jagdbekanntschaften zum „Jägerball“ ein, ist das auch dann sein Privatvergnügen, wenn dort gelegentlich über berufliche Belange gesprochen wird (vgl § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988). Da diese Bestimmung nicht vom Verweis des § 12 Abs 1 Z 2 KStG 1988 umfasst ist, ergibt sich insoweit kein Abzugsverbot. Dieses wäre bei Körperschaften mangels möglicher „privater Lebensführung“ nicht erforderlich bzw zielführend. Finanziert aber die Körperschaft Privatvergnügen des Gesellschafters und seiner Bekannten, fehlt die betriebliche Veranlassung. Damit sind bei ihr derartige Aufwendungen keine Betriebsausgaben, beim Gesellschafter aber infolge Kostenersparnis verdeckte Ausschüttungen.

  • Renner, Bernhard
  • § 4 Abs 4 EStG
  • GES 2014, 140
  • § 12 Abs 1 KStG
  • Gesellschaftsrecht
  • § 8 Abs 2 KStG
  • § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG
  • UFS, 12.12.2013, Ro, RV/2531-W/11, Revision an den VwGH zu 2014/13/0011 eingebracht

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