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Zeitpunkt und Form des Verschmelzungsvertrages – Verbesserung der Firmenbuchanmeldung einer Verschmelzung

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Der Verschmelzungsstichtag darf höchstens 9 Monate vor der Anmeldung der Verschmelzung liegen.

Die Anmeldung der Verschmelzung darf nicht vor Abschluss des Verschmelzungsvertrages vorgenommen werden.

Für die Wahrung der Frist ist keine vollständige Anmeldung erforderlich, sofern die fehlenden Unterlagen nachgereicht werden können.

Die Errichtung eines Notariatsaktes ist Wirksamkeitsvoraussetzung des Verschmelzungsvertrages. Diese Form unterscheidet daher Vertrag und Entwurf.

Das Fehlen des Verschmelzungsvertrages bei der Firmenbuchanmeldung ist ein Mangel, der nicht verbessert werden kann.

  • OGH, 20.02.2014, 6 Ob 21/14b
  • § 220 Abs 1 AktG
  • GES 2014, 119
  • Gesellschaftsrecht
  • § 222 AktG
  • § 225 Abs 1 AktG

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