Angesichts ihrer sehr weitgehenden, über den entschiedenen Sachverhalt hinausreichenden und viele bisher als völlig unbedenklich angesehene Sachverhaltsgestaltungen gefährdenden Aussagen zur Einlagenrückgewähr hat die Entscheidung des OGH vom 20.03.2013, 6 Ob 48/12w (GES 2013, 241) in Wissenschaft und Praxis große Aufmerksamkeit erfahren; bei Transaktionsjuristen und bei Banken hat sie Bestürzung ausgelöst. Geht jetzt bei der Finanzierung von Gesellschaften wirklich nichts mehr? Im nachfolgenden Beitrag wird die Entscheidung analysiert und versucht, die tragenden und auch für die Zukunft bedeutsamen Aussagen herauszufiltern, im Gegensatz zu jenen, die eine Beurteilung als verbotene Einlagenrückgewähr nicht oder zumindest nicht für sich allein erlauben würden. Dabei zeigt sich, dass die Entscheidung doch deutlich weniger weit geht als es bei erster Lektüre den Anschein hätte.



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- 2309-7450
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Inhalt der Ausgabe
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S. 283 - 290, Gesellschaftsrecht Abhandlungen
Martin Karollus -
S. 291 - 299, Gesellschaftsrecht Abhandlungen
Sandra Entmayr-SchwarzIn einer Entscheidung vom 16.06.2011 hat der OGH ausgeführt, dass ein Leiter der Generalversammlung mangels anders lautender gesetzlicher oder satzungsmäßiger Bestimmungen durch Gesellschafterbeschluss mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt werden kann. Der mit Mehrheitsbeschluss gewählte Vorsitzende hat nicht nur Leitungsbefugnisse, sondern auch die Kompetenz, Beschlüsse der Gesellschafter festzustellen. Kritik an dieser Entscheidung übt vor allem Koppensteiner, der die Rechte der Minderheit dadurch gefährdet sieht, dass der Versammlungsleiter unter Missbrauch seiner Befugnisse Beschlüsse feststellt, die tatsächlich so nicht gefasst wurden. Seiner Ansicht nach dürfte man dem Vorsitzenden diese Befugnisse nur unter der Voraussetzung seiner satzungsmäßigen Bestellung oder auf Grund eines einstimmigen Gesellschafterbeschlusses zubilligen, weil die gesellschaftliche Minderheit dadurch zur Anfechtungsklage gezwungen werden kann. Der vorliegende Beitrag zeigt demgegenüber, dass diese Kritik nicht hinreichend begründet ist und die neue Judikatur des OGH Zustimmung verdient.
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S. 300 - 301, Gesellschaftsrecht Judikatur
Dass eine GmbH beendet wurde, führt nicht zur Wirkungslosigkeit der gesellschaftsvertraglichen Schiedsklausel.
Diese gilt auch für Streitigkeiten, die nach Aufhebung der Gesellschaft entstanden sind, wenn sie mit dem Gesellschaftsverhältnis zusammenhängen.
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S. 301 - 301, Gesellschaftsrecht Judikatur
Für die Änderung der Stiftungserklärung müssen grundlegend geänderte Verhältnisse im Sinne der Lehre von der Geschäftsgrundlage vorliegen.
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S. 302 - 305, Firmenbuch-Praxis
Wilhelm BirnbauerMit dem am 2. Juli 2013 kundgemachten GesRÄG 2013, BGBl I 2013/109 wurde das GmbHG mit Wirkung 1. Juli 2013 geändert. Das Mindestkapital der GmbH wurde auf € 10.000,–, die Mindesteinzahlung auf € 5.000,– herabgesetzt. Bei der Ersteintragung unterbleibt die Veröffentlichung der Eintragung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung. Die Gesetzesänderung hat steuerliche Auswirkungen und führt in bestimmten Fällen zu verminderten Gründungskosten.
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S. 306 - 310, Angrenzendes Steuerrecht
Georg Kofler / Michael Tumpel / Dietmar AignerBisweilen ergeben sich aus dem Zusammenwirken einzelner Normen oder aus der Perspektive einer steuerübergreifenden Betrachtung überraschende oder gar unverständliche Ergebnisse, die durchaus als Systembrüche angesehen werden können und zumindest aus rechtspolitischer Sicht überdacht werden sollten. So wurden im Schrifttum in einzelnen Aspekten der Gruppenbesteuerung nach § 9 KStG bereits „Steuerfallen“ identifiziert. Dieser Beitrag geht einer weiteren systematischen Schwäche im Bereich der Nutzung ausländischer Verluste nach: Denn aus der im Einkommensteuerrecht vorgesehenen 75%-Verwertungsgrenze des § 2 Abs 2b Z 2 EStG resultiert allenfalls eine Verlustverteilung auf mehrere Jahre („Verlustspreizung“), die wiederum zu der systematisch unbefriedigenden Situation führen kann, in der Auslandsverluste, die nach § 2 Abs 8 EStG oder § 9 Abs 6 KStG in das Inland „hereingerechnet“ wurden, nachversteuert werden müssen, bevor sie überhaupt genutzt werden konnten.
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S. 310 - 310, Angrenzendes Steuerrecht
Thomas BieberBereits die in § 30 EStG idF vor 1. StabG 2012 (BGBl I 2012/22) geregelte Spekulationssteuer zählte nicht zu den Sondermassekosten.
Personen-Subjektsteuern, wie die ESt oder die KSt, sind grundsätzlich der allgemeinen Masse zuzurechnen, weil sie auch nach den allgemeinen Einkommensverhältnissen des jeweiligen Steuerpflichtigen zu bezahlen sind und dabei zahlreiche auf die gesamte Masse bezughabende Momente Bedeutung haben.
Der grundsätzliche Charakter einer Personen-Subjektsteuer geht bei der ImmoESt durch die geänderte Einhebungsart und den fixen Steuersatz iHv 25% noch nicht verloren, weil die Regelbesteuerungsoption (§ 30a Abs 2 EStG) nach wie vor offensteht. Der Umstand, dass gegenüber der vormaligen Spekulationssteuer nunmehr keine allgemeine Steuerbefreiung durch Zeitablauf mehr besteht, bildet keinen substantiellen Unterschied zur früheren Rechtslage, der eine andere Qualifikation der Steuerforderung im Insolvenzverfahren rechtfertigen könnte.
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S. 311 - 313, Angrenzendes Steuerrecht
Thomas Bieber -
S. 313 - 315, Angrenzendes Steuerrecht
Georg KoflerDie stillschweigende Änderung des Gesellschaftszweckes und die Einstellung der werbenden Tätigkeit sowie die Versilberung des Gesellschaftsvermögens können im Hinblick auf fehlende Formerfordernisse das Vorliegen eines gesetzlich normierten Auflösungstatbestandes nicht ersetzen und nicht den Eintritt in die Liquidationsphase bewirken.
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S. 315 - 321, Angrenzendes Steuerrecht
Gebhard FurherrTilgung einer teilweise als unversteuerte Rücklage zu behandelnden unbaren Entnahme als aliquote Einlagenrückzahlung
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S. 321 - 322, Aktuell
Christian Feltl