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Heft 10, Dezember 2014, Band 2014

eJournal-Heft
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2309-7450

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Inhalt der Ausgabe

  • GmbH-Mindeststammkapital vor dem VfGH

    S. 491 - 493, Aufsatz

    Thomas Bachner

    Die längst zum geflügelten Ausdruck avancierte „Reform der Reform“, also die Wiederanhebung des GmbH-Mindeststammkapitals auf 35.000 Euro in Verbindung mit der Gründungsprivilegierung gemäß § 10b GmbHG, ist beim VfGH gelandet. In einem vom Autor dieses Beitrags initiierten Verfahren hat sich der OGH den verfassungsrechtlichen Bedenken angeschlossen und die Aufhebung der maßgeblichen Bestimmungen durch den VfGH beantragt.

  • Übergang eines Bankbetriebs und Ausschluss der Haftung für einen Teil der Verbindlichkeiten

    S. 494 - 501, Aufsatz

    Julia Told / Friedrich Rüffler

    Gemäß § 38 Abs 4 UGB kann der Erwerber eines Unternehmens die Haftung für Verbindlichkeiten des Veräußerers ausschließen, wenn er qualifizierte Publizitätserfordernisse erfüllt. Will der Erwerber die Haftung nur für einen Teil der Verbindlichkeiten ausschließen, stellt sich die Frage, welche Anforderungen er im Hinblick auf diese Publizitätserfordernisse erfüllen muss. Bei Übergang eines Bankbetriebs ist überdies fraglich, ob es Verbindlichkeiten gibt, die wie höchstpersönliche Verbindlichkeiten gemäß § 38 Abs 1 UGB nicht auf den Erwerber übergehen können. Bejahendenfalls stellt sich die Frage, was dies für eine allfällige Haftung bedeutet.

  • 35.000 Euro Mindestkapital bei GmbH nach 10. Jahr: Aufhebungsantrag des OGH an VfGH

    S. 502 - 503, Judikatur

    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Wiederanhebung des GmbH-Mindeststammkapitals auf 35.000 Euro im Zusammenhang mit der Gründungsprivilegierung gemäß § 10b GmbHG idF AbgÄG 2014.

  • Formfreiheit von Syndikatsvereinbarungen über Kapitalzuschüsse der Gesellschafter

    S. 504 - 506, Judikatur

    Die schuldrechtliche Vereinbarung freiwilliger Zuzahlungen unter den Gesellschaftern außerhalb des Gesellschaftsvertrags ist zulässig und formfrei wirksam.

    Freiwillige Zuschüsse können auf einstimmigem Gesellschafterbeschluss oder auf vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern beruhen, ohne dass es hierzu einer Satzungsklausel bedarf.

    Die Verpflichtung zur Zuschussleistung an die Gesellschaft beruht nicht auf der Mitgliedschaft; sie trifft den Gesellschafter als Einzelperson, nicht in seiner Eigenschaft als Gesellschafter.

    Die Zuschusspflicht kann nur mit den Mitteln des allgemeinen Schuldrechts, nicht hingegen mit den Figuren des Korporationsrechts durchgesetzt werden.

    Eine syndikatsvertragliche Finanzierungspflicht unterliegt nicht den §§ 72 bis 74 GmbHG, die auch nicht analog anzuwenden sind.

  • Einsichtsrecht in „Arbeitspapiere“ des Stiftungsprüfers

    S. 506 - 506, Judikatur

    „Arbeitspapiere“ des Stiftungsprüfers sind gegenüber anderen Stiftungsorganen und gegenüber den in der Stiftungserklärung mit Prüfungsaufgaben betrauten Personen nicht vertraulich.

  • Beschränkte Handlungsfähigkeit des Geschäftsführers bewirkt Ende der Organstellung

    S. 506 - 506, Judikatur

    Durch die Beschränkung der vollen und unbeschränkten Handlungsfähigkeit des Geschäftsführers endet ex lege seine Organstellung.

  • Antrag auf Bestellung eines Notgeschäftsführers gem § 15a GmbHG

    S. 507 - 509, Firmenbuch-Praxis

    Wilhelm Birnbauer

    Soweit die für die Vertretung der Gesellschaft erforderlichen Geschäftsführer fehlen, hat sie das Gericht in dringenden Fällen auf Antrag eines Beteiligten bis zur Behebung des Mangels zu bestellen (§ 15a Abs 1 GmbHG). Dies gilt auch dann, wenn kein Geschäftsführer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat (Abs 2 leg cit). Zu den gesetzlichen Vorschriften besteht eine umfangreiche Judikatur des Höchstgerichts.

  • Ergebniskonsolidierung inländischer Schwestergesellschaften im Rahmen des § 9 KStG (Teil II)

    S. 510 - 519, Angrenzendes Steuerrecht

    Karoline Spies / Erik Pinetz

    Der Europäische Gerichtshof hat im Urteil SCA Group Holding Unionsrechtswidrigkeiten im niederländischen Gruppenbesteuerungssystem sowohl im Hinblick auf sogenannte Sandwichstrukturen als auch auf Schwesternkonsolidierungen erkannt. Wenngleich im Schrifttum Zweifel an der Verallgemeinerbarkeit der Aussagen des EuGH in SCA Group Holding geäußert wurden, dürften die Grundsätze der Entscheidung in gleicher Weise auch für das österreichische Gruppenbesteuerungssystem Bedeutung entfalten (siehe hierzu erster Teil Pinetz/Spies, GES 2014, S 470). Solange der österreichische Gesetzgeber seiner Bereinigungspflicht nicht nachkommt und damit keine ausdrückliche Rechtsgrundlage für eine Schwesternkonsolidierung besteht, können Steuerpflichtige sich auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts berufen. Welche Auswirkungen der Anwendungsvorrang dabei auf das bestehende Regelungswerk hat, soll in diesem zweiten Teil des Beitrags näher behandelt werden.

  • VwGH zur „Zwischenschaltung“ einer Management-GmbH

    S. 519 - 521, Angrenzendes Steuerrecht

    Bernhard Renner

    Der Verwaltungsgerichtshof entzieht für Fälle der Managementüberlassung der viel diskutierten Rz 104 EStR 2000, die Zwischenschaltungen von Kapitalgesellschaften argwöhnisch gegenübersteht, den dogmatischen Boden: Ist die „Drittanstellung“ eines Geschäftsführers ernsthaft gewollt und wird sie entsprechend durchgeführt, sind dem Geschäftsführer die Bezüge seitens der ihn beschäftigenden Gesellschaft und der verleihenden Gesellschaft jene Entgelte zuzurechnen, die ihr für die Gestellung des Geschäftsführers zufließen. Ein unmittelbarer „Durchgriff“ durch die GmbH auf die faktisch tätige natürliche Person ist nur bei Missbrauch oder Scheingeschäft möglich.

  • Grenzen der Geschäftsführerhaftung

    S. 522 - 525, Angrenzendes Steuerrecht

    Richard Elhenický / Oliver Ginthör

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Abgabenrückstände, die aus der Zeit vor seiner Funktionsübernahme stammen

  • Keine Erstattung von KESt auf Outbounddividende bei erwiesenem Missbrauch

    S. 526 - 529, Angrenzendes Steuerrecht

    Ernst Marschner

    Im Anlassfall hielt eine zypriotische Holdinggesellschaft ein Aktienpaket an einer österreichischen Kapitalgesellschaft. Anteilsinhaber an der zypriotischen Gesellschaft waren zwei Offshore-Gesellschaften sowie ein russischer Investor. Die ausschüttende österreichische Gesellschaft behielt KESt auf die Gewinnausschüttung ein. Die beantragte Erstattung der KESt lehnte der mittels Amtsbeschwerde angerufene VwGH ab.

  • Zuschreibungsobergrenze nach Einbringung einer außerplanmäßig abgeschriebenen Beteiligung

    S. 530 - 533, Angrenzendes Steuerrecht

    Gustav Wurm

    Bei Einbringung einer außerplanmäßig abgeschriebenen Beteiligung übernimmt der beizulegende Wert gem § 202 Abs 1 UGB auch bei Ausübung des Wahlrechts der Buchwertfortführung gem § 202 Abs 2 UGB bei der übernehmenden Gesellschaft die Funktion der Anschaffungskosten und bildet gleichzeitig die Obergrenze für Zuschreibungen gem § 208 UGB im Falle einer künftigen Werterholung. Es erfolgt kein Übergang der historischen Anschaffungskosten der übertragenden Gesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft.

    Auf Grund der in § 6 Z 13 EStG normierten Maßgeblichkeit der Zulässigkeit einer unternehmensrechtlichen Zuschreibung, bildet der beizulegende Wert iSd § 202 Abs 1 UGB auch für steuerliche Zwecke die Zuschreibungsobergrenze.

  • Aktuell

    S. 534 - 535, Aktuell

    Christian Feltl

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