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GES

Heft 8, November 2018, Band 17

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7450

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Inhalt der Ausgabe

S. 371 - 376, Aufsatz

Wilfried Thöni

Die DAO (Decentralized Autonomous Organization) - eine Gesellschaft sui generis?

Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit dem Phänomen der DAO, einer neuartigen, dezentralen und digitalen Organisationsform, und ihrem Verhältnis zur Blockchain. In dem Zusammenhang stellt der Verfasser des Beitrags – in Auseinandersetzung mit der im österr Schrifttum erst vor Kurzem vorgenommenen Einordnung der DAO als Gesellschaft sui generis – auch grundlegende Überlegungen zur Frage der rechtlichen Qualifikation der DAO an.

S. 377 - 384, Aufsatz

Gabriel Ebner

Die Aufnahme von Urkunden in die Urkundensammlung des Firmenbuchs

Die Entscheidung OGH 6 Ob 13/18g beschäftigt sich wieder einmal mit geheimhaltungsrelevanten Aspekten im Zusammenhang mit der öffentlich einsehbaren Urkundensammlung des Firmenbuchs. Die korrekt begründete Entscheidung des OGH lädt zu ergänzenden Gedanken aber auch Kritik ein. Der vorliegende Beitrag soll einen Überblick über die Problemfelder im Zusammenhang mit der Urkundenaufnahme im Firmenbuch geben.

S. 385 - 388, Judikatur

VfGH: Keine Verfassungswidrigkeit des GesAusG

Die Bestimmungen des GesAusG zum Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern sind nicht verfassungswidrig.

S. 389 - 391, Judikatur

Direkthaftung des GmbH-Geschäftsführers bei strafbaren Handlungen gegenüber Gläubigern

Wer bei Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsführer gegen die Gläubiger gerichtete strafbare Handlungen begeht, haftet diesen gegenüber persönlich für ihren Schaden.

S. 392 - 392, Judikatur

Zum Stimmverbot des betroffenen Gesellschafters bei der Beschlussfassung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen

Ein GmbH-Gesellschafter ist bei der Beschlussfassung über einen Antrag, einen von der Gesellschaft an ihn gezahlten Betrag von ihm zurückzuverlangen, nicht stimmberechtigt.

Das Stimmverbot besteht auch dann, wenn der Rückzahlungsanspruch strittig ist bzw nicht sicher ist, ob der Anspruch besteht.

S. 393 - 393, Judikatur

Zur Aufrechnung des Gesellschafters gegen Rückforderungsansprüche aus Einlagenrückgewähr und aus Bereicherung

Stützt sich die Gesellschaft bei ihrer Rückforderung auf § 83 GmbHG (Einlagenrückgewähr), kann der Gesellschafter gegen den Rückforderungsanspruch nicht aufrechnen.

Stützt sich die Gesellschaft hingegen auf allgemeines Bereicherungsrecht, besteht kein Aufrechnungsverbot des Gesellschafters.

S. 394 - 396, Judikatur

Rekurslegitimation des Stifters bei Ablehnung der Eintragung der Änderung der Stiftungsurkunde

Dem Stifter ist gegen die Abweisung eines Begehrens auf Eintragung der Änderung der Stiftungserklärung in das Firmenbuch eine eigene Rekurslegitimation zuzubilligen.

S. 397 - 399, Firmenbuch-Praxis

Wilhelm Birnbauer

Antrag auf Eintragung der Abänderung eines Genossenschaftsvertrages (Satzung)

Anmeldungen auf Eintragung einer Änderung des Genossenschaftsvertrages (Satzung) erfolgen in der Praxis nicht immer verbesserungsfrei (§ 17 FBG). Das folgende Muster soll bei der Verfassung solcher Firmenbuchgesuche behilflich sein.

S. 400 - 402, Angrenzendes Steuerrecht

Bernhard Renner

Scheinunternehmen iSd § 8 SBBG: Mindestkörperschaftsteuerpflicht

Die Mindestkörperschaftsteuerpflicht einer Kapitalgesellschaft wird auch durch die bescheidmäßige Feststellung, dieses sei ein vorrangig auf die Verkürzung von Lohnabgaben, Beiträge zur Sozialversicherung, etc ausgerichtetes Scheinunternehmen gemäß § 8 SBBG, nicht berührt.

S. 403 - 406, Angrenzendes Steuerrecht

Erik Pinetz

Entstehen einer Unternehmensgruppe beim Erwerb eines neuen Gruppenmitglieds

Eine Unternehmensgruppe nach § 9 KStG entsteht, wenn während des gesamten Wirtschaftsjahres, also dessen ersten bis zum letzten Tag, eine finanzielle Verbindung iSd § 9 Abs 5 KStG bestanden hat.

S. 407 - 411, Angrenzendes Steuerrecht

Valentin Bendlinger

Anwendung des begünstigten Grunderwerbsteuersatzes bei Umgründungen

Durch das StRefG 2015/2016 wurde der Tarif der Grunderwerbsteuer gem § 7 GrEStG neu geregelt. § 7 Abs 1 Z 2 lit c GrEStG normiert seither einen begünstigten Steuersatz bei Umgründungen, sofern die Steuer nicht vom Einheitswert zu berechnen ist. Im gegenständlichen Judikat hatte sich das BFG mit einer Übergangsbestimmung im UmgrStG zu befassen, die im Ergebnis dazu führte, dass bei einer mit rückwirkendem Stichtag 31.12.2015 durchgeführten Verschmelzung, der begünstigte Steuersatz nicht zur Anwendung kommen konnte.

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