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GES

Zeitschrift für Gesellschaftsrecht

Heft 7, Oktober 2019, Band 18

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7450

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Inhalt der Ausgabe

S. 336 - 348, Aufsatz

Aburumieh, Nora

Gesellschaftsrecht und Matrixorganisation

In Konzernorganisationen sind immer wieder sogenannte Matrixorganisationen vorzufinden. Dabei geht es um die Schaffung direkter Einflussmöglichkeiten von Konzerneinheiten in die lokale Einheit hinein, was ua damit zusammenhängt, dass Aufgabenbereiche und Zuständigkeiten nach funktionalen Kriterien strukturiert sind. Das klafft mit der „natürlichen“ rechtlichen Hierarchie auseinander. Anhand des Beispiels der GmbH sollen daraus resultierende rechtliche Themenstellungen aufgezeigt werden.

S. 349 - 358, Aufsatz

Nutz, Patrick

Die Durchsetzung von Stimmbindungsverträgen

Unlängst bekam der OGH die Möglichkeit sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob und unter welchen Voraussetzungen einstweiliger Rechtsschutz zur Durchsetzung syndikatsvertraglich vereinbarter Stimmpflichten zulässig ist (OGH 6 Ob 194/18z GES 2019, 78). Mangels Nachweises einer konkreten Gefährdung iSd § 381 EO konnten nähere Ausführungen dahinstehen. Der vorliegende Beschluss soll zum Anlass genommen werden, die Durchsetzbarkeit von Stimmbindungsverträgen einem näheren Blick zu unterwerfen. Im Besonderen soll die im Schrifttum oftmals krit gesehene Möglichkeit einstweiligen Rechtsschutz zu erlangen untersucht werden.

S. 359 - 363, Judikatur

Fantur, Lukas

Wettbewerbsverbot des GmbH-Geschäftsführers – Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch der Gesellschaft

Ein „allgemeines“ Auskunfts- und Rechnungslegungsbegehren zur bloßen Erkundung von eventuellen Konkurrenztätigkeiten gibt es nicht.

Ein Recht auf Auskunft und Rechnungslegung über eine konkurrierende Tätigkeit gegen einen Geschäftsführer setzt voraus, dass die Gesellschaft eine verbotene Konkurrenztätigkeit überhaupt behauptet.

Welches Mindestmaß an Konkretisierung im Vorbringen im Gerichtsverfahren vorauszusetzen ist, bleibt offen.

S. 364 - 366, Judikatur

Fantur, Lukas

Eigenmächtige Honorar-Vorschüsse einer Notliquidatorin als wichtiger Abberufungsgrund

Der Vergütungsanspruch des Notgeschäftsführers/-liquidators ist vom Firmenbuchgericht im außerstreitigen Verfahren bestimmen zu lassen. Die Bestimmungen zur Entlohnung des Kurators sind analog anzuwenden.

Auch die Gewährung von Vorschüssen fällt in die Zuständigkeit des Gerichtes.

Eigenmächtige Entnahmen von Akontozahlungen sind ein wichtiger Abberufungsgrund, insbesondere im Zusammenhalt mit einer unvollständigen Information der Gesellschafter.

S. 367 - 370, Judikatur

Verstoß gegen ein mit einstweiliger Verfügung angeordnetes Stimmverbot – Beschlussanfechtung wegen Verletzung eines Syndikatsvertrages

Ein syndikatswidrig gefasster Gesellschafterbeschluss ist grundsätzlich nicht anfechtbar.

Eine Ausnahme gilt, wenn ein Gesellschafter gegen ein mit einstweiliger Verfügung vorbeugend angeordnetes Stimmverbot verstößt. Dies auch dann, wenn nicht alle Gesellschafter Parteien des Syndikatsvertrages und/oder des Provisorialverfahrens sind.

Eine weitere Ausnahme gilt bei der Verletzung eines omnilateralen Syndikatsvertrages bei einer Gesellschaft mit personalistischer Struktur.

S. 371 - 374, Judikatur

Gewinnansprüche bei der GmbH: Verjährung, Stellung des Treugebers

Ein Treugeber eines Gesellschafters hat gegenüber der GmbH aus eigenem Recht keinen Anspruch auf Auszahlung des auf den für ihn treuhändig gehaltenen Geschäftsanteils entfallenden Gewinns.

Bereits entstandene oder auch künftig erst entstehende Gewinnansprüche des Treuhänders können jedoch an den Treugeber abgetreten werden.

Eine solche Abtretung ist im Treuhandvertrag jedoch nicht automatisch enthalten.

Gewinnansprüche eines GmbH-Gesellschafters verjähren in 30 Jahren. Grund dafür ist, dass Gewinnansprüche bei der GmbH nicht automatisch entstehen, sondern erst mit Gesellschafterbeschluss (jedenfalls Feststellungsbeschluss erforderlich; allenfalls auch Gewinnverwendungsbeschluss).

S. 375 - 377, Firmenbuch-Praxis

Birnbauer, Wilhelm

Gesellschafteränderung nach einer BRIS-Mitteilung

Wenn eine europäische Kapitalgesellschaft an einer österreichischen Gesellschaft beteiligt ist und die Auslandsgesellschaft zB durch Verschmelzung erloschen ist, erhält das Firmenbuchgericht elektronisch eine diesbezügliche Mitteilung über das europäische System der Registervernetzung (sog BRIS-Mitteilung). Das Firmenbuchgericht hat dann zu überwachen, ob die Änderungen zur Eintragung ins Firmenbuch angemeldet werden und erforderlichenfalls ein Aufforderungsverfahren (§ 24 FBG) einzuleiten.

S. 378 - 383, Angrenzendes Steuerrecht

Bergmann, Sebastian

Hybride Gesellschaften als Beteiligungsholdings

In der Praxis kommen hybride Gesellschaften häufig aus steuerplanerischen Überlegungen zum Einsatz. Dabei wird versucht, Steuervorteile zu lukrieren, die aus der unterschiedlichen steuerlichen Qualifikation solcher Gesellschaftsformen im In- und Ausland resultieren. Nachfolgend soll untersucht werden, unter welchen Voraussetzungen sich hybride Gesellschaften als Beteiligungsholdings eigenen können.

S. 384 - 388, Angrenzendes Steuerrecht

Renner, Bernhard

Grenzüberschreitende Nutzungseinlage aus außerbetrieblichem Vermögen

Bei einer Nutzungseinlage in eine ausländische Gesellschaft sind gem § 6 Z 6 lit a EStG 1988 an sich Fremdvergleichspreise anzusetzen. Die Bestimmung setzt allerdings das Vorliegen eines inländischen Betriebes oder einer inländischen Betriebsstätte voraus und findet im außerbetrieblichen Bereich keine Anwendung. Gewährt ein wesentlich beteiligter Gesellschafter der ausländischen Kapitalgesellschaft aus seinem Privatvermögen ein zinsloses Darlehen, kann nach Ansicht des BFG der Ansatz (fiktiver) Zinsen beim Anteilsinhaber somit nicht auf § 6 Z 6 lit a EStG 1988 gestützt werden.

S. 389 - 392, Angrenzendes Steuerrecht

Oberrader, Viktoria

Keine Bindungswirkung rechtswidriger Siebentelabschreibungen für Folgejahre

Der VwGH stellt klar, dass Bilanzansätze keinen Spruchbestandteil von Abgaben- bzw Feststellungsbescheiden darstellen und somit für Folgejahre nicht bindend sind. Die Voraussetzungen der Beteiligungsabschreibung unter Siebentelverteilung sind demnach in jedem der sieben Jahre eigenständig zu beurteilen und ggf fehlerhafte Bilanzen – unabhängig etwaiger Verjährung der betroffenen Wirtschaftsjahre – verpflichtend zu berichtigen.

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