Das Unternehmensliquiditätsstärkungsgesetz (ULSG) wurde geschaffen, um in den Jahren 2009 und 2010 die Liquidität heimischer Unternehmen im Hinblick auf „[d]ie anhaltend angespannte Lage auf dem Finanzmarkt sowie die sich sukzessive verschlechternde Wirtschaftslage“ zu sichern. Die diesbezüglich seitens der Republik angebotenen Haftungsübernahmen sollten jedoch nicht der Sanierung bereits angeschlagener Unternehmen dienen, sondern nur Unternehmen mit einer „gesunden wirtschaftlichen Basis“ offen stehen (§ 2 Abs 1 Z 5 ULSG). Rund 50 Unternehmen haben in den Jahren 2009 und 2010 am ULSG-Programm teilgenommen. Zumal sich darunter auch mittlerweile in wirtschaftliche Notlage geratene Unternehmen wie der Büromöbelhersteller Bene, die Baumarktkette Baumax, die Blumendiscounterkette Holland Blumenmarkt oder der Baukonzern Alpine befanden, entbrannte eine öffentliche Diskussion und die juristische Auseinandersetzung darüber, ob diese Unternehmen tatsächlich im Jahr 2009 bzw 2010 die Voraussetzungen für eine ULSG-Haftungsübernahme aufgewiesen haben. Der gegenständliche Beitrag soll vor diesem Hintergrund aufzeigen, nach welchen Maßstäben die Anforderungen an eine solche ULSG-Haftungsübernahme zu beurteilen sind.
- ISSN Online: 2309-7450
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Inhalt der Ausgabe
S. 324 - 330, Aufsatz
„Gesunde“ Unternehmen im Sinne des Unternehmensliquiditätsstärkungsgesetzes (ULSG)
S. 331 - 339, Aufsatz
Die Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts bei der Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen (Teil I)
Nach der bisherigen Praxis der Firmenbuchgerichte werden Zwangsstrafen nach § 283 UGB nicht nur verhängt, wenn eine Kapitalgesellschaft die fristgerechte Offenlegung ihres Jahresabschlusses unterlässt, sondern bisweilen auch dann, wenn die eingereichten Rechnungslegungsunterlagen bestimmte Mängel aufweisen. Der vorliegende Aufsatz geht der Frage nach, ob und inwieweit diese Vorgangsweise zulässig bzw geboten ist.
Auf Dienstnehmer einer GmbH, welche zugleich ihre Geschäftsführer sind, ist das DHG nicht anwendbar.
Die bloße Eigenschaft als „Strohmann“ entbindet den Geschäftsführer nicht von seinen gesellschaftsrechtlichen Pflichten. Ein Geschäftsführer ist gemäß § 25 GmbHG verantwortlich, gleichgültig ob er seine Organfunktion tatsächlich ausübt oder sich auf die Rolle eines Strohmanns beschränkt.
Verfällt eine GmbH in Konkurs, ist zur Beendigung des Anstellungsvertrages eines Geschäftsführers nicht mehr die Generalversammlung, sondern der Insolvenzverwalter zuständig.
S. 342 - 342, Judikatur
Zwangsstrafverfahren zur Änderung einer bereits ursprünglich unzulässigen Firma
Auch bei einer schon ursprünglich unzulässigen Firma kann der Geschäftsführer mit Zwangsstrafen vom Firmenbuchgericht dazu angehalten werden, einen korrekten Firmenwortlaut anzumelden.
S. 343 - 346, Firmenbuch-Praxis
Umwandlung einer AG in eine GmbH (Formwechselnde Umwandlung)
Nach den Bestimmungen der §§ 239 ff AktG kann eine AG in eine GmbH umgewandelt werden. Das Muster soll das Wichtigste bei diesem Vorgang kurz darstellen.
S. 347 - 353, Angrenzendes Steuerrecht
Auswirkungen des Urteils Kommission/Vereinigtes Königreich („Marks & Spencer II“) auf die österreichische Gruppenbesteuerung
Der EuGH hat im Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich (C-172/13) einen neuen Puzzlestein zur Rechtsprechung zur grenzüberschreitenden Verlustverwertung im EU-Binnenmarkt hinzugefügt. Im Beitrag in GES 6/2015 wurde das Urteil und seine Bedeutung für den Begriff der „finalen Verluste“ kritisch beleuchtet. Der vorliegende Beitrag wirft nun einen genaueren Blick auf die potentiellen Auswirkungen des Urteils auf das österreichische Gruppenbesteuerungssystem.
S. 354 - 365, Angrenzendes Steuerrecht
§ 23a EStG: Verlustverwertungsbeschränkung für kapitalistische Mitunternehmer
Das Steuerreformgesetz 2015/2016 führt im Einkommensteuerrecht zu mehreren bedeutsamen Änderungen. Eine davon stellt die Beschränkung der Verlustverwertungsmöglichkeiten kapitalistischer Mitunternehmer dar.
S. 366 - 368, Angrenzendes Steuerrecht
Die stille Gesellschaft nach dem GesbR-Reformgesetz: Einkommensteuerrechtlicher Anpassungsbedarf?
Mit dem GesbR-Reformgesetz wurde der unternehmensrechtliche Begriff der stillen Gesellschaft erweitert. Im nachfolgenden Beitrag soll der Frage nachgegangen werden, inwieweit in Folge dessen einkommensteuerrechtlicher Anpassungsbedarf besteht.
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