Zum Hauptinhalt springen

Pflichten und Haftung eines Strohmann-Geschäftsführers

eJournal-Artikel

9,80 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Auf Dienstnehmer einer GmbH, welche zugleich ihre Geschäftsführer sind, ist das DHG nicht anwendbar.

Die bloße Eigenschaft als „Strohmann“ entbindet den Geschäftsführer nicht von seinen gesellschaftsrechtlichen Pflichten. Ein Geschäftsführer ist gemäß § 25 GmbHG verantwortlich, gleichgültig ob er seine Organfunktion tatsächlich ausübt oder sich auf die Rolle eines Strohmanns beschränkt.

  • § 84 Abs 2 AktG
  • § 25 GmbHG
  • OGH, 31.07.2015, 6 Ob 139/15g
  • Geschäftsführer
  • Strohmann
  • Dienstnehmerhaftpflicht.
  • Gesellschaftsrecht
  • GES 2015, 340
  • Pflichten
  • DHG
  • Haftung

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!