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Pflichten und Haftung eines Strohmann-Geschäftsführers

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
GESBand 2015
Inhalt:
Judikatur
Umfang:
314 Wörter, Seiten 340-340

9,80 €

inkl MwSt

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Auf Dienstnehmer einer GmbH, welche zugleich ihre Geschäftsführer sind, ist das DHG nicht anwendbar.

Die bloße Eigenschaft als „Strohmann“ entbindet den Geschäftsführer nicht von seinen gesellschaftsrechtlichen Pflichten. Ein Geschäftsführer ist gemäß § 25 GmbHG verantwortlich, gleichgültig ob er seine Organfunktion tatsächlich ausübt oder sich auf die Rolle eines Strohmanns beschränkt.

  • § 84 Abs 2 AktG
  • § 25 GmbHG
  • OGH, 31.07.2015, 6 Ob 139/15g
  • Geschäftsführer
  • Strohmann
  • Dienstnehmerhaftpflicht.
  • Gesellschaftsrecht
  • GES 2015, 340
  • Pflichten
  • DHG
  • Haftung

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