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Heft 8, Dezember 2017, Band 2017

eJournal-Heft
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2309-7450

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Inhalt der Ausgabe

  • Gesellschaftszweck, Treuebindung und Mitgliedschaft

    S. 408 - 416, Aufsatz

    Hans-Georg Koppensteiner

    Die Worte der Überschrift sind gängige Begriffe der gesellschaftsrechtlichen Diskussion. Die meisten (nicht alle) Fragen, die sich bezüglich ihrer Rechtsgrundlage, ihres Inhalts, ihrer Rechtsnatur und den Folgen von Verletzungen des in ihnen enthaltenen Pflichtenkanons stellen, sind wohl zureichend diskutiert und können in diesem Rahmen als geklärt gelten. Viel weniger Aufmerksamkeit ist dem Verhältnis unter den angeführten Kategorien gewidmet worden. Mit den folgenden Zeilen soll ein auf die mE wichtigsten Gesichtspunkte konzentrierter Beitrag zur Beantwortung noch offener Fragen geleistet werden.

  • Die Schlichtungseinrichtung und andere vereinsrechtliche Probleme im Spiegel der Rechtsprechung von 2002-2017

    S. 417 - 428, Aufsatz

    Katja Kornfehl

    Am 01.07.2017 jährte sich das Inkrafttreten des VerG 2002 zum 15. Mal. Aus Anlass dieses Jubiläums soll in diesem Beitrag ein Überblick über die Antworten des OGH auf ausgewählte und besonders umstrittene Fragestellungen zum Vereinsprivatrecht gegeben werden und gleichzeitig eine umfassende Diskussion dieser Problemstellungen und insb auch der Antworten des OGH stattfinden. Konkret sollen die sachlichen und persönlichen Grenzen der Schlichtungsobliegenheit abgesteckt, die Befugnisse der Schlichtungseinrichtung untersucht und das Verhältnis der einjährigen Anfechtungsfrist des § 7 zur sechsmonatigen Sperrfrist des § 8 VerG 2002 geklärt werden. Schlussendlich soll auch eine besonders problematische Entscheidung des OGH betreffend die Beschränkbarkeit der organschaftlichen Vertretungsbefugnis aufgezeigt und erörtert werden.

  • Notariatsaktspflicht für die Ausübung eines gesellschaftsvertraglichen Aufgriffsrechts

    S. 429 - 433, Judikatur

    Die Ausübung eines gesellschaftsvertraglichen Ausgriffsrechtes zum Erwerb eines GmbH-Geschäftsanteils ist notariatsaktspflichtig. Ein eingeschriebener Brief reicht nicht.

    Die spätere Nachholung des Notariatsaktes entfaltet keine rückwirkende Heilung der ursprünglichen Unwirksamkeit.

    Ob Aufgriffsrechte für den Fall der Insolvenz eines Gesellschafters überhaupt vereinbart werden können, bleibt offen.

    Die Normierung eines „ipso-iure-Übergangs“ eines Geschäftsanteils, wonach der Anteil eines Gesellschafters dem anderen ohne weiteres zuwächst, ist unzulässig.

  • Liquidation einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

    S. 433 - 436, Judikatur

    Die Liquidationsbestimmungen der GesBR-Reform sind auch auf Altgesellschaften anwendbar.

    Den Liquidatoren kommt sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis Gesamtgeschäftsführungs- und Gesamtvertretungsbefugnis zu.

    Die Liquidatoren bestimmen nach pflichtgemäßem Ermessen, wie die Umsetzung des Vermögens in Geld stattzufinden hat.

    Auch ein Verkauf an einen Gesellschafter ist zulässig.

    Wenn über die Verteilung des Gesellschaftsvermögens Streit unter den Gesellschaftern entsteht, haben die Liquidatoren die Verteilung bis zur Entscheidung des Streits auszusetzen.

    Die Austragung des Streits unter den Gesellschaftern hat mittels Feststellungsklage zu erfolgen.

  • Haftung des gewerberechtlichen Geschäftsführers gegenüber Dritten, insbesondere Kunden

    S. 436 - 439, Judikatur

    Der gewerberechtliche Geschäftsführer muss sicherstellen, dass die Grenzen der Gewerbeberechtigung nicht überschritten werden.

    Dieses Gebot zur Gefahrenabwehr soll den von der Gewerbeausübung unmittelbar Betroffenen, in der Regel also den Kunden, vor Schäden schützen (Schutzgesetz).

    Der Geschädigte hat den Eintritt des Schadens, dessen Höhe und die Normverletzung zu beweisen. Die Kausalität für die Schadensfolgen wird vermutet (Anscheinsbeweis).

    Dem gewerberechtlichen Geschäftsführer obliegt der Beweis, dass ihn an der Übertretung des Schutzgesetzes keine subjektive Sorgfaltswidrigkeit trifft, er das Schutzgesetz also unverschuldet übertreten hat bzw hat er die Kausalität der Pflichtwidrigkeit – durch Außerkraftsetzung des ihn belastenden Anscheinsbeweises – ernstlich zweifelhaft zu machen.

  • Anmeldung zur Eintragung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV)

    S. 440 - 443, Firmenbuch-Praxis

    Wilhelm Birnbauer

    Die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) ist kein sehr häufig im Firmenbuch eingetragener Rechtsträger. Rechtsgrundlagen sind die Verordnung (EWG) Nr 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985, das EWIV-Ausführungsgesetz, BGBl 1995/521 idgF sowie ergänzend die für eine offene Gesellschaft geltenden Bestimmungen. Im Anschluss an das Muster werden die wesentlichen Bestimmungen für die Gründung der EWIV behandelt.

  • Erste VwGH-Entscheidung zum Zuschlag zur Körperschaftsteuer wegen verweigerter Empfängerbenennung

    S. 444 - 447, Angrenzendes Steuerrecht

    Bernhard Renner

    Der mit dem BBKG 2010 eingeführte „Zuschlag zur Körperschaftsteuer“ gemäß § 22 Abs 3 KStG 1988 wird verhängt, wenn eine Körperschaft auf Verlangen der Abgabenbehörde Empfänger oder Gläubiger von ihr geleisteten „Beträgen“ nicht genau bezeichnet. Nach Ansicht des VwGH umfassen diese Beträge nicht nur geltend gemachte Betriebsausgaben, sondern erstrecken sich auch Aufwendungen, die seitens der Körperschaft steuerlich gar nicht aufwandswirksam erfasst worden sind.

  • Mantelkauf bei Zwischenschaltung einer GmbH - Kein Durchgriff und keine wirtschaftliche Betrachtungsweise

    S. 448 - 454, Angrenzendes Steuerrecht

    Bernhard Renner / Melanie Raab

    Der VwGH hat sich im Erkenntnis vom 13.9.2017, Ro 2015/13/0007, ÖStZB 2017/271, 578, mit dem Begriff der „Änderung der Gesellschafterstruktur“ im Zusammenhang mit dem Untergang des Verlustvortragsrechts beim Mantelkauf nach § 8 Abs 4 Z 2 KStG auseinandergesetzt. Der VwGH ist entgegen der sich an der wirtschaftlichen Betrachtungsweise des § 21 Abs 1 BAO orientierenden Ansicht des BFG (Erkenntnis vom 12.1.2015, RV/7100894/2012) unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien zum Schluss gelangt, dass beim Mantelkauf die mittelbaren Beteiligungsebenen nicht zu berücksichtigen sind, da keine „Durchgriffsbetrachtung“ vorgesehen und alleine die Übertragung des (wirtschaftlichen) Eigentums an den unmittelbaren Gesellschaftsanteilen entscheidend ist.

  • Beteiligung an Kapitalgesellschaft als notwendiges Betriebsvermögen eines Gesellschafter-Geschäftsführers

    S. 454 - 459, Angrenzendes Steuerrecht

    Melanie Raab

    Die von einem Gesellschafter-Geschäftsführer gehaltene Beteiligung zählt dann zum notwendigen Betriebsvermögen seines „Geschäftsführertätigkeits-Betriebes“, wenn bzw sobald die Beteiligung dem Zustandekommen oder Aufrechterhalten eines fremdüblich gestalteten Geschäftsführervertrages förderlich ist. Diese Beurteilung, ob eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft notwendiges Betriebsvermögen darstellt, hat im Rahmen einer einzelfallbezogenen Prüfung zu erfolgen. Wenn eine Beteiligung nicht von Anfang an der Erzielung von Einkünften als Geschäftsführer bzw Vorstandsmitglied gedient hat, so kann die zunächst im Privatvermögen gehaltene Beteiligung nur im Wege einer Einlage nachträglich zum notwendigen Betriebsvermögen werden.

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