Liquidation einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- GESBand 2017
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 1718 Wörter, Seiten 433-436
9,80 €
inkl MwSt
Die Liquidationsbestimmungen der GesBR-Reform sind auch auf Altgesellschaften anwendbar.
Den Liquidatoren kommt sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis Gesamtgeschäftsführungs- und Gesamtvertretungsbefugnis zu.
Die Liquidatoren bestimmen nach pflichtgemäßem Ermessen, wie die Umsetzung des Vermögens in Geld stattzufinden hat.
Auch ein Verkauf an einen Gesellschafter ist zulässig.
Wenn über die Verteilung des Gesellschaftsvermögens Streit unter den Gesellschaftern entsteht, haben die Liquidatoren die Verteilung bis zur Entscheidung des Streits auszusetzen.
Die Austragung des Streits unter den Gesellschaftern hat mittels Feststellungsklage zu erfolgen.
- § 1216a ABGB
- § 1216c ABGB
- § 1216d ABGB
- Gesellschaftsrecht
- OGH, 29.08.2017, 6 Ob 127/17w
- GesBR
- Liquidation
- GesBR-Reform
- § 1216e ABGB
- GES 2017, 433
- § 1216b ABGB