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Zeitschrift für Gesellschaftsrecht

Heft 8, Dezember 2017, Band 2017

Liquidation einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

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Die Liquidationsbestimmungen der GesBR-Reform sind auch auf Altgesellschaften anwendbar.

Den Liquidatoren kommt sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis Gesamtgeschäftsführungs- und Gesamtvertretungsbefugnis zu.

Die Liquidatoren bestimmen nach pflichtgemäßem Ermessen, wie die Umsetzung des Vermögens in Geld stattzufinden hat.

Auch ein Verkauf an einen Gesellschafter ist zulässig.

Wenn über die Verteilung des Gesellschaftsvermögens Streit unter den Gesellschaftern entsteht, haben die Liquidatoren die Verteilung bis zur Entscheidung des Streits auszusetzen.

Die Austragung des Streits unter den Gesellschaftern hat mittels Feststellungsklage zu erfolgen.

  • § 1216a ABGB
  • § 1216c ABGB
  • § 1216d ABGB
  • Gesellschaftsrecht
  • OGH, 29.08.2017, 6 Ob 127/17w
  • GesBR
  • Liquidation
  • GesBR-Reform
  • § 1216e ABGB
  • GES 2017, 433
  • § 1216b ABGB

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