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Notariatsaktspflicht für die Ausübung eines gesellschaftsvertraglichen Aufgriffsrechts

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Die Ausübung eines gesellschaftsvertraglichen Ausgriffsrechtes zum Erwerb eines GmbH-Geschäftsanteils ist notariatsaktspflichtig. Ein eingeschriebener Brief reicht nicht.

Die spätere Nachholung des Notariatsaktes entfaltet keine rückwirkende Heilung der ursprünglichen Unwirksamkeit.

Ob Aufgriffsrechte für den Fall der Insolvenz eines Gesellschafters überhaupt vereinbart werden können, bleibt offen.

Die Normierung eines „ipso-iure-Übergangs“ eines Geschäftsanteils, wonach der Anteil eines Gesellschafters dem anderen ohne weiteres zuwächst, ist unzulässig.

  • Geschäftsanteil
  • GES 2017, 429
  • § 67 Abs 2 GmbHG
  • Aufgriffsrecht
  • Notariatsaktspflicht
  • Gesellschaftsrecht
  • OGH, 25.10.2017, 6 Ob 180/17i

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