Bei deliktischem Verhalten von Geschäftsführern/Vorständen haftet die Gesellschaft. Ihr stehen Regressansprüche zu, die bei der AG uU auch von deren Gläubigern geltend gemacht werden können. Der Text legt dar, dass Geschäftsleiter Dritten gegenüber daneben nur dann haften, wenn sie eine eigene, deren Interessen schützende Pflicht verletzt haben. Erörtert wird, wann dies der Fall ist.
- ISSN Online: 2309-7450
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Inhalt der Ausgabe
S. 392 - 404, Aufsatz
Die Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts bei der Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen (Teil II)
Nach der bisherigen Praxis der Firmenbuchgerichte werden Zwangsstrafen nach § 283 UGB nicht nur verhängt, wenn eine Kapitalgesellschaft die fristgerechte Offenlegung ihres Jahresabschlusses unterlässt, sondern bisweilen auch dann, wenn die eingereichten Rechnungslegungsunterlagen bestimmte Mängel aufweisen. Der vorliegende Aufsatz geht der Frage nach, ob und inwieweit diese Vorgangsweise zulässig bzw geboten ist.
Der 1. Teil dieses Beitrages erschien in Heft 7/2015 (Seiten 331 ff).
S. 405 - 408, Judikatur
Haftung von Vorstandsmitgliedern: Bindungswirkung von strafrechtlichen Erkenntnissen, Verjährung
Maßgebend für die Beurteilung der Bindungswirkung ist in erster Linie der Spruch des rechtskräftigen verurteilenden Straferkenntnisses, während den Entscheidungsgründen in der Regel nur eine Hilfsfunktion für die Auslegung seiner Tragweite zukommt.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen der dreißigjährigen Verjährung nach § 1489 ABGB findet die Verjährung nach § 84 Abs 6 AktG nicht statt.
Voraussetzung für einen konkludenten Verzicht auf Ersatzansprüche durch Hauptversammlungsbeschluss ist, dass den Aktionären die Tatsachen, die die Ersatzpflicht begründen, zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bekannt sind oder bei sorgfältiger Prüfung der ihnen zugänglichen Unterlagen bekannt sein mussten.
Hat ein Organ einer Kapitalgesellschaft mehrere Mitglieder, so kann ein schädigendes Mitglied dem Schadenersatzanspruch der Gesellschaft das Verschulden der anderen Mitglieder nicht als Mitverschulden entgegenhalten.
Einberufungsmängel machen Beschlüsse dann nicht anfechtbar, wenn sie in einer Universalversammlung gefasst wurden und kein Widerspruch gegen den Mangel erhoben wurde. Vollversammlungen können daher auch ohne Vorbereitung mit Zustimmung aller Gesellschafter abgehalten werden.
Jedenfalls dann, wenn die Einberufung der Generalversammlung entgegen § 36 GmbHG nicht durch den Geschäftsführer sondern durch Gesellschafter erfolgte, die über eine Mehrheit der Gesellschaftsanteile verfügen, liegt ein absolut nichtiger Beschluss nicht vor.
Nur wenn durch die Verletzung ein konkretes Informations- oder Partizipationsinteresse eines Gesellschafters verletzt wurde, begründet dies die Anfechtbarkeit; irrelevante Mängel scheiden daher aus (Relevanztheorie). Dass die Mängel auf das Zustandekommen der angefochtenen Beschlüsse keinen Einfluss gehabt haben, hat dabei der Anfechtungsgegner zu behaupten und zu beweisen.
Relevant ist lediglich, ob die Informations- oder Partizipationsrechte bei der Beschlussfassung verletzt wurden, nicht jedoch die Rechtsfolgen der Beschlussfassung.
Parteifähige Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften verlieren ihre Parteifähigkeit erst mit ihrer Vollbeendigung. Dies setzt die Vermögenslosigkeit und die Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch voraus.
Führt die Gesellschaft einen Aktivprozess, in dem sie einen vermögenswerten Anspruch schlüssig geltend macht, steht dies einer Vollbeendigung jedenfalls entgegen.
Ist die Gesellschaft schon vor Klagseinbringung vermögenslos gewesen, so verliert sie ihre Parteifähigkeit demnach dennoch erst mit der rechtskräftigen Löschung im Firmenbuch.
Die Eintragung des Erlöschens oder der Änderung der Vertretungsbefugnis eines Stiftungsvorstandes ist lediglich deklarativ.
Ein rechtswidriger Abberufungsbeschluss ist unwirksam, weshalb eine rechtswidrige Abberufung von den Abberufenen mit Feststellungsklage gegen die Privatstiftung zu bekämpfen ist.
Umgekehrt kann die Privatstiftung die Zulässigkeit der Abberufung in einem von ihr anzustrengenden streitigen Verfahren klären lassen. Die Frage der Rechtswidrigkeit (Zulässigkeit) der Abberufung ist Vorfrage des Eintragungsbegehrens und für das Firmenbuchgericht bindend im streitigen Verfahren, in dem sie Hauptfrage ist, zu klären. Bis zur Klärung der Frage im streitigen Verfahren kann das Firmenbuchverfahren unterbrochen werden.
Das abberufene Vorstandsmitglied ist im Firmenbuchverfahren partei- und rechtsmittellegitimiert.
S. 414 - 417, Firmenbuch-Praxis
Anmeldung der durch Herabsetzung des Stammkapitals bewirkten Änderung des Gesellschaftsvertrages
Die Herabsetzung des Stammkapitals ist grds keine in der Firmenbuchpraxis sehr häufig vorkommende Sache. Als das Mindeststammkapital für kurze Zeit auf EUR 10.000 herabgesetzt wurde (GesRÄG 2013), stieg die Anzahl dieser Geschäftsfälle. Wenn der VfGH dem Antrag des OGH (31. 8.2015, 6 Ob 147/15h) folgt und Bestimmungen über die gründungsprivilegierte GmbH als verfassungswidrig aufhebt, könnte die Attraktivität der Kapitalherabsetzung wieder steigen.
S. 418 - 425, Angrenzendes Steuerrecht
EuGH zur mangelnden Unionsrechtskonformität der Zwischenbesteuerung einer Stiftung mit ausländischen Begünstigten
In seinem Urteil vom 17.9.2015 entschied der EuGH, dass Art 56 EG (nunmehr Art 63 AEUV) dahingehend auszulegen ist, dass er dem österreichischen System der Zwischenbesteuerung insofern entgegen steht, als eine steuerliche Belastung der Privatstiftung in Form der Zwischensteuer für den Fall vorgesehen ist, in dem aufgrund eines DBA beim Empfänger der Zuwendung(en) der Privatstiftung eine Entlastung von der an sich auf Zuwendungen lastenden KESt erfolgt, während dies im Inlandsfall nicht zutrifft. Der folgende Beitrag stellt die der Entscheidung zugrunde liegende Rechtslage, das Vorabentscheidungsersuchen des VwGH sowie das Urteil des EuGH dar und versucht etwaige Konsequenzen daraus abzuleiten.
S. 426 - 430, Angrenzendes Steuerrecht
Ausschluss der Firmenwertabschreibung auf Beteiligungen an nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitgliedern verstößt gegen Niederlassungsfreiheit
Art 49 AEUV steht einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegen, die es im Rahmen der Gruppenbesteuerung einer Muttergesellschaft erlaubt, beim Erwerb einer Beteiligung an einer inländischen Gesellschaft, die Mitglied einer solchen Gruppe wird, eine Firmenwertabschreibung von bis zu 50 % der Anschaffungskosten der Beteiligung vorzunehmen, ihr dies beim Erwerb einer Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft aber versagt.
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