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Haftung von Vorstandsmitgliedern: Bindungswirkung von strafrechtlichen Erkenntnissen, Verjährung

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
GESBand 2015
Inhalt:
Judikatur
Umfang:
2482 Wörter, Seiten 405-408

9,80 €

inkl MwSt

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Maßgebend für die Beurteilung der Bindungswirkung ist in erster Linie der Spruch des rechtskräftigen verurteilenden Straferkenntnisses, während den Entscheidungsgründen in der Regel nur eine Hilfsfunktion für die Auslegung seiner Tragweite zukommt.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen der dreißigjährigen Verjährung nach § 1489 ABGB findet die Verjährung nach § 84 Abs 6 AktG nicht statt.

Voraussetzung für einen konkludenten Verzicht auf Ersatzansprüche durch Hauptversammlungsbeschluss ist, dass den Aktionären die Tatsachen, die die Ersatzpflicht begründen, zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bekannt sind oder bei sorgfältiger Prüfung der ihnen zugänglichen Unterlagen bekannt sein mussten.

Hat ein Organ einer Kapitalgesellschaft mehrere Mitglieder, so kann ein schädigendes Mitglied dem Schadenersatzanspruch der Gesellschaft das Verschulden der anderen Mitglieder nicht als Mitverschulden entgegenhalten.

  • Neubauer, Philip
  • § 84 Abs 2 AktG
  • GES 2015, 405
  • Entlastung
  • § 84 Abs 4 AktG
  • Gesellschaftsrecht
  • Verjährung
  • § 1489 ABGB
  • Bindungswirkung
  • OGH, 01.09.2015, 6 Ob 3/15g
  • § 84 Abs 6 AktG
  • Vorstandshaftung

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