Gesellschaftsrechtliche Regelungen, welche Frauen oder Männer geschlechtsspezifisch begünstigen oder benachteiligen, stehen auf dem Prüfstand des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes. Dieser verbietet eine Ungleichbehandlung im Hinblick auf das Geschlecht, sofern es dafür nicht ausnahmsweise eine tragfähige Rechtfertigung gibt. Dogmatisch handelt es sich dabei um eine Drittwirkung des Grundrechts, die als solche nicht (mehr) strittig ist. Fraglich ist allerdings ihre Anwendung auf vertragliche Rechtsverhältnisse und damit auch auf Geschlechterklauseln in Gesellschaftsverträgen. Ob sich die Gleichbehandlung der Geschlechter als Auftrag an den Gesetzgeber richtet oder durch die Rechtsprechung umzusetzen ist, hängt von einer Abwägung mit dem Grundsatz der Privatautonomie ab.



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Inhalt der Ausgabe
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S. 347 - 356, Aufsatz
Walter Berka -
S. 357 - 362, Aufsatz
Vedran ObradovićDer OGH hat in der Rechtssache 6 Ob 221/16t entschieden, dass ein Delisting per se rechtsmissbräuchlich ist, wenn daraus den Minderheitsaktionären ein Wertverlust ihrer Investition erwächst. Die Vorgehensweise des OGH bei der Rechtsfindung erfolgte dabei aus der Sicht des Autors rechtsmethodisch nicht richtig und wirft – trotz der mittlerweile verabschiedeten Novelle des Börsegesetzes und des darin geregelten Delisting – einige Fragen auch für künftige kapitalmarktrechtliche Entscheidungen von börsenotierten Gesellschaften (wie zB Downlistings) auf. Der nachfolgende Beitrag befasst sich mit dieser Entscheidung und soll die aus der Sicht des Autors rechtmethodisch falsche Vorgehensweises des OGH aufzeigen.
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S. 363 - 365, Judikatur
Eine – wenngleich übliche – Wertsicherung ist bei der Frage, ob ein Mietvertrag iSd Verbots der Einlagenrückgewähr angemessen ist, nicht zu berücksichtigen, wenn sie nicht vereinbart wurde.
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S. 365 - 365, Judikatur
Es verstößt gegen die gesellschaftliche Treuepflicht, wenn ein Gesellschafter – selbst erweislich wahre – kreditschädigende Äußerungen über die Gesellschaft oder Mitgesellschafter gegenüber Dritten macht.
Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich um den notwendigen Bestandteil einer Schadenersatzklage oder eines Beweissicherungsantrags handelt.
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S. 366 - 366, Judikatur
Das Wesen der „Durchgriffshaftung“ besteht darin, auf die „Hintermänner“ zu greifen.
Ein umgekehrter Haftungsdurchgriff, dh eine Haftung der GmbH für Schulden ihrer Gesellschafter kommt daher nicht in Betracht.
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S. 367 - 370, Judikatur
Das Zahlungsverbot des Geschäftsführers beginnt mit Eintritt der materiellen Insolvenz (und nicht uU erst 60 Tage nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung).
Zahlungen, die auch nach Eintritt der materiellen Insolvenz mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind, sind von diesem Zahlungsverbot ausgenommen.
Unter die Ausnahme vom Zahlungsverbot fallen insbesondere
Zahlungen an ohnehin voll zu befriedigende Aus- oder Absonderungs- oder Aufrechnungsberechtigte in Höhe des Wertes des Aussonderungs-/Sicherungsguts bzw der Gegenforderung
Zahlungen innerhalb der Antragsfrist (§ 69 IO), die zur Unternehmensfortführung notwendig sind, etwa Zahlungen in Erfüllung zweckmäßiger Zug-um-Zug-Geschäfte
Zahlungen von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung
Tatbestandsmäßig sind hingegen insbesondere
Zahlungen an Neugläubiger
Eingänge von Schuldnern der Gesellschaft auf einem debitorischen Konto der Gesellschaft, weil sie die Kreditverbindlichkeit verringern
Keine Zahlungen sind insbesondere
die bloße Begründung neuer Verbindlichkeiten
Überweisungen von einem debitorischen Bankkonto der Gesellschaft an einzelne Gesellschaftsgläubiger
Der Geschäftsführer hat ein Leistungsverweigerungsrecht, wenn und solange die Zahlung gegenüber dem Leistungsempfänger noch anfechtbar ist.
Der Schaden verringert sich um die Quote, die der vom Geschäftsführer unzulässigerweise befriedigte Gläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätte.
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S. 371 - 372, Firmenbuch-Praxis
Wilhelm BirnbauerSeit Inkrafttreten des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017 – WTBG 2017, BGBl I 2017/137 sind die zur Ausübung der selbständigen Wirtschaftstreuhandberufe Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Berechtigten ua bei den vereinfachten Anmeldungen der für Zustellungen maßgeblichen Geschäftsanschrift und der Adresse der Internetseite zur Vertretung vor Gerichten berechtigt.
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S. 373 - 384, Angrenzendes Steuerrecht
Gerhild BednarDas Mittelstandsfinanzierungsgesellschaftengesetz 2017 (MiFiGG 2017, BGBl I Nr 106/2017), soll den Zugang zu Eigenkapital vor allem für Klein- und Mittelunternehmen erleichtern. Ziel der neuen Bestimmungen ist es, ein modernisiertes Regime für Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften zu schaffen und für KMU bestehende Finanzierungslücken zu schließen. Der folgende Beitrag greift die wesentlichen Neuregelungen auf und setzt sich mit ihnen kritisch auseinander.
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S. 385 - 388, Angrenzendes Steuerrecht
Michael DenkNormiert ein Mitgliedsstaat einen antizipierten Missbrauchsverdacht bei (mittelbarer) Beherrschung einer Muttergesellschaft durch eine im Drittstaatsgebiet gelegene Gesellschaft und verwehrt dieser daher die Quellensteuerbefreiung, liegt ein Verstoß gegen die Mutter-Tochter-Richtlinie und der Niederlassungsfreiheit vor.
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S. 389 - 393, Angrenzendes Steuerrecht
Erik Pinetz / Lukas AllramAus dem Hinweis auf das Kalenderjahr als „Veranlagungszeitraum“ (§ 24 Abs 1 und § 24a Abs 3 KStG 1988), von dem der Gewinnermittlungszeitraum (das Wirtschaftsjahr) allerdings abweichen kann (vgl dazu Heinrich in Renner/Strimitzer/Vock, Die Körperschaftsteuer – KStG 1988, § 7 Tz 214 ff), ergibt sich keine Widerlegung des Arguments, dass ein Gruppenträger nicht zugleich Gruppenmitglied einer anderen Gruppe sein kann. Eine solche Konstruktion, mit der sich „Gruppen von Gruppen“ bilden könnten, sieht das Gesetz nicht vor (vgl dazu auch Pinetz/Stefaner in Lang/Rust/Schuch/Staringer, KStG2, § 9 Rz 51, mwN). Nichts anderes würde es – wenngleich hier nur für ein Jahr – aber bedeuten, wenn die alte Gruppenträgerin, die mit Wirkung ab ihrem Wirtschaftsjahr 2008/2009 (Veranlagungsjahr 2009) als Gruppenmitglied der neuen Gruppe angehört, in demselben Wirtschaftsjahr (und Veranlagungsjahr) auch noch eine Gruppenträgerin sein könnte, der die Ergebnisse der Gruppenmitglieder der alten Gruppe zum 31.12.2008 zuzurechnen wären. Eine solche Zurechnung kommt im vorliegenden Fall daher nicht in Betracht (vgl zu einem im Detail etwas anders gelagerten Fall im Ergebnis auch Mechtler/Pinetz, Abweichende Bilanzstichtage in der Unternehmensgruppe, BFGjournal 2016, 224 ff).
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S. 393 - 397, Angrenzendes Steuerrecht
Bernhard RennerVon einer Körperschaft des öffentlichen Rechts außerhalb eines unbeschränkt steuerpflichtigen Betriebes gewerblicher Art erzielte Kapitalerträge sind mittels KESt-Abzugs beschränkt steuerpflichtig. Eine Befreiung von der KESt-Pflicht ist nicht möglich: die Betätigung ist nicht steuerbar, somit nicht steuerbefreit und die Abgabe einer KESt-Befreiungserklärung mangels Betriebseigenschaft unzulässig.