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Zeitschrift für Gesellschaftsrecht
Heft 7, Oktober 2017, Band 2017
Geschäftsführerhaftung für Zahlungen nach Insolvenzreife der Gesellschaft
- Originalsprache: Deutsch
- GES Band 2017
- Judikatur, 2375 Wörter
- Seiten 367-370
- https://doi.org/10.33196/ges201707036701
9,80 €
inkl MwStDas Zahlungsverbot des Geschäftsführers beginnt mit Eintritt der materiellen Insolvenz (und nicht uU erst 60 Tage nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung).
Zahlungen, die auch nach Eintritt der materiellen Insolvenz mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind, sind von diesem Zahlungsverbot ausgenommen.
Unter die Ausnahme vom Zahlungsverbot fallen insbesondere
Zahlungen an ohnehin voll zu befriedigende Aus- oder Absonderungs- oder Aufrechnungsberechtigte in Höhe des Wertes des Aussonderungs-/Sicherungsguts bzw der Gegenforderung
Zahlungen innerhalb der Antragsfrist (§ 69 IO), die zur Unternehmensfortführung notwendig sind, etwa Zahlungen in Erfüllung zweckmäßiger Zug-um-Zug-Geschäfte
Zahlungen von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung
Tatbestandsmäßig sind hingegen insbesondere
Zahlungen an Neugläubiger
Eingänge von Schuldnern der Gesellschaft auf einem debitorischen Konto der Gesellschaft, weil sie die Kreditverbindlichkeit verringern
Keine Zahlungen sind insbesondere
die bloße Begründung neuer Verbindlichkeiten
Überweisungen von einem debitorischen Bankkonto der Gesellschaft an einzelne Gesellschaftsgläubiger
Der Geschäftsführer hat ein Leistungsverweigerungsrecht, wenn und solange die Zahlung gegenüber dem Leistungsempfänger noch anfechtbar ist.
Der Schaden verringert sich um die Quote, die der vom Geschäftsführer unzulässigerweise befriedigte Gläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätte.
- § 69 Abs 2 IO
- Gesellschaftsrecht
- § 25 Abs 3 Z 2 GmbHG
- § 69 Abs 4 IO
- GES 2017, 367
- § 64 AktG
- OGH, 26.09.2017, 6 Ob 164/16k
- Insolvenz
- Geschäftsführerhaftung