Gebietskörperschaften bedienen sich in der Regel privatrechtlicher Unternehmen, wie etwa in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft, um die im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben gegenüber ihren Bürgern zu erfüllen. Die von solchen öffentlichen Unternehmen geführten Betriebe verzeichnen dabei, je nachdem in welchen Bereichen der Daseinsvorsorge diese tätig sind, nicht nur Gewinne, weshalb sich die Frage stellt, ob das Fortführen einzelner, defizitärer Betriebe durch privatrechtliche Unternehmen, an denen Gebietskörperschaften beteiligt sind, als eine Leistung an den Gesellschafter oder an den Gesellschafter zurechenbare Personen qualifiziert werden kann. Eine gewisse Hilfestellung bietet hier die Entscheidung des OGH zu 3 Ob 19/14m über den Betrieb einer Panoramastraße durch eine im Eigentum einer Gemeinde stehende GmbH. Sie schweigt jedoch darüber, ob die von einer Gebietskörperschaft vertretenen Bürger als Leistungsempfänger der von öffentlichen Unternehmen erbrachten Leistungen überhaupt vom Schutzbereich des Verbots der Einlagenrückgewähr erfasst sind.
- ISSN Online: 2309-7450
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Inhalt der Ausgabe
S. 60 - 66, Aufsatz
Verdeckte Einlagenrückgewähr durch öffentliche Unternehmen bei Fortführen defizitärer Betriebe?
Auch eine Gesellschaft, die ihren statutarischen Sitz ohne gleichzeitige Verlegung des tatsächlichen Verwaltungssitzes in einen anderen Mitgliedstaats verlegt, genießt die Niederlassungsfreiheit.
Der Wegzugstaat kann den Wegzug nicht von der Auflösung der Gesellschaft abhängig machen.
Das Verbot der Einlagenrückgewähr soll auch die Übertragung von Geschäftsanteilen auf Kosten der Gesellschaft verhindern.
Die Gewährung eines Darlehens von der Gesellschaft an Gesellschafter ohne Sicherheitenbestellung und zum offensichtlichen Zweck, den Anteilserwerb an der Gesellschaft selbst zu finanzieren, führt zu einem Abfluss von Mitteln zu Lasten der Gläubiger ohne betriebliche Rechtfertigung. Dies ist jedenfalls mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters nicht vereinbar.
In den Fremdvergleich sind nicht nur die konkreten Konditionen, sondern vor allem die Frage einzubeziehen, ob mit einem gesellschaftsfremden Dritten überhaupt ein derartiges Geschäft abgeschlossen wäre.
Die Erkennbarkeit des Verstoßes gegen § 82 GmbHG spielt für die Rückzahlungspflicht nach § 83 Abs 1 GmbHG keine Rolle.
Die entgegen § 82 GmbHG an den Verkäufer eines Geschäftsanteiles erfolgte Zahlung ist in Hinblick auf den Kaufpreis nicht schuldbefreiend. Der Verkäufer muss eine solche Zahlung auch nicht zurückweisen, um sich den Kaufpreisanspruch gegen die Käufer seines Geschäftsanteils zu erhalten.
Vorauszahlungen auf künftige Gewinne verstoßen gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr.
Die Gesellschaft kann mit Ansprüchen aus Einlagenrückgewähr gegen Forderungen eines Gesellschafters aufrechnen. Umgekehrt ist dies hingegen nicht möglich.
Durch eine solche Anrechnung durch die Gesellschaft kann auch ein negatives Verrechnungskonto eines Gesellschafters glattgestellt werden.
Zur Direkthaftung des GmbH-Geschäftsführers gegenüber Gesellschaftsgläubigern kommt es bei
schuldhafter Verletzung eines Schutzgesetzes zugunsten der Gesellschaftsgläubiger;
vorsätzlich arglistiger Irreführung;
erheblichem wirtschaftlichen Eigeninteresse am Zustandekommen des Vertrags;
Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens bei den Vertragsverhandlungen in besonderem Maße.
Eine in der Satzung enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung, die nicht nur Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern „als solche“, sondern ganz allgemein erfasst, ist zu weit gefasst und daher unzulässig.
Gestaltet ein Gesellschafterbeschluss sachlich verschiedene Materien, die keine untrennbare Einheit bilden und deshalb auch Gegenstand mehrerer von einander gesonderter Beschlüsse sein könnten („zusammengesetzter Gesellschafterbeschluss“), so wirkt sich die Nichtigkeit bloß eines der (trennbaren) Teile nicht auf die anderen Teile des Beschlusses aus.
Wer vom Gericht als Liquidator zu bestellen ist, ist eine Ermessensfrage.
Ein Recht, vom Gericht selbst als Liquidator bestellt zu werden, haben auch die Gesellschafter nicht.
Im Falle von Streitigkeiten unter den Gesellschaftern wird immer ein Liquidator vorzuziehen sein, der den einander bekämpfenden Gesellschaftsgruppen fernsteht.
Drittbeeinträchtigung, insbesondere Gläubigerbeeinträchtigung, kann eine Abfindungsklausel für den Fall des Ausscheidens sittenwidrig und damit unzulässig machen.
Dies gilt jedoch nicht bei Gemeinnützigkeit; wenn also die Beiträge der Gesellschaft von Anfang an dafür bestimmt waren, verbraucht zu werden und zwar konkret dafür, den gemeinnützigen gemeinsamen Zweck der Gesellschaft zu erfüllen.
Ein Vereinsausschluss darf nur aus wichtigen Gründen erfolgen.
Wie alle vereinsinternen Disziplinarstrafen muss der Ausschluss eine Grundlage in der Satzung haben.
Die Anwendung des Ausschlusses unterliegt der gerichtlichen Kontrolle.
Dem auszuschließenden Mitglied muss vor der Entscheidung des Vereins Gelegenheit gegeben werden, sich Gehör zu verschaffen. Er muss jedoch nicht formell zu einer Äußerung aufgefordert werden, sondern bloß über die Vorwürfe Bescheid wissen und sich faktisch (schriftlich oder mündlich) dazu äußern können.
Ein Vereinsausschluss kann nicht mit lange zurückliegenden Vorfällen gerechtfertigt werden. Die Rspr zur unverzüglichen Geltendmachung von Entlassungsgründen ist jedoch nicht anwendbar.
Dem Verein ist jedenfalls ausreichend Zeit zuzubilligen, den Sachverhalt zu erheben, in den Vereinsgremien zu diskutieren und rechtlich zu würdigen.
S. 88 - 90, Firmenbuch-Praxis
Einforderung ausstehender gründungsprivilegierter Stammeinlagen
Vor der Einforderung gesellschaftsvertraglich vereinbarter Nachschüsse sind nach der Rsp zuvor die ausstehenden Stammeinlagen einzufordern. Bei der gründungsprivilegierten GmbH können während aufrechter Gründungsprivilegierung nur die ausstehenden gründungsprivilegierten Einlagen eingefordert werden (OGH 21.11.2017, 6 Ob 194/17y). Gem § 64 Abs 1 GmbHG ist jede Einforderung weiterer Einzahlungen nicht voll eingezahlter Stammeinlagen unter Angabe des eingeforderten Betrages von sämtlichen Geschäftsführern zum Firmenbuch anzumelden und vom Handelsgerichte zu veröffentlichen.
S. 91 - 96, Angrenzendes Steuerrecht
Grundlagen des Wirtschaftliche Eigentümer Registers (WiEReG)
Die 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie hat die Mitgliedstaaten zur Einrichtung eines zentralen Registers verpflichtet, das über die wirtschaftlichen Eigentümer sogenannter Rechtsträger – das sind Gesellschaften, andere juristische Personen und Trusts – informiert. In Österreich erfolgte die Umsetzung mit dem weitestgehend am 15.1.2018 in Kraft getretenen WiEReG. Normadressat des WiEReG sind in erster Linie die Rechtsträger, für die das WiEReG umfassende Sorgfalts- und Meldepflichten normiert. Die Frist für die erstmalige Meldung endet am 1. Juni 2018. Aufgrund beträchtlicher Strafdrohungen von bis zu EUR 200.000 ist den Verantwortlichen anzuraten, auf die Einhaltung der Sorgfalts- und Meldepflichten Bedacht zu nehmen. Der vorliegende Beitrag soll einen Überblick über den Anwendungsbereich, die Sorgfalts- und Meldepflichten sowie Einsichtsrechte in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer geben.
Der VwGH hatte sich in seiner Entscheidung vom 18.10.2017, Ra 2016/13/0050 mit der Frage auseinanderzusetzen, ob bei der Immobilienüberlassung einer Luxusimmobilie bei Vorliegen eines existierenden Mietenmarkts als Vergleichsmaßstab zum tatsächlich entrichteten Mietentgelt für die Ermittlung einer etwaigen verdeckten Ausschüttung (vA) auf die am Markt zu erzielende Miete oder auf die sogenannte Renditemiete abzustellen ist. Des Weiteren war zu klären, in welchem Ausmaß sich eine vA bei einer unentgeltlichen Überlassung von Einrichtungsgegenständen ergeben kann. Der VwGH verweist dabei auf seine Vorjudikatur und hält erneut fest, dass bei einem existierenden Mietenmarkt, sowohl hinsichtlich der Immobilie als auch den mitvermieteten Einrichtungsgegenständen primär auf einen Mietenmarkt als Vergleichsmaßstab und nicht auf eine Renditemiete abzustellen ist.
S. 102 - 107, Angrenzendes Steuerrecht
Kein Mantelkauf bei gleich bleibendem faktischem Geschäftsführer
Bei der Beurteilung des Vorliegens eines Mantelkauftatbestands liegt eine wesentliche Änderung der Gesellschafterstruktur dann vor, wenn alle oder die überwiegende Mehrheit der Mitglieder der Geschäftsführung in einem Zug oder bei Vorliegen eines inneren Zusammenhangs sukzessive ersetzt werden. Dabei ist lediglich auf jene Personen abzustellen, die auch tatsächlich die Geschäfte führen. Trotz grundsätzlich formaler Betrachtung der Elemente des Manteltatbestandes ist somit auch auf faktische Gegebenheiten abzustellen.
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