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Zeitschrift für Gesellschaftsrecht

Heft 7, Dezember 2023, Band 22

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7450

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Inhalt der Ausgabe

S. 328 - 339, Aufsatz

Schörghofer, Paul/​Zwick, Christian

Das neue EU-Umgründungsgesetz – Eine Einführung in alle Umgründungsarten (I)

Am 1. August 2023 ist das neue EU-Umgründungsgesetz in Kraft getreten, mit dem erstmalig grenzüberschreitende Sitzverlegungen und grenzüberschreitende Spaltungen innerhalb der EU einer gesetzlichen Regelung zugeführt werden. Daneben enthält das neue Gesetz nun auch die Bestimmungen über die grenzüberschreitende Verschmelzung, die bisher im EU-Verschmelzungsgesetz geregelt war. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über alle Umgründungsvarianten des EU-UmgrG.

S. 340 - 354, Aufsatz

Spendel, Fabian

Geschäftsführerhaftung und Minderheitenschutz

Geschäftsführer haften grundsätzlich nur der GmbH. Was mit den Ersatzansprüchen der GmbH geschieht, entscheidet nach allgemeinen Regeln die kontrollierende Gesellschaftermehrheit. Allerdings gewährt § 48 GmbHG ausnahmsweise einer Minderheit das Recht, Ansprüche der GmbH selbstständig geltend zu machen. Das Gesetz schützt diese Minderheitenklage jedoch nicht vor mehrheitlichen Dispositionen über den Anspruch. Der Beitrag zeigt auf, dass insoweit eine Gesetzeslücke besteht, analysiert den Meinungsstand und stellt mit einer Analogie zum aktienrechtlichen „Widerspruchsrecht“ (§ 43, § 84 Abs 4 Satz 3 AktG) einen neuen Lösungsvorschlag zur Diskussion.

S. 355 - 356, Judikatur

Klage auf Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH: Beklagte bilden einheitliche Streitpartei

Bei der Klage auf Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers bilden dieser und die übrigen beklagten Mitgesellschafter eine einheitliche Streitpartei.

Ein einzelner beklagter Gesellschafter kann daher weder den Abberufungs- noch den Zustimmungsanspruch des Klägers wirksam anerkennen oder sich vergleichen.

S. 357 - 358, Judikatur

Kein Anspruch des Minderheitsgesellschafters gegen Rechtsanwalt der GmbH wegen angeblicher Interessenskollision

Ein Rechtsanwalt, der eine GmbH vertritt, unterliegt aufgrund dieser Vertretung keiner Treuepflicht gegenüber einzelnen Gesellschaftern der GmbH.

Ein einzelner Gesellschafter kann gegen den Rechtsanwalt daher keinen eigenen Anspruch auf Unterlassung der Vertretung der GmbH wegen angeblicher Interessenkollision geltend machen.

S. 359 - 360, Judikatur

Auslegung der Stiftungserklärung – Verlust der Begünstigtenstellung

Der Stifterwille ist durch Auslegung der Stiftungserklärung zu ermitteln.

Dabei ist die Stiftungserklärung objektiv auszulegen.

Wurde eine Begünstigte ihrer Begünstigtenstellung verlustig, kann dies mit Feststellungsklage der Privatstiftung gegen die (ehemals) Begünstigte festgestellt werden.

S. 361 - 362, Judikatur

Stiftungserklärung: Ermittlung der aktuellen Fassung – Treuepflicht der Mitstifter zur Änderung

Der aktuelle Inhalt „der“ Stiftungsurkunde kann sich nicht nur aus einer einzigen, sondern auch aus mehreren Urkunden ergeben.

Wird die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der Stiftungsurkunde gerichtlich rechtskräftig festgestellt, ist dies als Rechtstatsache ins Firmenbuch einzutragen. Der Anmeldung ist eine aktualisierte Fassung des Wortlautes der Stiftungsurkunde anzuschließen.

Mitstifter können im Einzelfall aufgrund der Treuepflicht zur Mitwirkung an einer Änderung der Stiftungserklärung verpflichtet sein.

S. 363 - 364, Judikatur

Beirat bei Privatstiftung: Regelungsort – gerichtliche Bestellung und Abberufung

Die Bestellung und Abberufung von Beiratsmitgliedern ist in der Stiftungsurkunde zu regeln. Wenn Regelungen darüber in die Stiftungszusatzurkunde aufgenommen werden, sind diese grundsätzlich unwirksam und unbeachtlich. Jedenfalls muss dies für Regelungen in der Stiftungszusatzurkunde gelten, die im Widerspruch zu denjenigen der Stiftungsurkunde stehen.

Die gerichtliche Bestellung und Abberufung der Beiratsmitglieder erfolgt nach den für Mitglieder des Stiftungsvorstandes geltenden Grundsätzen.

Aktuelle Begünstigte sind antragslegitimiert, auch wenn sie keinen klagbaren Anspruch auf Zuwendungen oder sonstige klagbaren Rechte haben.

S. 365 - 366, Judikatur

Parteistellung im Firmenbuchverfahren bei Änderungen im Stand der Gesellschafter einer GmbH

Bei Löschungen eines Gesellschafters einer GmbH haben nur

die Gesellschaft,

der Geschäftsführer sowie

der gelöschte Gesellschafter selbst

Parteistellung.

Ein Gesellschafter hat daher keine Parteistellung im Verfahren über die Eintragung oder Löschung anderer Gesellschafter oder die Änderung ihrer Stammeinlagen.

Ebenso wenig ist ein Gesellschafter gegen die Eintragung eines Geschäftsführers oder eines Geschäftsführerwechsels rekurslegitimiert.

Wird ein Gesellschafter im erstinstanzlichen Verfahren in seiner Parteistellung übergangen, so hat er in zweiter Instanz volle Neuerungserlaubnis.

S. 367 - 367, Judikatur

Bucheinsichtsrecht eines Gesellschafters – geschwärzte Unterlagen

Ein mit Exekutionstitel uneingeschränkt zugesprochener Bucheinsichtsanspruch wird durch die Vorlage teilweise geschwärzter Unterlagen nicht erfüllt.

S. 368 - 370, Firmenbuch-Praxis

Birnbauer, Wilhelm

Kapitalerhöhung einer GmbH mit Sacheinlage (Geschäftsanteil einer GmbH)

Für die Erhöhung des Stammkapitals gelten dieselben Sicherungen wie bei der Gründung. Die sinngemäße Anwendung der §§ 6, 6 a und 10 bedeutet keine Anrechenbarkeit von Leistungen auf das bisherige Stammkapital (über das gesetzliche Mindestmaß hinaus) auf Leistungsverpflichtungen aus der Übernahme von Stammeinlagen im Rahmen der Erhöhung des Stammkapitals (6 Ob 14/90; 7Ob548/93; RIS-Justiz RS0060569).

S. 371 - 382, Angrenzendes Steuerrecht

Beer, Benjamin/​Gleiss, Michael

Zum Begriff der Körperschaft Öffentlichen Rechts im Steuerrecht

Zwischen der Besteuerung von juristischen Personen des privaten Rechts und Körperschaften des öffentlichen Rechts (KöR) bestehen bedeutende Unterschiede. Dennoch ist mitunter unklar, wann eine Körperschaft öffentlichen Rechts vorliegt. So hatte das BFG unlängst die Frage zu beantworten, ob ein Landesverband des Roten Kreuzes, der als privatrechtlicher Verein eingerichtet ist, eine KöR sein kann. Der vorliegende Beitrag soll darstellen, inwiefern das verwaltungsrechtliche Begriffsverständnis für KöR und juristische Personen des öffentlichen Rechts für das Steuerrecht maßgebend ist, anhand welcher Kriterien in der Rsp des VwGH das Vorliegen einer KöR beurteilt wird und analysieren, inwiefern der Bedarf für eine eigene Begriffsauslegung im Steuerrecht besteht.

S. 383 - 387, Angrenzendes Steuerrecht

Stefaner, Markus

Keine laufende Abschreibung des Aufwertungsbetrags nach Umwandlungen

Mit der Einführung des § 9 Abs 1 Z 3 TS 3 UmgrStG sollte offenbar eine Hochschleusung stiller Reserven durch eine errichtende Umwandlung vermieden werden. Wenn hinsichtlich der Anteile an der untergehenden Kapitalgesellschaft Österreich kein Besteuerungsrecht zugekommen war, führte die Altfassung (vor dem BudBG 2012) dazu, dass diese in den „Anteilen“ an der entstehenden Personengesellschaft „fortlebenden“ stillen Reserven damit zukünftig keiner Besteuerung unterliegens sollten. Bei dieser Sichtweise bezieht sich die in § 9 Abs 1 Z 3 dritter TS UmgrStG vorgesehene Aufwertung somit nur auf die in den Anteilen an der untergehenden Kapitalgesellschaft gespeicherten – keiner laufenden Abschreibung zugänglichen – stillen Reserven, nicht aber auf das Vermögen der umwandlungsbedingt untergehenden Gesellschaft. Vor diesem Hintergrund ist ausreichend erkennbar, dass der Gesetzgeber auf die Veräußerung der Mitunternehmeranteile abstellen wollte, weil die Frage der Entsteuerung der „Anteile“ an der entstehenden Personengesellschaft erst im Zeitpunkt ihrer Veräußerung schlagend wird. Folglich ist nicht ersichtlich, dass der in § 9 Abs 1 Z 3 dritter TS UmgrStG vorgesehene Aufwertungbetrag einer laufenden Abschreibung zugänglich ist.

Daneben wirft der Wortlaut von § 9 Abs 1 Z 3 TS 3 UmgrStG noch eine Grundsatzfrage zum Anwendungsbereich der Norm auf: Wird die Beteiligung an einer Personengesellschaft nicht als eigenes Wirtschaftsgut angesehen, ist nicht erkennbar, wie ein Besteuerungsrecht der Republik Österreich „hinsichtlich der Anteile“ der umwandlungsbedingt entstandenen Personengesellschaft entstehen kann (§ 9 Abs 1 Z 3 dritter TS UmgrStG 1991). Dabei ist auszuschließen, dass der Gesetzgeber mit der Wortfolge „Anteile [...] an der Personengesellschaft“ das Vermögen – somit die einzelnen Wirtschaftsgüter – der übertragenden (untergehenden) Kapitalgesellschaft gemeint haben kann.

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