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Stiftungserklärung: Ermittlung der aktuellen Fassung – Treuepflicht der Mitstifter zur Änderung

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Der aktuelle Inhalt „der“ Stiftungsurkunde kann sich nicht nur aus einer einzigen, sondern auch aus mehreren Urkunden ergeben.

Wird die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der Stiftungsurkunde gerichtlich rechtskräftig festgestellt, ist dies als Rechtstatsache ins Firmenbuch einzutragen. Der Anmeldung ist eine aktualisierte Fassung des Wortlautes der Stiftungsurkunde anzuschließen.

Mitstifter können im Einzelfall aufgrund der Treuepflicht zur Mitwirkung an einer Änderung der Stiftungserklärung verpflichtet sein.

  • Stiftungserklärung
  • § 9 PSG
  • § 10 PSG
  • Gesellschaftsrecht
  • aktuelle Fassung
  • Änderung
  • OGH, 25.09.2023, 6 Ob 67/23f
  • Treuepflicht
  • § 39 PSG
  • GES 2023, 361
  • § 228 ZPO

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