Geschäftsführerhaftung und Minderheitenschutz
- Originalsprache: Deutsch
- GESBand 22
- Aufsatz, 11967 Wörter
- Seiten 340 -354
- https://doi.org/10.33196/ges202307034001
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Geschäftsführer haften grundsätzlich nur der GmbH. Was mit den Ersatzansprüchen der GmbH geschieht, entscheidet nach allgemeinen Regeln die kontrollierende Gesellschaftermehrheit. Allerdings gewährt § 48 GmbHG ausnahmsweise einer Minderheit das Recht, Ansprüche der GmbH selbstständig geltend zu machen. Das Gesetz schützt diese Minderheitenklage jedoch nicht vor mehrheitlichen Dispositionen über den Anspruch. Der Beitrag zeigt auf, dass insoweit eine Gesetzeslücke besteht, analysiert den Meinungsstand und stellt mit einer Analogie zum aktienrechtlichen „Widerspruchsrecht“ (§ 43, § 84 Abs 4 Satz 3 AktG) einen neuen Lösungsvorschlag zur Diskussion.
- Spendel, Fabian
- § 35 GmbHG
- § 136 AktG
- § 38 GmbHG
- Organhaftung
- Verzicht
- § 25 GmbHG
- Entlastung
- Minderheitenklage
- § 43 AktG
- § 84 AktG
- Minderheitenschutz
- Gesellschaftsrecht
- § 134 AktG
- Verfolgungsrecht
- § 48 GmbHG
- Vergleich
- § 135 AktG
- Geschäftsführerhaftung
- GES 2023, 340
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