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Klage auf Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH: Beklagte bilden einheitliche Streitpartei

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Bei der Klage auf Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers bilden dieser und die übrigen beklagten Mitgesellschafter eine einheitliche Streitpartei.

Ein einzelner beklagter Gesellschafter kann daher weder den Abberufungs- noch den Zustimmungsanspruch des Klägers wirksam anerkennen oder sich vergleichen.

  • einheitliche Streitpartei
  • Geschäftsführer
  • GES 2023, 355
  • Gesellschaftsrecht
  • Abberufungsklage
  • OLG Wien, 17.07.2023, 33 R 69/23v
  • § 16 Abs 2 GmbHG
  • § 14 ZPO

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