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Beirat bei Privatstiftung: Regelungsort – gerichtliche Bestellung und Abberufung

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Die Bestellung und Abberufung von Beiratsmitgliedern ist in der Stiftungsurkunde zu regeln. Wenn Regelungen darüber in die Stiftungszusatzurkunde aufgenommen werden, sind diese grundsätzlich unwirksam und unbeachtlich. Jedenfalls muss dies für Regelungen in der Stiftungszusatzurkunde gelten, die im Widerspruch zu denjenigen der Stiftungsurkunde stehen.

Die gerichtliche Bestellung und Abberufung der Beiratsmitglieder erfolgt nach den für Mitglieder des Stiftungsvorstandes geltenden Grundsätzen.

Aktuelle Begünstigte sind antragslegitimiert, auch wenn sie keinen klagbaren Anspruch auf Zuwendungen oder sonstige klagbaren Rechte haben.

  • § 27 PSG
  • Abberufung
  • Stiftungszusatzurkunde
  • § 40 PSG
  • Privatstiftung
  • Gesellschaftsrecht
  • Stiftungsurkunde
  • Bestellung
  • § 10 Abs 2 PSG
  • GES 2023, 363
  • OGH, 28.06.2023, 6 Ob 196/22z
  • Beirat

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