Die Generalversammlung ist das oberste Organ einer GmbH und zuständig für Änderungen des Gesellschaftsvertrages. Die Erwägung, dass die Kompetenz für die Änderung die Kompetenz für die Auslegung einschließt, liegt nicht fern. Man nimmt in der Tat an, dass die Generalversammlung satzungsauslegende Beschlüsse fassen könne. – Der nachstehende Beitrag bietet eine kritische Analyse der hM und plädiert für eine alternative Orientierung.
- ISSN Online: 2309-7450
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Inhalt der Ausgabe
S. 12 - 19, Aufsatz
Die Abschlagszahlung auf den Bilanzgewinn (Zwischendividende, Halbjahresdividende, Vorabdividende) nach § 54a AktG und § 59 dAktG im Rechtsvergleich
Der nachfolgende Beitrag untersucht die Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Abschlagszahlung auf den Bilanzgewinn (Zwischendividende, Halbjahresdividende, Vorabdividende) nach österreichischem (§ 54a AktG) und deutschem Aktienrecht (§ 59 dAktG).
S. 20 - 22, Aufsatz
OGH bestätigt Rechtsprechung zur Kapitalerhaltung bei verdeckten Kapitalgesellschaften
In zwei rezenten Entscheidungen, namentlich 6 Ob 171/15p vom 23.2.2016 und 6 Ob 198/15h vom 30.8.2016, hat der OGH jüngst sein im Schrifttum umstrittenes Judikat 2 Ob 225/07p vom 29.5.2008 bestätigt. In letzterem hatte der OGH ausgesprochen, dass das GmbH-rechtliche Kapitalerhaltungsrecht auf die GmbH & Co KG im engeren Sinn, also eine GmbH & Co KG ohne unbeschränkt haftende natürliche Person, analog anzuwenden sei. Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick über die Entwicklung dieser Judikaturlinie und ihre Folgen für die Praxis.
Die unangemessen gering verrechnete Überlassung von Sachen an einen Gesellschafter kann eine verbotene Einlagenrückgewähr darstellen.
Beim Verbot der Einlagenrückgewähr ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise anzustellen.
Mietet eine GmbH ein Grundstück, das sie in der Folge zum „Selbstkostenpreis“ ihrer Gesellschafterin überlässt, und verzichtet die GmbH im Mietvertrag für zehn Jahre auf eine Kündigung, so ist dies nicht fremdüblich und verstößt gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr.
Bestellt eine GmbH für ihren Gesellschafter eine Sicherheit, sind an die Qualität des Regressanspruches gegenüber dem Gesellschafter hohe Anforderungen zu stellen; der Regressanspruch muss einer dinglichen Sicherheit gleichkommen.
Auf Dritte schlägt das Verbot der Einlagenrückgewähr durch, wenn diese vom Verstoß positive Kenntnis hatten oder sich ihnen ein diesbezüglicher Verdacht zumindest offenbar aufdrängen musste.
Bei einem sogenannten „zusammengesetzten“ Beschluss ist grundsätzlich auch die teilweise Nichtigerklärung möglich, wenn nur ein Teil des Beschlusses von dem die Anfechtung begründeten Mangel erfasst ist.
Die Anfechtung eines Beschlussteiles ist nur möglich, wenn feststeht, dass der verbleibende Rest nach objektiver Würdigung, ohne Rücksicht auf den Willen der Beteiligten, auch ohne den fehlerhaften Teil aufrechterhalten werden könne.
Bei der Beschlussfassung über eine Sonderprüfung unterliegt der Gesellschafter einem Stimmverbot bereits dann, wenn sich die Sonderprüfung auf Vorgänge erstrecken soll, welche für seine Verantwortlichkeit als Verwaltungsträger oder seine Inanspruchnahme von Bedeutung sein könnten. Das Stimmverbot besteht absolut und ist unabhängig davon, ob die Sonderprüfung voraussichtlich besondere Ergebnisse zeitigen wird.
Die übrigen Gesellschafter können den Gesellschafter-Geschäftsführer ohne dessen Zustimmung nicht zur Kostentragung für die Sonderprüfung unabhängig von deren Ausgang verpflichten. Jedenfalls hinsichtlich seiner Kostentragung für die Sonderprüfung unterliegt der betroffene Gesellschafter keinem Stimmverbot.
Weder ein Gesellschafter noch der abberufene Geschäftsführer ist legitimiert, die Löschung eines abberufenen Geschäftsführers aus dem Firmenbuch zu bekämpfen.
Weil diese die Möglichkeit haben, Gesellschafterbeschlüsse mittels Nichtigkeits- bzw Anfechtungsklage zu bekämpfen, besteht kein Rechtsschutzdefizit.
Trifft der Gesellschaftsvertrag keine Regelung über die Bestellung von Liquidatoren und wird nach der Abberufung des (einzigen) Liquidators von den Gesellschaftern kein neuer Liquidator bestellt, liegt zweifellos ein wichtiger Grund für die Bestellung eines (Not-)Liquidators durch das Gericht vor.
Der Antrag kann insbesondere von jedem Gesellschafter bestellt werden – auch von solchen Gesellschaftern, die die Beteiligungsschwelle des § 89 Abs 2 GmbHG nicht erreichen.
Schon der (objektive) Anschein der Befangenheit reicht aus, dass eine Person nicht zum Notliquidator bestellt werden kann. Dies gilt insbesondere für den Steuerberater eines Gesellschafters, wenn Ansprüche der Gesellschaft gegen diesen Gesellschafter im Raum oder zu prüfen sind.
Die Nichteinhaltung des vereinsinternen Instanzenzugs bei Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis begründet die vorläufige (befristete, temporäre) Unzulässigkeit des Rechtswegs.
Die Umschreibung „Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis“ ist weiter als bloß „Streitigkeiten unter den Mitgliedern oder zwischen dem Verein und den Mitgliedern“.
Die Schlichtungseinrichtung ist auch dann anzurufen, wenn die Vereinsstruktur dreistufig organisiert ist. Dies ist der Fall, wenn wie hier das beklagte Vereinsmitglied nicht Mitglied des Vereins, sondern nur eines Mitgliedsvereins des klagenden Dachverbandes ist.
Nach der E OGH 6 Ob 103/16i vom 30.08.2016 muss sich bei Einzahlungen auf die ausstehenden Stammeinlagen und gleichzeitigem Gesellschafterwechsel aus der Firmenbuchanmeldung eindeutig ergeben, welcher Gesellschafter Einzahlungen geleistet hat.
Die folgende Tabelle gibt einen Kurzüberblick zur Rechtsprechung des VwGH und des BFG im Jahr 2016 zu umgründungsteuerrechtlichen Fragen.
S. 42 - 50, Angrenzendes Steuerrecht
Abzugsfähigkeit von Verteidigungskosten im Zusammenhang mit EU-Wettbewerbsverstößen bei Kapitalgesellschaften
Verteidigungskosten im Zusammenhang mit EU-Wettbewerbsverstößen sind nach dem BFG bei Kapitalgesellschaften als Betriebsausgaben abzugsfähig. Der Pönalgedanke und das im EStG vertretene Prinzip der „nicht normalen Betriebsführung“ greifen bei Kapitalgesellschaften nicht. Der Vorsteuerabzug ist ebenfalls zulässig, da ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem konkreten Umsatz und der unternehmerischen Tätigkeit besteht.
S. 51 - 53, Angrenzendes Steuerrecht
Hälftesteuersatz bei Mitunternehmeranteilsveräußerungen: Erfordernis eines sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit
Die Hälftesteuersatzbegünstigung des § 37 Abs 5 Z 3 EStG kann in Zusammenhang mit Mitunternehmeranteilsveräußerungen nur dann zur Anwendung kommen, wenn die Veräußerung sowohl in einem sachlichen und als auch in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit steht. Die Veräußerung einer kapitalistischen Mitunternehmerbeteiligung, die ihrerseits keine Erwerbstätigkeit begründet, kann diese Voraussetzung mangels sachlichen Zusammenhangs selbst dann nicht erfüllen, wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Veräußerung der kapitalistischen Mitunternehmerbeteiligung und der Beendigung der (nichtselbständigen) Erwerbstätigkeit besteht.
S. 54 - 55, Angrenzendes Steuerrecht
Unentgeltliche Übertragung von Mitunternehmeranteilen mit negativem Kapitalkonto
In den Fällen einer unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils sind nach § 6 Z 9 lit a EStG die (negativen) Buchwerte des bisherigen Anteilsinhabers fortzuführen, ohne dass es beim übertragenden Gesellschafter zu einer Besteuerung nach § 24 Abs 2 letzter Satz EStG kommt. Der Gesetzgeber nimmt mit der Regelung des § 6 Z 9 lit a EStG bewusst in Kauf, dass beim Rechtsvorgänger eingetretene Wertsteigerungen beim Rechtsnachfolger besteuert werden.
Das Vorliegen einer Schenkung (unentgeltlichen Übertragung) setzt voraus, dass der Rechtsnachfolger durch die Übertragung des Gesellschaftsanteils tatsächlich bereichert wird. Das ist der Fall, wenn der reale Wert des Gesellschaftsanteils positiv ist, dh die (anteiligen) stillen Reserven und der Firmenwert höher sind, als der Negativstand des Kontos.
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