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Zeitschrift für Gesellschaftsrecht

Heft 1, Januar 2017, Band 2017

Schlichtungseinrichtung eines Dachverbandes nach VereinsG auch bei nur „indirekter“ Mitgliedschaft des Vereinsmitgliedes anzurufen

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Die Nichteinhaltung des vereinsinternen Instanzenzugs bei Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis begründet die vorläufige (befristete, temporäre) Unzulässigkeit des Rechtswegs.

Die Umschreibung „Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis“ ist weiter als bloß „Streitigkeiten unter den Mitgliedern oder zwischen dem Verein und den Mitgliedern“.

Die Schlichtungseinrichtung ist auch dann anzurufen, wenn die Vereinsstruktur dreistufig organisiert ist. Dies ist der Fall, wenn wie hier das beklagte Vereinsmitglied nicht Mitglied des Vereins, sondern nur eines Mitgliedsvereins des klagenden Dachverbandes ist.

  • Dachverband
  • OGH, 27.09.2016, 6 Ob 125/16z
  • § 8 Abs 1 VerG
  • Gesellschaftsrecht
  • GES 2017, 31
  • Schlichtungseinrichtung

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