Zum Hauptinhalt springen

Schlichtungseinrichtung eines Dachverbandes nach VereinsG auch bei nur „indirekter“ Mitgliedschaft des Vereinsmitgliedes anzurufen

eJournal-Artikel

9,80 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Die Nichteinhaltung des vereinsinternen Instanzenzugs bei Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis begründet die vorläufige (befristete, temporäre) Unzulässigkeit des Rechtswegs.

Die Umschreibung „Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis“ ist weiter als bloß „Streitigkeiten unter den Mitgliedern oder zwischen dem Verein und den Mitgliedern“.

Die Schlichtungseinrichtung ist auch dann anzurufen, wenn die Vereinsstruktur dreistufig organisiert ist. Dies ist der Fall, wenn wie hier das beklagte Vereinsmitglied nicht Mitglied des Vereins, sondern nur eines Mitgliedsvereins des klagenden Dachverbandes ist.

  • Dachverband
  • OGH, 27.09.2016, 6 Ob 125/16z
  • § 8 Abs 1 VerG
  • Gesellschaftsrecht
  • GES 2017, 31
  • Schlichtungseinrichtung

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!