Dem OGH zufolge ist der gänzliche Abfindungsausschluss zulässig, wenn dieser nur im Fall bestimmter Vertragsverletzungen im Rahmen des Ausscheidens aus der Gesellschaft vorgesehen ist. Demgegenüber hat der BGH in einem nur wenige Monate zuvor ergangenen Urteil das Gegenteil – die Sittenwidrigkeit des Abfindungsausschlusses auch im Fall der groben Pflichtverletzung durch den Gesellschafter – vertreten. Aus diesem Anlass werden im Rahmen der nachfolgenden Darstellung die Grenzen der Zulässigkeit von Klauseln erörtert, mit denen die Abfindung ausgeschlossen wird. Diesbezüglich wird auch darauf eingegangen, inwiefern die Umdeutung in eine Vertragsstrafe in Betracht kommt.
- ISSN Online: 2309-7450
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Inhalt der Ausgabe
S. 108 - 115, Aufsatz
Zur Zulässigkeit des gänzlichen Abfindungsausschlusses im Recht der Personengesellschaften
S. 116 - 119, Aufsatz
Das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 (RÄG 2014) – Änderungen im Bereich der Offenlegung
In Folge der EU-Bilanzrichtlinie 2013/34/EU wurde nunmehr die umfassendste Reform der Bestimmungen über die Rechnungslegung im UGB seit dem RLG 1990 vorgenommen. Die bisherigen Regelungen bezüglich der Zwangsstrafenbestimmungen standen in erheblicher Kritik, diese manifestierte sich in zahlreichen nationalen Judikaten und sogar einem Urteil des EuGH. Nunmehr wurde die unionsrechtlich gebotene Adaptierung des UGB zum Anlass genommen, auch die Strafbestimmungen bezüglich der Offenlegung zu entschärfen und den Strafrahmen für Kleinstunternehmen zu senken.
Die Abtretungsverpflichtung des Treuhänders an den Treugeber für den Fall der Auflösung der Treuhandschaft ist nicht notariatsaktspflichtig.
Für das Verfügungsgeschäft ist dennoch ein Notariatsakt erforderlich. Dieser kann durch Urteil ersetzt werden.
Eine von Minderheitsgesellschaftern als Prozessstandschafter der Gesellschaft gemäß § 48 GmbHG geführte Klage ist bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Gesellschaft zu unterbrechen.
Ob ein GmbH-Gesellschafter Verbraucher- bzw Unternehmereigenschaft aufweist, ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
Ein Hälftegesellschafter, der zwar nicht Geschäftsführer ist, bei dem aber vor wirtschaftlichen Entscheidungen Rücksprache gehalten wird und der ein wirtschaftliches Interesse an einem der GmbH eingeräumten Kredit hat, für den er eine Garantie übernimmt, ist Unternehmer iSd § 1 KSchG.
S. 125 - 127, Firmenbuch-Praxis
Gleichzeitiger Wechsel des einzigen Geschäftsführers und Gesellschafters
Bei einer Gesellschafteränderung einer GmbH stellt sich die Frage, ob der notarielle Abtretungsvertrag dem Firmenbuchgericht vorgelegt werden muss.
S. 128 - 141, Angrenzendes Steuerrecht
Grenzüberschreitende Körperschaftsteuerplanung im US-amerikanisch-österreichischen Verhältnis auf Basis grenzüberschreitender Fallstudien
Grenzüberschreitende Körperschaftsteuerplanung im US-amerikanisch-österreichischen Verhältnis auf der Basis grenzüberschretender Fallstudien ist von besonderer Bedeutung. Denn hier geht es um grenzüberschreitende Betrachtungen zwischen Österreich und der wichtigsten Volkswirtschaft der Welt. Das Hochsteuerland USA ist die größte Nationalökonomie der Welt, mit stabilem Wachstum des Bruttosozialprodukts, einer moderaten Arbeitslosenquote und einem hohen Niveau von Forschungs- und Kapitalinvestitionen. Die USA stehen in 2013 mit einem Bruttosozialprodukt von 16.799.700 Millionen USD auf Platz 1 des International Monetory Fund. Mit einem kombinierten Körperschaftsteuersatz von 39,6% in 2015 (im Falle des Staates New York) haben die USA die zweithöchste Körperschaftsteuerbelastung in der OECD. Damit sind die USA zweifellos Hochsteuerland. Insbesondere für multinationale Unternehmen ist es deshalb interessant, durch steuerplanerische Maßnahmen Gewinne in niedriger besteuernden Ländern zu realisieren. Die USA haben zahlreiche steuerliche Missbrauchsbekämpfungsvorschriften eingeführt, um die Erosion der Steuerbemessungsgrundlage und Gewinnverlagerungen zu vermeiden.
S. 142 - 146, Angrenzendes Steuerrecht
Grenzen der Geschäftsführerhaftung Teil 2
S. 147 - 150, Angrenzendes Steuerrecht
Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags beim Gruppenträger
Bezieht ein Gruppenträger quellensteuerpflichtige Auslandseinkünfte, so ist der Anrechnungshöchstbetrag ausschließlich vom eigenen Einkommen des Gruppenträgers zu ermitteln und es kann daher, sofern dieses im Streitjahr einen Verlust ergeben hat, die ausländische Steuer nicht zur Anrechnung gebracht werden.
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