Zum Hauptinhalt springen
GES

Heft 9, November 2014, Band 2014

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7450

40,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Inhalt der Ausgabe

S. 437 - 449, Aufsatz

Dietmar Czernich

Der internationale Unternehmenskauf vor dem Schiedsgericht: Anwendbares Recht

Unternehmenskaufverträge enthalten häufig eine Schiedsvereinbarung, weil die Parteien bei komplexen Sachverhalten Schiedsgerichten mehr Entscheidungseffizienz zubilligen als den staatlichen Gerichten. Auch Geheimhaltungsinteressen spielen eine starke Rolle bei der Bevorzugung von Schiedsgerichten als Streitbeilegungsinstanz bei Unternehmenskäufen. Dabei weisen Unternehmenskaufverträge sehr häufig ein internationales Element auf, weil die Erschließung eines neuen Marktes häufig über eine Akquisition erfolgt. Speziell in Österreich spielen ausländische Direktinvestments traditionell eine große Rolle. Aufgrund des grenzüberschreitenden Charakters zahlreicher Unternehmenskäufe stellt sich dem Schiedsgericht daher häufig die Frage nach dem anwendbaren Recht.

Auf den ersten Blick lässt sich diese Frage manchmal schnell beantworten, weil Unternehmenskaufverträge als stark von spezialisierten Juristen geprägte Verträge fast immer eine Rechtswahlklausel beinhalten. Die Rechtswahlklausel erweist sich jedoch häufig nur als Anfangs- und nicht als Endpunkt der Suche nach dem anwendbaren Recht, weil sie über die oft entscheidende Frage nach ihrer Reichweite – also welche Rechtsverhältnisse von ihr erfasst werden – nichts aussagt und infolge der Rechtswahlresistenz vieler Rechtsnormen auch nichts aussagen kann. Die Frage nach dem anwendbaren Recht ist daher in den meisten Fällen komplexer, als es zunächst den Anschein hat.

S. 450 - 455, Aufsatz

Hermann Schneeweiss

US-amerikanische LLC als Alternative zur österreichischen GmbH?

Die Rechtsform einer US-amerikanischen LLC erfreut sich besonderer Beliebtheit. Sie bietet beschränkte Haftung für die Gesellschafter bei weitreichendem gesellschaftsrechtlichem und steuerlichem Gestaltungsspielraum. In der Tat kann eine LLC entweder als Körperschaft oder als steuerlich transparentes Gebilde ausgestaltet werden. Ein Freundschaftsvertrag zwischen Österreich und den USA aus der ersten Hälfte des zwanzigsten Jahrhunderts scheint einer US-amerikanischen LLC sogar beschränkte Niederlassungsfreiheit innerhalb der Territorien beider Staaten einzuräumen. Inwieweit könnte vor diesem Hintergrund eine US-amerikanische LLC für österreichische Gründer eine Alternative zur heimischen GmbH sein? Dieser Beitrag sucht eine Antwort.

S. 456 - 462, Judikatur

Kommanditgesellschaft als Alleingesellschafterin der Komplementär-GmbH („Einheits-GmbH & Co KG“)

Eine Kommanditgesellschaft kann alle Anteile an ihrer eigenen Komplementär-Gesellschaft zumindest dann erwerben, wenn

das Stammkapital der Komplementärgesellschaft zur Gänze einbezahlt ist;

der Beteiligung der Komplementärgesellschaft am Gesellschaftsvermögen der Kommanditgesellschaft kein wirtschaftlicher Wert zukommt (weil sie als reine Arbeitsgesellschafterin nicht am Gesellschaftsvermögen und nicht am Gewinn und Verlust beteiligt ist);

die KG die Kaufpreise aus Gewinnrücklagen finanzieren kann;

die Kaufpreise sofort entrichtet werden, sodass es zu keiner bilanziellen Belastung kommt.

Auftretende Interessenskollisionen und die Problematik der Willensbildung bei der Einheits-GmbH & Co KG stellen kein Eintragungshindernis dar, insbesondere nicht, wenn diese Problematik gesellschaftsvertraglich gelöst wird.

Zum Verbot eigener Anteile nach GmbHG: Der verbotswidrige Erwerb eigener Anteile ist wirkungslos. Diese Nichtigkeitsfolge betrifft sowohl das Verpflichtungs- als auch das Verfügungsgeschäft.

S. 462 - 464, Judikatur

Inhalt des Gläubigeraufrufs bei Kapitalherabsetzung

Der in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichende Gläubigeraufruf hat die für die Gesellschaftsgläubiger wesentlichen Eckpunkte der Kapitalherabsetzung, also deren Höhe zu enthalten.

S. 464 - 465, Judikatur

Direkthaftung des Geschäftsführers gegenüber Gesellschaftsgläubigern bei Schutzgesetzverletzung

Ein Gläubiger einer GmbH, der für seine Forderungen im Vermögen der Gesellschaft keine oder keine zureichende Deckung gefunden hat, kann den Geschäftsführer nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen (§§ 1293 ff ABGB) auf Ersatz des Schadens in Anspruch nehmen, den ihm dieser als organschaftlicher Vertreter durch schuldhafte Verletzung eines gerade oder auch zum Schutz der Gesellschaftsgläubiger erlassenen Gesetzes zugefügt hat.

Dieses Klagerecht besteht auch während eines noch anhängigen Insolvenzverfahrens.

Es findet keine Beweislastumkehr statt; wohl aber kann ein Beweis des ersten Anscheins dafür sprechen, dass der von dieser Norm zu verhindernde Schaden durch dieses Verhalten verursacht wurde.

Zu fragen ist, wie sich das Einhalten des Schutzgesetzes auf den Vermögensstand des Klägers ausgewirkt hätte bzw – unter Miteinbeziehung der Ergebnisse des Insolvenzverfahrens – auswirken würde.

S. 466 - 469, Firmenbuch-Praxis

Wilhelm Birnbauer

Freiwillige Beendigung der Gründungsprivilegierung mit Kapitalerhöhung und Eintritt weiterer Gesellschafter

Wenn der Alleingesellschafter einer gründungsprivilegierten GmbH mit einem Stammkapital von EUR 35.000 und einer zur Hälfte geleisteten gründungsprivilegierten Stammeinlage von EUR 10.000 das Kapital auf EUR 50.000 erhöhen will und danach 5 Gesellschafter zu gleichen Teilen beteiligt sein sollen, ist das kein ganz einfacher Vorgang.

S. 470 - 475, Angrenzendes Steuerrecht

Karoline Spies / Erik Pinetz

Ergebniskonsolidierung inländischer Schwestergesellschaften im Rahmen des § 9 KStG (Teil I)

Der Europäische Gerichtshof hat im Urteil SCA Group Holding Unionsrechtswidrigkeiten im niederländischen Gruppenbesteuerungssystem sowohl im Hinblick auf sogenannte Sandwichstrukturen als auch auf Schwesternkonsolidierungen erkannt. Die Frage der Übertragbarkeit dieses Urteils auf die österreichische Gruppenbesteuerung wird im ersten Teil dieses Aufsatzes behandelt. Die möglichen Auswirkungen des Urteils auf die österreichische Gruppenbesteuerung im Rahmen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts werden in einem zweiten Teil (in der nächsten Ausgabe der GES) näher untersucht.

S. 476 - 477, Angrenzendes Steuerrecht

Ernst Marschner

Rückzahlung ausschlaggebend für Anerkennung des Kredits an den Gesellschafter

Bei Hingabe von Kapital durch die Gesellschaft an den Gesellschafter ist für die Qualifizierung dieser Kapitalhingabe als Kredit (und nicht als verdeckte Ausschüttung) die Ernstlichkeit der Rückzahlungsabsicht entscheidend. Diese kann auch aus dem Umstand der tatsächlichen Rückzahlung erschlossen werden.

S. 478 - 480, Angrenzendes Steuerrecht

Thomas Bieber

Ort der Geschäftsleitung nach § 27 Abs 2 BAO einer englischen Komplementär-Limited („Limited & Co KG“)

Ist die englische Limited alleinige Komplementärin einer österreichischen KG, so treffen alle Pflichten der Limited als einzige persönlich haftende und allein vertretungsbefugte Gesellschafterin der KG den Geschäftsführer der Limited. Nimmt der Geschäftsführer der Limited die ihm zukommende Geschäftsführung für die KG an der Firmenadresse der KG in Österreich wahr, sodass sich demzufolge der Ort der kaufmännischen Oberleitung der Limited iSd § 27 Abs 2 BAO am Firmensitz der KG befindet, wird hiedurch die unbeschränkte Steuerpflicht der Limited gem § 1 Abs 2 KStG in Österreich begründet

S. 480 - 482, Angrenzendes Steuerrecht

Ernst Marschner

BFG: Restlicher Übergangsverlust ist zum Einbringungsstichtag abzusetzen

Ein gemäß § 4 Abs 10 Z 1 Satz 3 EStG über sieben Jahre zu verteilender Übergangsverlust ist bei Einbringung des Betriebes in eine Kapitalgesellschaft gemäß § 4 Abs 10 Z 1 Satz 4 EStG beim letzten Gewinn des letzten Gewinnermittlungszeitraumes vor der Einbringung zu berücksichtigen.

S. 483 - 484, Aktuell

Christian Feltl

Aktuell

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!