Unternehmenskaufverträge enthalten häufig eine Schiedsvereinbarung, weil die Parteien bei komplexen Sachverhalten Schiedsgerichten mehr Entscheidungseffizienz zubilligen als den staatlichen Gerichten. Auch Geheimhaltungsinteressen spielen eine starke Rolle bei der Bevorzugung von Schiedsgerichten als Streitbeilegungsinstanz bei Unternehmenskäufen. Dabei weisen Unternehmenskaufverträge sehr häufig ein internationales Element auf, weil die Erschließung eines neuen Marktes häufig über eine Akquisition erfolgt. Speziell in Österreich spielen ausländische Direktinvestments traditionell eine große Rolle. Aufgrund des grenzüberschreitenden Charakters zahlreicher Unternehmenskäufe stellt sich dem Schiedsgericht daher häufig die Frage nach dem anwendbaren Recht.
Auf den ersten Blick lässt sich diese Frage manchmal schnell beantworten, weil Unternehmenskaufverträge als stark von spezialisierten Juristen geprägte Verträge fast immer eine Rechtswahlklausel beinhalten. Die Rechtswahlklausel erweist sich jedoch häufig nur als Anfangs- und nicht als Endpunkt der Suche nach dem anwendbaren Recht, weil sie über die oft entscheidende Frage nach ihrer Reichweite – also welche Rechtsverhältnisse von ihr erfasst werden – nichts aussagt und infolge der Rechtswahlresistenz vieler Rechtsnormen auch nichts aussagen kann. Die Frage nach dem anwendbaren Recht ist daher in den meisten Fällen komplexer, als es zunächst den Anschein hat.