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Heft 8, Dezember 2023, Band 22

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2309-7450

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Inhalt der Ausgabe

  • Das neue EU-Umgründungsgesetz – eine Einführung in alle Umgründungsarten (II)

    S. 396 - 409, Aufsatz

    Christian Zwick / Paul Schörghofer

    Am 1. August 2023 ist das neue EU-Umgründungsgesetz in Kraft getreten, mit dem erstmalig grenzüberschreitende Sitzverlegungen und grenzüberschreitende Spaltungen innerhalb der EU einer gesetzlichen Regelung zugeführt werden. Daneben enthält das neue Gesetz nun auch die Bestimmungen über die grenzüberschreitende Verschmelzung, die bisher im EU-Verschmelzungsgesetz geregelt war. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über alle Umgründungsvarianten des EU-UmgrG.

    Fortsetzung aus Heft 7/2023 (GES 2023, 328–339)

  • Mitversicherung der Muttergesellschaft in der D&O-Versicherung ihrer Tochtergesellschaft – Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr?

    S. 410 - 413, Aufsatz

    Nora Michtner / Alexander Singer / Julia Loisl

    Oft umfasst der Versicherungsschutz der am Markt befindlichen D&O-Versicherungen auch Organmitglieder und leitende Angestellte der Muttergesellschaft der Versicherungsnehmerin. Es ist daher zu prüfen, ob diese Erstreckung des Versicherungsschutzes einen Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr begründet, wenn die Versicherungsnehmerin eine (verdeckte) Kapitalgesellschaft ist.

  • Nachträgliche Heilung einer verbotenen Einlagenrückgewähr

    S. 414 - 418, Judikatur

    Dass die Gesellschaft nachträglich Gewinne erwirtschaftet, reicht für die Heilung einer verbotenen Einlagenrückgewähr nicht aus.

    Auch bewusste Kapitalmaßnahmen – wie Kapitalerhöhungen oder Kapitalherabsetzungen – sind für den Rückforderungsanspruch der Gesellschaft grundsätzlich ohne Bedeutung.

    Die Gesellschaft kann jedoch nachträglich einen Dividendenanspruch auf den unzulässigen Vermögenstransfer widmen (damit aufrechnen).

    Die nachträgliche Heilung einer verbotenen Einlagenrückgewähr ist weiters möglich durch

    Aufrechnung gegen eine Gegenforderung des Gesellschafters durch die Gesellschaft, wenn die Gesellschafterforderung unbestritten, fällig und vollwertig ist;

    nachträgliche Leistung eines Gesellschafterzuschusses;

    nachträgliche Anpassung der unangemessenen Konditionen eines Rechtsgeschäfts samt Beseitigung aller negativen Folgen für die Gesellschaft in der Vergangenheit.

    Die Leistung eines Gesellschaftszuschusses durch einen anderen Gesellschafter heilt den Einlagenrückgewährverstoß grundsätzlich nicht.

    Die Zahlung durch einen Dritten führt jedoch dann zur Heilung, wenn dieser vor oder bei der Zahlung von der Gesellschaft die Abtretung des Rückgewähranspruchs gegen den betroffenen Gesellschafter verlangt.

    Dasselbe gilt, wenn der Dritte die Rückzahlung leistet, weil er für den Rückgewähranspruch persönlich haftet (insb. als Geschäftsführer).

  • Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens einer GmbH

    S. 419 - 420, Judikatur

    Ob die Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens einer GmbH – analog § 237 AktG – nur aufgrund eines (qualifizierten) Gesellschafterbeschlusses zulässig ist, bleibt offen.

  • Rechtsanwalt vertritt Gesellschaft und Gesellschafter – unzulässige Doppelvertretung?

    S. 421 - 422, Judikatur

    Die bloße Setzung von Vertretungshandlungen des die Gesellschaft vertretenden Rechtsanwalts für einen Gesellschafter gegen einen anderen Gesellschafter reicht für die Annahme einer „formellen“ Doppelvertretung nicht aus.

    Bei einer solchen Konstellation ist vielmehr inhaltlich zu prüfen, ob Klienteninteressen konkret gefährdet werden.

    Eine Doppelvertretung kann hingegen vor allem dann verwirklicht sein, wenn ein Rechtsanwalt ein Unternehmen, dem selbst Rechtspersönlichkeit zukommt, und gleichzeitig einen Gesellschafter dieses Unternehmens gegen das Unternehmen vertritt.

  • Mitwirkungspflicht aller Gesellschafter einer Personengesellschaft bei Firmenbuchanmeldungen – RATG-Bemessungsgrundlage im Firmenbuchverfahren

    S. 423 - 424, Judikatur

    Die öffentlich-rechtliche Anmeldungspflicht aller Gesellschafter ist von der aus dem Gesellschaftsvertrag ableitbaren Mitwirkungspflicht bei Anmeldungen zu unterscheiden.

    Die Gesellschafter können vom Firmenbuchgericht mittels Zwangsstrafenverfahrens sowie durch jeden einzelnen Gesellschafter im Prozessweg zur Mitwirkung an der Firmenbuchanmeldung gezwungen werden.

    Die Klärung zweifelhafter Tats- und Rechtsfragen ist jedoch den Beteiligten im Rechtsstreit zu überlassen.

    Der Entscheidungsgegenstand im Firmenbuchverfahren ist mit dem Geschäftskapital zu bewerten, sofern aus dem Antrag kein anderer Wert hervorgeht.

  • Gesellschaftsvertragliches Anwesenheitsquorum bei Stimmverbot einzelner Gesellschafter

    S. 425 - 426, Judikatur

    Bei der Ermittlung eines gesellschaftsvertragliches Anwesenheitsquorums sind die vom Stimmrecht ausgeschlossenen Gesellschafter mitzuzählen.

    Der Gesellschaftsvertrag kann anderes regeln.

  • Anforderungen an (gesellschaftsvertragliche) Mediationsklausel

    S. 427 - 428, Judikatur

    Mediationsvereinbarungen müssen mindestens folgendes regeln:

    die zu regelnden Ansprüche

    die Vorgaben in Bezug auf Anzahl, Auswahl und Bestellung der Streitschlichter, insbesondere deren Qualifikationen

    den Ort der Streitschlichtung

    die Dauer der vorgerichtlichen Streitbeilegungsversuche

    Sind die Mindestanforderungen nicht erfüllt, so ist die Mediationsklausel zu unbestimmt und unwirksam.

    Ob die Einhaltung einer Mediationsvereinbarung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlungen erster Instanz nachgeholt werden kann, bleibt offen.

  • Bestellung eines GmbH-Geschäftsführers nach Inkrafttreten des GesDigG 2023

    S. 429 - 431, Firmenbuch-Praxis

    Wilhelm Birnbauer

    Mit Inkrafttreten des GesDigG 2023, welches sich bei Verfassung dieses Beitrages im Stadium der Regierungsvorlage (2228 BlgNr 27. GP) befand, muss bei natürlichen Personen, die über keine aufrechte Meldung im Inland verfügen, in der Anmeldung neben der vollständigen Anschrift (§ 3 Abs 2 FBG) auch die Staatsangehörigkeit und der Wohnsitzstaat angegeben werden.

  • Unwirksamkeit der Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen aufgrund nichtiger Notariatsakte: Rechtsfolgen für Gewinnausschüttungen

    S. 432 - 435, Angrenzendes Steuerrecht

    Sebastian Bergmann

    In der Praxis kommt es mitunter vor, dass sich Notariatsakte betreffend die Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen (§ 76 GmbHG) zu einem späteren Zeitpunkt als nichtig herausstellen, etwa weil es einer Partei an der erforderlichen Geschäftsfähigkeit mangelte oder der Notariatsakt vom errichtenden Notar nicht gehörig verlesen wurde (§ 52 NO). Sofern es dabei zwischen der vermeintlichen Errichtung des Notariatsakts und der späteren Feststellung von dessen Unwirksamkeit zur Vornahme von Gewinnausschüttungen gekommen ist, stellt sich die Frage, welche Rechtsfolgen die Nichtigkeit für die betreffenden Gewinnausschüttungen zeitigt.

  • Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei einer vereinbarten Doppeloption (Put- und Call-Option)

    S. 436 - 441, Angrenzendes Steuerrecht

    Emilia Kraxberger

    Bei Abschluss einer nahezu deckungsgleichen Doppeloption über Kapitalanteile kommt es bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Optionsvertrages zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an den Erwerbsberechtigten und nicht erst bei Ausübung der Option, vorausgesetzt die wesentlichen Gesellschafterrechte sowie Chancen und Risiken einer Wertveränderung gehen ebenso bereits in diesem Zeitpunkt über.

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