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Birnbauer, Wilhelm

Bestellung eines GmbH-Geschäftsführers nach Inkrafttreten des GesDigG 2023

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Mit Inkrafttreten des GesDigG 2023, welches sich bei Verfassung dieses Beitrages im Stadium der Regierungsvorlage (2228 BlgNr 27. GP) befand, muss bei natürlichen Personen, die über keine aufrechte Meldung im Inland verfügen, in der Anmeldung neben der vollständigen Anschrift (§ 3 Abs 2 FBG) auch die Staatsangehörigkeit und der Wohnsitzstaat angegeben werden.

  • Birnbauer, Wilhelm
  • GES 2023, 429
  • Gesellschaftsrecht

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